19 T 308/96•Landgericht Düsseldorf, 1997-08-18, 19 T 308/96
Landgericht Düsseldorf, 1997-08-18, 19 T 308/96
19 T 308/96Kantonsgericht18.08.1997
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 19 T 308/96 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 1997-08-18
Aktenzeichen: 19 T 308/96
ECLI: ECLI:DE:LGD:1997:0818.19T308.96.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 19. Zivilkammer
Tenor
Die als Beschwerde zu behandelnde Erinnerung des Zeugen N (Beschwerdeführer) gegen den Beschluß des Amtsgerichts Neuss - Rechtspflegerin (25 N 90/95) vom 23. September 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen (§ 97 Absatz 1 ZPO) .
Der Beschwerdewert wird auf 1.000,00 DM festgesetzt.
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