Landgericht Bochum, 2026-02-09, 17 NBs 33/24

17 NBs 33/24Kantonsgericht09.02.2026

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 17 NBs 33/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2026-02-09

Aktenzeichen: 17 NBs 33/24

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2026:0209.17NBS33.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 17. Strafkammer

Tenor

Die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Herne-Wanne vom 27.05.2024 (16 Cs - 972 Js 303/23 - 38/23) wird verworfen.

Der Angeklagte trägt die Kosten seiner Berufung.

§§ 185, 194, 53 StGB, §§ 1 Abs. 1, 4 GewSchG

Gründe

Gründe:

I.

Mit angefochtenem Urteil vom 27.05.2004 war der Angeklagte unter Freispruch im Übrigen wegen Beleidigung und wegen des Zuwiderhandelns gegen die Verpflichtung aus einem familiengerichtlichen Vergleich in sechs Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15,00 € verurteilt worden.

Seine unbeschränkt eingelegte Berufung ist unbegründet, so dass sie zu verwerfen war.

II.

Zu den persönlichen Verhältnissen hat die Kammer Folgendes festgestellt:

Der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 69-jährige Angeklagte ist geschieden und Vater diverser Kinder von unterschiedlichen Frauen. Darunter befindet sich der mittlerweile 8 Jahre alte F., den der Angeklagte mit der Geschädigten C. hat. Diese besitzt das alleinige Sorgerecht. Der Angeklagte ist sowohl vom Sorge- als auch vom Umgangsrecht ausgeschlossen.

Er ist gelernter Schweißer und hat bis zu seiner Verrentung bei einem Sicherheitsdienst gearbeitet. Der Angeklagte bezieht eine Altersrente in Höhe von ca. N01 Euro und ergänzend Wohngeld.

Der Angeklagte ist strafrechtlich bereits in Erscheinung getreten.

Am 28.05.2021 verurteilte ihn das Amtsgericht Herne-Wanne wegen des Zuwiderhandelns gegen eine bestimmte vollstreckbare Anordnung in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit Beleidigung, zu einer Gesamtgeldstrafe von N02 Tagessätzen zu je N03 Euro.

III.

Zur Sache hat die Kammer die folgenden Feststellungen getroffen:

Am 19.03.2023 traf der Angeklagte auf dem Platz vor der Moschee, W.-straße 336 in N., auf die Zeugin Y., welche den Sohn des Angeklagten von der Moschee abholte. Als die Zeugin Y. verhindern wollte, dass sich der Angeklagte dem Kind nähert, beleidigte der Angeklagte die Zeugin Y. mit den Worten „Du Nutte, du Schlampe, du verkaufst deine Freundin im Puff.“ Am selben Tag stellte die Zeugin Y. Strafantrag wegen Beleidigung.

Der Angeklagte schloss am 15.03.2023 vor dem Amtsgerichts Herne-Wanne unter dem Az. 4 F 29/23 mit der Zeugin C., ehemals H., einen familienrechtlichen Vergleich u.a. mit dem Inhalt, dass sich die Beteiligten zusicherten, sich gegenseitig auf nicht mehr als 50m zu nähern und dem jeweils anderen nicht aufzulauern. Dieser Vergleich ist gem. § 214a S. 1 FamFG bestätigt worden, und zwar durch Beschluss vom 15.03.2023 im Rahmen der Verhandlung vor dem Familiengericht in Anwesenheit des Angeklagten.

Hiergegen verstieß der Angeklagte in sechs Fällen:

Am 09.04.2023 gegen 17 Uhr holte die Zeugin C. in Begleitung der Zeugin Y. ihren Sohn von der Moschee an der W.-straße 336 in N. ab. Als die Zeugin C. ihren Sohn in das auf der anderen Straßenseite geparkte Auto setzte, kam der Angeklagte über die Straße unmittelbar zum Auto gelaufen und beugte sich in das Auto zum Kind hinein.

Am 15.04.2023 gegen 17 Uhr holte die Zeugin C. ihren Sohn abermals von der Moschee an der W.-straße 336 in N. ab und hatte zu diesem Zweck ihr Auto auf der gegenüberliegenden Straßenseite geparkt. Als die Zeugin C. ihr Kind ins Auto gesetzt hatte, kam der Angeklagte wieder herbei und kam Mutter und Kind abermals so nahe, dass er das Kind in unmittelbarer Anwesenheit der Mutter anfasste.

