34 O 191/96•Landgericht Düsseldorf, 1997-04-04, 34 O 191/96
Landgericht Düsseldorf, 1997-04-04, 34 O 191/96
34 O 191/96Kantonsgericht04.04.1997
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 34 O 191/96 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1997-04-04
Aktenzeichen: 34 O 191/96
ECLI: ECLI:DE:LGD:1997:0404.34O191.96.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Kammer für Handelssachen
Tenor
I. Der Beklagte wird verurteilt,
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es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr im „Internet" den Domain-Namen „EPSON.de" zu benutzen und/oder benutzen zu lassen und/oder diesen Domain-Namen reserviert zu halten,
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durch Abgabe einer entsprechenden Erklärung gegenüber dem Deutschen Network Information Center (DE-NIC), Rechenzentrum Universität Karlsruhe, Zirkel 2, 76128 Karlsruhe zu veranlassen, daß die Reservierung des Domain-Namens „EPSON.de" für den Beklagten gelöscht wird.
II. Dem Beklagten werden die Kosten des Rechtsstreits auferlegt.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250.000,00 DM vorläufigvollstreckbar; die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische Sparkassen- oder Bankbürgschaft erbracht werden.
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