4 O 52/97•Landgericht Düsseldorf, 1997-06-03, 4 O 52/97
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4 O 52/97 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-06-03
Aktenzeichen: 4 O 52/97
ECLI: ECLI:DE:LGD:1997:0603.4O52.97.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
für Recht erkannt:
I.
Die Beklagten werden verurteilt,
der Klägerin unter Angabe
a) der Herstellungsmengen und –zeiten und, soweit sie nicht selbst hergestellt haben, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Liefe¬ran¬ten und anderer Vorbesitzer,
b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefer¬mengen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typen¬bezeichnungen) sowie den Namen und Anschriften der Ab¬nehmer,
c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebots¬men¬gen, -zeiten und -preisen (und gegebenenfalls Typen¬be¬zeich¬nungen) sowie den Namen und Anschriften der Ange¬bots¬empfänger,
d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbe¬trä¬gern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungs¬zeitraum und Ver¬breitungsgebiet,
e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufge-schlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und An¬schrif¬ten nicht-gewerblicher Abnehmer und Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirt-schafts¬prüfer mitzuteilen, sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein be¬stimm¬ter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Auf¬stel¬lung enthalten ist,
darüber Rechnung zu legen, in welchem Umfang sie seit dem 1. November 1992
Staubfilterbeutel für einen Staubsauger mit einer Halteplatte, welche eine dichtungsverschlossene Öffnung für einen Rohrstutzen eines Staubsaugers aufweist, wobei die Öffnung von außen mit einer gesonderten Verschlußlasche, die einen Einsteckbereich aufweist, verschließbar ist und seitlich zu ihrem Verschwenkbereich mittels eines Steges an der Halteplatte angelenkt ist,
angeboten oder in den Verkehr gebracht oder zu diesen Zwecken eingeführt oder besessen haben,
bei denen
eine bügelartige, die Verschlußlasche im Bügel-innenraum aufnehmende Handhabe ausgebildet ist, die an der Halteplatte verschwenkbar angelenkt ist.
II.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr durch die zu I. bezeichneten, seit dem 1. November 1992 begangenen Handlungen entstanden ist und noch entstehen wird.
III.
Die Kosten des Rechtsstreits werden den Beklagten als Gesamtschuldnern auferlegt.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 50.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicherheit kann auch durch die unbedingte Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen, als Zoll- und Steuerbürgin zugelassenen Bank oder Sparkasse erbracht werden.
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