Am 18.04.2023 gegen 21:45 Uhr begab sich die Zeugin C. zur Bushaltestelle „E.-straße“ in N., um von dort aus zur Arbeit zu fahren. Der Angeklagte wusste dies, wartete dort im Auto auf die Zeugin und näherte sich ihr abermals unmittelbar bis auf einen Abstand von 1 bis 2 Meter an.

Am 19.04.2023 gegen 15:45 Uhr holte die Zeugin C. ihren Sohn vom Kindergarten „L.“ unter der Anschrift A.-straße 30 in N. ab. Der Angeklagte wusste dies und wartete an der Örtlichkeit im Auto auf das Eintreffen der Zeugin. Als die Zeugin ihren Sohn abgeholt hatte und den Bürgersteig entlanglief, fuhr der Angeklagte mit dem Auto unmittelbar neben ihnen her, sodass er die Zeugin und seinen Sohn ansprechen konnte.

Am 20.04.2023 gegen 21:10 Uhr begab sich die Zeugin C. zum Buschmannshof, um von dort zur Arbeit zu fahren. Der Angeklagte wusste dies und wartete dort auf die Zeugin. Von der anderen Straßenseite, aus weniger als 50m Entfernung, sprach der Angeklagte die Zeugin an.

Am 29.04.2023 wartete die Zeugin C. abermals vor der Moschee an der W.-straße 336 in N., um ihren Sohn von dort abzuholen. Der Angeklagte erschien an der Örtlichkeit, parkte sein Auto ab und lief in Richtung der Zeugin. Dabei näherte er sich auf ca. 15 Meter der Zeugin an und brüllte zu ihr herüber.

Soweit der Sohn des Angeklagten von der Moschee abgeholt wurde, handelt es sich um Zeiten, zu denen lediglich Kinderbetreuung dort stattfindet, kein Gebet für Erwachsene.

IV.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen beruhen auf den Angaben des Angeklagten in der Hauptverhandlung und den verlesenen Urkunden, insbesondere aus den familiengerichtlichen Beiakten.

Die Feststellungen zur Sache beruhen auf den Angaben des Angeklagten, soweit ihnen gefolgt werden konnte, und auf den Aussagen der vernommenen Zeugen sowie den im Rahmen der Hauptverhandlung verlesenen Urkunden, insbesondere aus den familiengerichtlichen Beiakten.

Der Angeklagte hat die Vorwürfe zunächst bestritten. Er kenne die Zeugin T. gar nicht, er wisse nicht, was sie von ihm wolle. Insoweit hat er im Rahmen seiner umfangreichen und nicht immer nachvollziehbaren Einlassung aber auch mitgeteilt, dass die Zeugin ihre Freundin C., seine frühere Frau, der Prostitution zuführe. Auch teilte er zusammenhangslos mit, die T. habe ihn auch in seiner Wohnung besucht. Auf Vorhalt, dass das nicht dazu passe, dass er die Y. gar nicht kenne, redete er zusammenhangslos weiter, ohne auf die Diskrepanz einzugehen.

Er teilte weiter zunächst mit, die vorgeworfenen Näherungen an seine frühere Frau, die Zeugin C., hätten nicht stattgefunden. Später teilte er mit, er wohne eben dort in der Gegend und gehe auch in die Moschee oder halte sich auch auf der Straße dort auf. Befragt, ob es dann doch zu den Zusammentreffen gekommen sei erklärte er, er wolle auch seinen Sohn sehen. Ein Näherungsverbot gegenüber dem Sohn bestand zur Tatzeit noch nicht, besteht im Rahmen einer familiengerichtlichen Anordnung allerdings heute. Der Angeklagte erklärte offen, sich daran nicht halten zu wollen.

Die wechselhafte Einlassung des Angeklagten ist, soweit sie die Vorwürfe in Abrede stellt, zur sicheren Überzeugung der Kammer widerlegt durch die Aussagen der Zeuginnen C. und Y. sowie die verlesenen Urkunden.

Der familiengerichtliche Vergleich vom 15.03.2023 und das darin enthaltene Näherungsverbot sowie die familiengerichtliche Billigung des Vergleichs ergeben sich aus der Verlesung des Protokolls vom 15.03.2023.

