Landgericht Düsseldorf, 1998-03-16, 4 O 479/97

4 O 479/97Kantonsgericht16.03.1998

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 4 O 479/97 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 1998-03-16

Aktenzeichen: 4 O 479/97

ECLI: ECLI:DE:LGD:1998:0316.4O479.97.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

In dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verfügung

werden die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin zu 2/3 dieser und zu 1/3 dem Antragsgegner zu 2. auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner zu 1. und 3. hat die Antragstellerin, die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu 2. hat dieser selbst zu tragen.

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