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14 O 92/24•Landgericht Bochum, 2024-11-07, 14 O 92/24
Entscheidungsdatum: 2024-11-07
Aktenzeichen: 14 O 92/24
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2024:1107.14O92.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Verfügungskläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungskläger darf die Vollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand:
Der Verfügungskläger ist ein eingetragener Verein, dessen Zweck es ist, den unlauteren Wettbewerb im Zusammenwirken mit Behörden und Gerichten zu bekämpfen. Er wird in der Liste qualifizierter Wirtschaftsverbände beim Bundesamt für Justiz geführt und ihm gehören als mittelbare und als unmittelbare Mitglieder zahlreiche Unternehmen aus der Lebensmittelbranche, sowie Apotheken, Drogerien, Reformhäuser, Sanitätshäuser und Nahrungsergänzungsmittel anbietende Unternehmen an. Die Verfügungsbeklagte ist ein Pharma-Unternehmen, das homöopathische Arzneimittel und seit Kurzem unter der Marke "T." auch eine Nahrungsergänzungsmittel-Produktserie unter der Bezeichnung "F." führt. Für diese Produktserie "H..-Vitamine und Mineralstoffe" warb die Verfügungsbeklagte unter "Neu in ihrer Apotheke" mit einer Produktbroschüre (Anlage A) sowie im Rahmen ihres Internet-Auftritts (Anlage B).
Mit Schreiben vom 23.09.2024 (Anlage AS 3) mahnte die Verfügungsklägerin die Verfügungsbeklagte wegen zahlreicher, als wettbewerbswidrig eingestufter Angaben in diesen beiden Werbetexten ab und forderte die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Die Verfügungsbeklagte hatte Interesse an einer außergerichtlichen Einigung, wollte aber eine dreimonatige Aufbrauchfrist für die bereits gedruckten 3.300 Produkt-Broschüren. Eine derartige Aufbrauchfrist lehnte der Verfügungskläger für Online-Werbung und Produktbroschüren ab. Auf dieser Basis erteilte die Verfügungsbeklagte ein Angebot zur Abgabe einer Teil-Unterlassungserklärung (Anlage AS 6), das die Verfügungsklägerin zu einem kleinen Teil mit E-Mail vom 09.10.2024 annahm, im Übrigen aber wegen fehlender Annahmefähigkeit ablehnte und eine Aufbrauchfrist für die gedruckte Auflage erneut ablehnte sowie im Rahmen einer Gesamtlösung verlangte, dass die Produktserie nicht unter dem Namen „F.“ weiter beworben werden dürfe. Zwar gab die Verfügungsbeklagte noch eine überarbeitete Unterlassungserklärung unter dem 11.10.2024 (Anlage AS 8) ab, dennoch konnten die Streitigkeiten außergerichtlich nicht beigelegt werden. Mit vorliegendem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung verfolgt der Verfügungskläger daher die Ansprüche weiter.
Er ist der Ansicht, die abgegebenen Unterwerfungserklärungen hätten die Wiederholungsgefahr nicht ausgeräumt, da die Produktbroschüre eine kaum überschaubare Vielzahl an krankheitsbezogenen Werbeaussagen enthalte. Deshalb sei ein Verfügungsanspruch aus §§ 3, 5, 8 UWG in Verbindung mit LFGB und LMIV gegeben. So bewerbe die Verfügungsbeklagte in ihren Broschüren, die unter der Marke "H.." in Verkehr gebrachten Nahrungsergänzungsmittel mit Begriffen wie "natürlich, nachhaltig und ganzheitlich". Weiterhin sei der Begriff "F." irreführend, weil die Erwartung geweckt würde, gar keine Hilfs-, Zusatz-, Geschmacks- oder Farbstoffe seien enthalten, der Begriff bedeute schließlich "rein". Sonst sei es eine Werbung mit Selbstverständlichkeiten, da man auf "nötige" Hilfsmittel natürlich nicht verzichten könne. So seien aber Zusatzstoffe vorhanden, die Kapselhülle bestehe aus einem Zusatzstoff und es werde mikrokristalline Cellulose eingesetzt als Füllstoff. Die Angabe von unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben verstoße gegen die HCVO. Auch im Übrigen enthalte die Werbung krankheitsbezogene Angaben, die unzulässig und in der Lebensmittelwerbung verboten seien. Das Produkt "Vitamin B 12" sei nicht korrekt gekennzeichnet, denn die Bezeichnung "Glycerol" werde korrekt mit der Bezeichnung "Glycerin" in der Zusatzstoffklasse Feuchthaltemittel und der Nummer E 422 benannt. Deshalb werde weder die gesetzlich vorgeschriebene noch die übliche Bezeichnung des Zusatzstoffes verwendet.
