Landgericht Bochum, 2025-07-11, 2 O 307/24

2 O 307/24Kantonsgericht11.07.2025

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 2 O 307/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-11

Aktenzeichen: 2 O 307/24

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2025:0711.2O307.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.036,70 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.02.2024 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Stromspeichers M., Seriennummer S., inklusive A..Technikpaket V.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte im Annahmeverzug hinsichtlich des im Tenor genannten Batteriespeichers befindet.

Die Beklagte wird ferner verurteilt, an den Kläger 538,95 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 20.10.2024 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 14 % und die Beklagte zu 86 % zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Streithelferin hat der Kläger zu 14 % zu tragen. Im Übrigen hat die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Dem Kläger bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. ihre Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

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