Landgericht Bochum, 2025-08-20, 13 O 73/25

13 O 73/25Kantonsgericht20.08.2025

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 13 O 73/25 — Versäumnisurteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-20

Aktenzeichen: 13 O 73/25

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2025:0820.13O73.25.00

Dokumenttyp: Versäumnisurteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -

Tenor

I.

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern der persönlich haftenden Gesellschafterin, zu unterlassen,

im geschäftlichen Verkehr das Produkt „G.“ als Lebensmittel (Nahrungsergänzungsmittel) in den Verkehr zu bringen und/oder zu vertreiben und/oder zu bewerben, sofern für das Produkt oder „G. Q.“ keine Zulassung oder Notifizierung nach der Novel-Food-Verordnung (EU) N01 besteht, und das Produkt oder „G. Q.“ nicht in der Unionsliste zugelassener neuartiger Lebensmittel aufgeführt ist, wenn dies geschieht wie in der Anlage K 4 wiedergegeben.

II.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 357,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 03.08.2025 zu zahlen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

Ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe (gemäß § 313b Abs. 1 ZPO).

Der Streitwert wird auf 50.000,00 EUR festgesetzt.

Rechtsbehelfsbelehrung:

A) Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.

Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.

Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wich­ti­ge Grün­de für die Verlängerung vorgetragen werden. Die­ser An­trag muss e­ben­falls in­ner­halb der Ein­spruchs­frist bei Ge­richt eingehen. Wenn der Ein­spruch nicht oder nicht recht­zei­tig be­grün­det wird, kann allein deshalb der Pro­zess verloren werden.

B) Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Landgericht Bochum statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 EUR übersteigt oder das Landgericht die Beschwerde zugelassen hat. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Landgericht Bochum, Josef-Neuberger-Straße 1, 44787 Bochum, schriftlich in deutscher Sprache oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Die Beschwerde kann auch zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines jeden Amtsgerichtes abgegeben werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Hinweis zum elektronischen Rechtsverkehr:

Die Einlegung ist auch durch Übertragung eines elektronischen Dokuments an die elektronische Poststelle des Gerichts möglich. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet und mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO nach näherer Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (BGBl. 2017 I, S. 3803) eingereicht werden. Auf die Pflicht zur elektronischen Einreichung durch professionelle Einreicher/innen ab dem 01.01.2022 durch das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013, das Gesetz zur Einführung der elektronischen Akte in der Justiz und zur weiteren Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs vom 5. Juli 2017 und das Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021 wird hingewiesen.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Internetseite www.justiz.de.

Die Vorsitzende

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