Landgericht Düsseldorf, 1999-03-16, 4 O 171/98

4 O 171/98Kantonsgericht16.03.1999

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4 O 171/98 — Teilurteil

Entscheidungsdatum: 1999-03-16

Aktenzeichen: 4 O 171/98

ECLI: ECLI:DE:LGD:1999:0316.4O171.98.00

Dokumenttyp: Teilurteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie in der Zeit vom 24. November 1993 bis zum 16. Oktober 1997 in ihren in- und ausländischen Werken ein Verfahren zur Reinigung des Abgasstromes aus der Cumoloxidation einer mit Preßluft arbeitenden Oxidationsanlage mit den nachfolgenden Merkmalen angewandt hat:

a) der Abgasstrom (ca. 98,5 % Stickstoff, Rest Sauerstoff) aus der Oxidationsanlage wird von ca. 100°C auf etwa 30°C vorgekühlt (Reinigungsstufe 1) und entspannt, wobei der wassergesättigte Abgasstrom durch seinen Methanolgehalt einen gegenüber einem frostschutzfreien Abgas abgesenkten Gefrierpunkt hat;

b) in einer zweistufig als reiner Wärmeaustauscher arbeitenden Kälteanlage wird in einer ersten Stufe (Vorkühler) auf 17°C und in einer zweiten Stufe (Tiefkühler) auf -3°C abgekühlt (Reinigungsstufe 2); das auf -3°C tiefgekühlte Abgas gibt seine Kälteenergie im Vorkühler an den Abgasstrom ab und wird dabei wieder auf 19°C aufgeheizt;

c) in einer Aktivkohle-Adsorptionsanlage wird das Abgas einer Feinreinigung unterzogen (Reinigungsstufe 3);

d) das gereinigte Abgas wird mit der Kompressionswärme der Preßluft auf 96°C aufgeheizt; dabei erhöht sich der Druck auf 4,35 bar;

e) das Abgas wird unter Arbeitsleistung in einer Entspannungsturbine auf 1,06 bar entspannt, wobei sich der Taupunkt des Abgases auf etwa -15°C absenkt und das Abgas sich auf -13°C abkühlt und wobei

aa) die Entspannungsturbine einen Teil der Kompressionsenergie für die Erzeugung der Preßluft liefert und

bb) das aus der Entspannungsturbine austretende Abgas zur Kühlung im Rahmen der Reinigungsstufe 2 der Abgasreinigung verwendet wird;

f) das dadurch auf ca. 13°C erwärmte Abgas wird in die Atmosphäre abgegeben,

und/oder

an dem vorstehend beschriebenen Verfahren Lizenzen an Dritte vergeben hat,

und zwar unter Angabe

a) der nach Kalender- oder Geschäftsjahren gegliederten Umsätze mit Phenol, bei dessen Produktion die Reinigung der Abgase aus der Cumoloxidation nach dem vorbeschriebenen Verfahren erfolgt ist;

b) der Namen und Anschriften ihrer in- und ausländischen Werke sowie Zweigwerke und der Werke ihrer Lizenznehmer, in denen das vorstehend beschriebene Verfahren angewandt worden ist;

c) der erzielten Lizenzeinnahmen aus den Benutzungshandlungen der jeweiligen Lizenznehmer, aufgeschlüsselt nach den vertraglichen Abrechnungszeitpunkten, in Ermangelung solcher Abrechnungszeitpunkte nach Kalenderjahren.

II.

Der weitergehende Rechnungslegungsantrag wird abgewiesen.

III.

Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlußurteil vorbehalten.

IV.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.0000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.

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