4 O 349/95•Landgericht Düsseldorf, 1996-06-25, 4 O 349/95
Landgericht Düsseldorf, 1996-06-25, 4 O 349/95
4 O 349/95Kantonsgericht25.06.1996
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 4 O 349/95 — Schlussurteil
Entscheidungsdatum: 1996-06-25
Aktenzeichen: 4 O 349/95
ECLI: ECLI:DE:LGD:1996:0625.4O349.95.00
Dokumenttyp: Schlussurteil
Spruchkörper: 4. Zivilkammer
Tenor
für Recht erkannt
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.409,75 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. September 1995 zu zahlen.
II
Es wird festgestellt,
daß der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der dieser dadurch ent-standen ist, daß der Beklagte Strickwaren ausge-stellt, feilgehalten oder in den Verkehr gebracht hat,
die wie der nachstehend abgebildete Pullover mit ei¬nem Muster gestaltet sind, bei dem die Musterelemen¬te im wesentlichen durch offene Bereiche mit hori¬zontal verlaufenden, frei im Strickmaterial liegen¬den Fäden, sogenannten Sog-Flottungen, gebildet wer¬den, wobei die Flottungsbereiche wie folgt angeord¬net sind:
(1)
Horizontal verlaufende Reihen mit rautenförmigen Flottungen wechseln sich mit dazwischen liegenden Reihen mit stabförmigen Flottungen ab.
(2) Die Rauten sind von Lochmaschen umgeben.
(3)
Die Stäbe verlaufen von einer Rautenspitze zur Spit¬ze der in der nächsten Reihe gegenüberliegenden Raute in einer durchgehenden oder einer unterbroche¬nen Verbindungslinie.
(4)
Bei der unterbrochenen Verbindung sind Bereiche der Stäbe seitlich versetzt und in der Weise regelmäßig angeordnet, daß die einzelnen Bereichsstücke ihrer¬seits wieder in einer horizontalen Reihe mit den entsprechenden Bereichsstücken der benachbarten Stäbe stehen.
(5)
Der Abstand zwischen Rauten und unterbrochenen Ver¬bindungsstäben ist größer als der Abstand zwischen Rauten mit durchgehender Verbindung;
X
III.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
IV.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 15.000,- DM vorläufig vollstreckbar. Die Sicher¬heitsleistung kann auch durch die selbstschuldneri¬sche Bürgschaft einer in der Bundesrepublik Deutsch¬land niedergelassenen, als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder öffentlich-rechtlichen Spar¬kasse erbracht werden.
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