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17 O 5/25•Landgericht Bochum, 2025-01-20, 17 O 5/25
Entscheidungsdatum: 2025-01-20
Aktenzeichen: 17 O 5/25
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2025:0120.17O5.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilkammer
Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr in der Bundesrepublik Deutschland mit den Angaben „P. Handmade Chocolate“ und/oder „ein Geschmackserlebnis aus der Metropole P.!“ und/oder „P. Schokoladen-Weihnachtsbaum“ ein Schokoladenprodukt zu vertreiben und/oder zu bewerben und/oder vertreiben und bewerben zu lassen, sofern das Schokoladenprodukt nicht in P. hergestellt wurde und/oder keinen sonstigen geographischen Bezug zu P. hat,
wenn dies erfolgt wie in Anlage ASt 01 geschehen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- € festgesetzt.
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