Der Verfügungskläger beantragt,
die Verfügungsbeklagte im Wege einer einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu Euro 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Geschäftsführer der GmbH, zu verurteilen,
im Rahmen geschäftlicher Handlungen zu Wettbewerbszwecken
wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:
a) „Neu in Ihrer Apotheke. H.. - Vitamine und Mineralstoffe (…) Wir stehen für natürliche, nachhaltige und ganzheitliche Produkte für die ganze Familie und das seit über 75 Jahren.“
b) „Bei den H..-Präparaten verzichten wir bewusst auf unnötige Hilfs-, Zusatz-, Geschmacks- und Farbstoffe. Sie erhalten nur ausgewählte Inhaltsstoffe, die es wirklich braucht, um Ihre Gesundheit zu unterstützen (…)“
c) Mit dem Hinweis „F.“
d) „Unser Versprechen: F. (…)“
e) „F. - Reinheit, die man spürt - Wir setzen bewusst nur essenzielle Zutaten ein - keine unnötigen Hilfs-, Zusatz-, Geschmacks- oder Farbstoffe“,
wenn dies jeweils geschieht wie in der Broschüre gemäß Anlage A;
f) bis 11.01.2025 mit der Printversion der Broschüre (Anlage A)
a) „Magnesiummangel - Wodurch kann ein Magnesiummangel auftreten?
Magnesium ist in vielen Lebensmitteln enthalten, so dass der Körper mit einer ausgewogenen Ernährung normalerweise genug Magnesium erhält. Eine Studie[1] aus Frankreich zeigt jedoch, dass 75 % der Männer und 77 % der Frauen den täglichen Minimalbedarf an Magnesium durch die Nahrung nicht decken. Ein Magnesiummangel (Hypomagnesiämie) kann durch einseitige Ernährung, bei erhöhtem Stresslevel, intensivem Sport oder in der Schwangerschaft entstehen. Vorerkrankungen, die die Aufnahme des Magnesiums vermindern führen zu einem Mangel. Dies sind meist chronisch-entzündliche Darmerkrankungen wie Morbus Crohn oder Colitis ulcerosa. Aber auch eine Glutenunverträglichkeit kann die Aufnahme über den Darm stören. Zu einer erhöhten Ausscheidung kommt es bei akuten Erkrankungen wie Erbrechen oder Durchfällen. Die häufige Einnahme von Abführmitteln erhöhen die Ausscheidung ebenfalls, da die Nahrung den Darm zu schnell passiert. Bei Diabetes, der Einnahme von Diuretika (entwässernde Medikamente) oder hohem Alkoholkonsum findet die erhöhte Ausscheidung von Magnesium über die Niere statt und führt zu einem Mangel. Die Einnahme von folgenden Arzneimitteln begünstigen einen Magnesiummangel: • Diuretika (entwässernde Medikamente) • Cortison • Säureblocker / Protonenpumpenhemmer • Orale Kontrazeptiva (Verhütungsmittel)
b) „Typische Symptome für einen Magnesiummangel sind: • Wadenkrämpfe • Erschöpfung • Muskelzucken an Augen- und Mundwinkeln • Kopfschmerzen • Konzentrationsschwäche • Krampfartige Magen-Darm-Beschwerden • Schlafstörungen • Menstruationskrämpfe • Herzjagen • Hoher Blutdruck • Herzrhythmusschwäche und Herzmuskelschwäche
c) „Das Magnesiumbisglycinat liegt als organische Magnesiumverbindung, die zusätzlich an die Aminosäure Glycin gebunden ist, vor. Hierdurch weist diese Verbindung eine sehr gute Absorptionsrate auf. Gleichzeitig schützt Magnesiumbisglycinat die Schleimhäute im Verdauungstrakt und sorgt für Entspannung. Diese Verbindung empfiehlt sich daher besonders für Personen mit einem empfindlichen Magen. Außerdem stellt sie die sicherste und beste Wahl zur Behandlung eines vorliegenden Magnesiummangels dar und eignet sich daher auch für die langfristige Einnahme.“
wenn dies im Fall von Ziffer 2. lit. a) bis c) geschieht wie auf der Webseite in Anlage B.
