38 O 56/98•Landgericht Düsseldorf, 1998-07-03, 38 O 56/98
Landgericht Düsseldorf, 1998-07-03, 38 O 56/98
38 O 56/98Kantonsgericht03.07.1998
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 38 O 56/98 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1998-07-03
Aktenzeichen: 38 O 56/98
ECLI: ECLI:DE:LGD:1998:0703.38O56.98.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsklägerin.
Dieses Urteil ist wegen des Kostenerstattungsanspruches der Verfügungsbeklagten vorläufig vollstreckbar. Der Verfügungsklägerin wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu erbringen.
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