Die Zeugin C. hat die festgestellten Situationen, in denen sich der Angeklagte ihr auf unter 50m angenähert hat, im Rahmen ihrer glaubhaften Aussage bestätigt. Sie war bemüht, trotz des Zeitablaufs noch Einzelheiten der einzelnen Treffen mitzuteilen. Ihre Aussage war ohne Belastungstendenz. Sie war sichtlich bemüht, die Treffen lediglich als das zu schildern, was sie waren, ohne den Angeklagten besonders belasten zu wollen. Sie war insbesondere auch von Sorge für den gemeinsamen Sohn getrieben. Auch vor der Kammer hatte sie, wie vor dem Strafrichter, schriftliche Aufzeichnungen zur Aussageunterstützung mitgebracht. Ihre Aussage war lebensnah und lebendig. Der Angeklagte näherte sich regelmäßig, um den Sohn anzusprechen und bedrängte diesen dabei.

Auch die Zeugin Y., die bei einzelnen Taten ebenfalls anwesend war, bestätigte diese in ihrer Aussage. Dabei handelt es sich um die Vorfälle an der Moschee. Auch ihre Aussage war lebensnah und ohne Belastungstendenz. Sie berichtete ruhig und besonnen über die Vorfälle und ließ sich auch nicht durch das häufige Dazwischenschreien des Angeklagten beirren. Den sie betreffenden beleidigenden Vorfall schilderte sie ebenfalls in der vorgenannten Art. Der Angeklagte hat zwar auch diesen zunächst in Abrede gestellt, letztlich aber dennoch ähnliche Äußerungen in der Hauptverhandlung sogar wiederholt.

Die Kammer ist im Ergebnis von den einzelnen Vorfällen, die zeitnah angezeigt worden waren, im Sinne der Feststellungen überzeugt. Der Angeklagte war es auch jeweils, der sich der Zeugin genähert hat, was ihm aufgrund des Vergleichs verboten war. Er hat deutlich zu verstehen gegeben, dass er sich an die familiengerichtlichen Regelungen nicht halten wolle, da man ihm grundlos seinen Sohn wegnehme.

IV.

Der Angeklagte hat sich damit wie von dem Amtsgericht zutreffend festgestellt der Beleidigung und des Zuwiderhandelns gegen die Verpflichtung aus einem familiengerichtlichen Vergleich in sechs Fällen schuldig gemacht.

V.

Der Strafrahmen für die Beleidigung reicht von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr, derjenige für die Zuwiderhandlung von Geldstrafe bis hin Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren.

Innerhalb dieser Rahmen hat die Kammer für den Angeklagten berücksichtigt, dass die Vorfälle aus einer emotionalen familienrechtlichen Situation heraus stattgefunden haben. Auch der erhebliche Zeitablauf seit den Taten, der nicht von dem Angeklagten verursacht wurde, ist berücksichtigt worden. Das Verfahren ist nicht immer von Seiten des Gerichts hinreichend gefördert worden.

Gegen den Angeklagten spricht, dass er einschlägig vorbestraft ist. Auch sein Nachtatverhalten ist zu berücksichtigen, er teilte im Rahmen der Sitzung offen mit, dass er weiter die familiengerichtlichen Maßnahmen ablehne und diese für ihn nicht als bindend ansehe. Er hat beide Geschädigte im Rahmen der Hauptverhandlung vielmehr beschimpft und verunglimpft.

Wie das Amtsgericht hält die Kammer für jede einzelne Tat eine Einzelgeldstrafe von 30 Tagessätzen für tat- und schuldangemessen. Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war im Hinblick auf das Einkommen des Angeklagten mindestens auf den von dem Amtsgericht ausgeurteilten Betrag von 15 € festzusetzen.

Aus diesen sieben Einzelstrafen hat die Kammer unter nochmaliger Berücksichtigung der vorgenannten Umstände, insbesondere aber des Zeitablaufs, wie das Amtsgericht auf eine Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 15 € als tat- und schuldangemessen erkannt.

VI.

Das Verfahren ist rechtsstaatswidrig verzögert worden. Nach dem Eingang der Sache bei dem Landgericht am 08.07.2024 ist die Sache erst unter dem 12.03.2025 auf den 23.06.2025 erstmals terminiert worden, ohne dass zuvor eine wesentliche Förderung stattgefunden hat.

Die Feststellung der Verzögerung ist ausreichend zur Kompensation, da der Angeklagte keine wesentlichen Nachteile erlitten hat, insbesondere keine Untersuchungshaft verbüßt hat.

VII.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 StPO.

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