Landgericht Düsseldorf, 1998-08-14, 38 O 100/98

38 O 100/98Kantonsgericht14.08.1998

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 38 O 100/98 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-08-14

Aktenzeichen: 38 O 100/98

ECLI: ECLI:DE:LGD:1998:0814.38O100.98.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen

Tenor

Der Verfügungsbeklagte wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.00,-- DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr für die Bezeichnung eines Tarifs für den Mobilfunk das Zeichen

E-C

zu benutzen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

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