31 O 27/92•Landgericht Düsseldorf, 1994-08-25, 31 O 27/92
Landgericht Düsseldorf, 1994-08-25, 31 O 27/92
31 O 27/92Kantonsgericht25.08.1994
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Düsseldorf — 31 O 27/92 — Urteil
Entscheidungsdatum: 1994-08-25
Aktenzeichen: 31 O 27/92
ECLI: ECLI:DE:LGD:1994:0825.31O27.92.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen
Tenor
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Lit 18.025.898 nebst 5% Zinsen vom 5. August 1990 bis 15. Dezember 1990 und 10% Zinsen seit dem 16. Dezember 1990 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 5%, der Beklagte 95 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 29.000,-- DM. Der Klägerin wird nachgelassen, die ihr vom Beklagten wegen anteilig geschuldeter Kosten drohende Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 150,-- DM abzuwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung der Beklagte in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheiten können jeweils durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer im Bundesgebiet geschäftsansässigen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
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