Landgericht Düsseldorf, 1994-03-16, 2 O 190/87

2 O 190/87Kantonsgericht16.03.1994

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Düsseldorf — 2 O 190/87 — Urteil

Entscheidungsdatum: 1994-03-16

Aktenzeichen: 2 O 190/87

ECLI: ECLI:DE:LGD:1994:0316.2O190.87.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Klägerin hat 96, 09 % und die Beklagte hat 3,91 % der Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- DM und für die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 45.000,-- DM vorläufig vollstreckbar.

Die Sicherheitsleistung kann durch Bürgschaft einer Bank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse der Bundesrepublik Deutschland erbracht werden.

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