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15 O 10/26•Landgericht Bochum, 2026-04-20, 15 O 10/26
15 O 10/26Kantonsgericht20.04.2026
1. Aus prozessökonomischen Gründen ist die Rücknahme einer Verteidigungsanzeige trotz ihres Charakters als Prozesserklärung möglich, da ansonsten statt sofortiger Entscheidung ein Termin bestimmt oder in das schriftliche Verfahren übergeleitet werden müsste. 2. Ein Versäumnisurteil, welches im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO wegen Verzichts der allein anfechtungsberechtigten beklagten Partei auf Tatbestand, Entscheidungsgründe sowie Rechtsmittel – vorliegend also den Einspruch –, der entsprechend § 313a Abs. 3 ZPO bereits vor verkündungsersetzender Zustellung erklärt werden kann, erfährt eine Kostenprivilegierung nach Nr. 1211 Ziffer 2, Fall 3 KV zum GKG, weil es (bereits) gemäß § 313a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ZPO und nicht lediglich allein nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergeht. Einschlägige Normen (bitte im Format "BGB § 823 Abs. 1" oder "GG Art. 12 Abs. 2" angeben): § 276 ZPO, § 331 Abs. 3 ZPO, § 313a Abs. 2 ZPO, Nr. 1211 Ziffer 2 KV zum GKG, § 66 GKG
Entscheidungsdatum: 2026-04-20
Aktenzeichen: 15 O 10/26
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2026:0420.15O10.26.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 15. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Aus prozessökonomischen Gründen ist die Rücknahme einer Verteidigungsanzeige trotz ihres Charakters als Prozesserklärung möglich, da ansonsten statt sofortiger Entscheidung ein Termin bestimmt oder in das schriftliche Verfahren übergeleitet werden müsste.
Ein Versäumnisurteil, welches im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO wegen Verzichts der allein anfechtungsberechtigten beklagten Partei auf Tatbestand, Entscheidungsgründe sowie Rechtsmittel – vorliegend also den Einspruch –, der entsprechend § 313a Abs. 3 ZPO bereits vor verkündungsersetzender Zustellung erklärt werden kann, erfährt eine Kostenprivilegierung nach Nr. 1211 Ziffer 2, Fall 3 KV zum GKG, weil es (bereits) gemäß § 313a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ZPO und nicht lediglich allein nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergeht.
Einschlägige Normen (bitte im Format "BGB § 823 Abs. 1" oder "GG Art. 12 Abs. 2" angeben):
§ 276 ZPO, § 331 Abs. 3 ZPO, § 313a Abs. 2 ZPO, Nr. 1211 Ziffer 2 KV zum GKG, § 66 GKG
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu einer Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten, zu vollstrecken an den Geschäftsführern der Beklagten, zu unterlassen,
im Internet und/oder in sonstigen Werbemedien in visuell wahrnehmbarer Werbung für ein bestimmtes Modell eines kennzeichnungspflichtigen Haushaltskühlgerätes zu werben und/oder werben zu lassen und dabei nicht die Effizienzklasse und das Spektrum der auf dem Etikett verfügbaren Effizienzklassen als grafische Darstellung in Form des gesetzlich vorgeschriebenen Pfeils zu verwenden, wenn dies wie aus der Anlage K1 ersichtlich geschieht.
II.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 390,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.01.2026 zu zahlen.
III.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
IV.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Wegen Verzichts der allein anfechtungsberechtigten Beklagten auf Tatbestand, Entscheidungsgründe sowie Rechtsmittel, der entsprechend § 313a Abs. 3 ZPO bereits vor verkündungsersetzender Zustellung erklärt werden kann, ergeht dieses Versäumnisurteil (bereits) gemäß § 313a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe.
Aus prozessökonomischen Gründen ist die Rücknahme einer Verteidigungsanzeige trotz ihres Charakters als Prozesserklärung möglich, da ansonsten statt sofortiger Entscheidung ein Termin bestimmt oder in das schriftliche Verfahren übergeleitet werden müsste (vgl. Wieczorek/Schütze-Büscher, ZPO, 5.Aufl. 2023, Rn 63 zu § 331 ZPO m. w. N.).
Ein Versäumnisurteil, welches im schriftlichen Vorverfahren gemäß § 331 Abs. 3 ZPO wegen Verzichts der allein anfechtungsberechtigten beklagten Partei auf Tatbestand, Entscheidungsgründe sowie Rechtsmittel - vorliegend also den Einspruch -, der entsprechend § 313a Abs. 3 ZPO bereits vor verkündungsersetzender Zustellung erklärt werden kann, erfährt nach hiesiger Auffassung eine Kostenprivilegierung nach Nr. 1211 Ziffer 2, Fall 3 KV zum GKG, weil es (bereits) gemäß § 313a Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 ZPO und nicht lediglich allein nach § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe ergeht (vgl. LG Bochum, Beschluss vom 23.03.2026, Az. I-15 O 41/25 im Verfahren über die Erinnerung gegen den Kostenansatz, nicht rechtskräftig; OLG München, Beschluss vom 26.03.2015, Az. 11 W 365/15; a. A. OLG Hamm, Beschluss vom 15.07.2025, Az. I-25 W 124/25).
Der Streitwert wird auf 25.000,00 EUR festgesetzt.
Rechtsbehelfsbelehrung unter Berücksichtigung des Rechtsmittelverzichts der Beklagten :
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:
Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.
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