Landgericht Düsseldorf, 1998-06-10, 12 O 232/97

12 O 232/97Kantonsgericht10.06.1998

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 12 O 232/97 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1998-06-10

Aktenzeichen: 12 O 232/97

ECLI: ECLI:DE:LGD:1998:0610.12O232.97.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,— DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Mo¬naten, verurteilt, es zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr zu Wettbe¬werbszwecken eine Farb-Übersichtskarte in Verkehr zu bringen, wenn diese folgende Merkmale bzw. Angaben ent¬hält:

"Farbton-Übersichtskarte nach RAL"

und/oder

Kennzeichnung der einzelnen Farbtöne mit der Angabe "RAL-Nummer"

und/oder

der 4-stelligen vom RAL zur Kennzeich¬nung der einzelnen Farbtöne verwende¬ten Ziffernfolge.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 294,25 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 24.06.1997 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden

der Beklagten auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitslei¬stung in Höhe von 40.000,— DM vorläu¬fig vollstreckbar.

Der Klägerin wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch die Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu erbringen.

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