d) „Zu einem erhöhten Bedarf kommt es häufig (…) bei der Einnahme von Protonenpumpenhemmern, Diabetespräparaten oder Diuretika“
e) „Typische Symptome für Magnesium-Mangel: Erschöpfung, Muskelzucken an Augen- und Mundwinkeln, Konzentrationsschwäche, schlechter Schlaf“,
wenn dies im Fall von Ziffer 2. lit. d) und e) geschieht wie in der Broschüre in Anlage A.
a) „Vitamin D- und Vitamin K-Mangel - Wodurch kann ein Vitamin D-Mangel auftreten? Laut Robert Koch-Institut sind 90% der Deutschen nicht ausreichend mit Vitamin D versorgt. Dies liegt vor allem daran, dass die Gewinnung über das Sonnenlicht (April bis September) erfolgt und kaum über die Nahrung stattfindet. (…) Im Alter sinkt die Fähigkeit der Haut, Vitamin D zu bilden. Auch bei Menschen mit einer dunkleren Hautfarbe ist die Vitamin D-Bildung über die Haut geringer. Einen höheren Vitamin D-Bedarf haben außerdem Menschen mit chronischen Erkrankungen wie Nieren-, Herz- oder Lebererkrankungen sowie mit COPD oder Asthma. Auch die Einnahme von einigen Arzneimitteln begünstigen einen Vitamin D-Mangel. Hierzu zählen: Glucocorticoide, Säureblocker und Antacida, Antiestrogene, Antiepileptika, Antidiabetika“.
b) „Typische Symptome für Vitamin D-Mangel sind Müdigkeit und Schwäche, Depressionen, Schlafstörungen, Infektanfälligkeit, Erhöhtes Risiko für Knochenbrüche, Muskel- und Gelenkschmerzen“ c) „Wodurch kann ein Vitamin K-Mangel auftreten? Bei Neugeborenen besteht die erhöhte Gefahr eines Mangels da die Versorgung im Mutterleib meist nicht ausreichend und der Vitamin K-Gehalt in der Muttermilch gering ist. Da Vitamin K ein fettlösliches Vitamin ist, haben Personen, die Fette nicht richtig verdauen können, eine erhöhte Mangelgefahr. Auch die langfristige Einnahme von Antibiotika, Antikoagulanzien oder Antiepileptika erhöhen den Vitamin K-Bedarf. Typische Symptome für einen Vitamin K-Mangel sind. Bei Neugeborenen kann ein Vitamin K-Mangel zu Blutungen führen, auch zu gefürchteten Hirnblutungen. Bei Erwachsenen können die ersten Anzeichen eines Mangels Appetitlosigkeit oder Durchfall sein. Bei einem länger bestehenden Mangel kommt es zu Blutungen (Hämorrhagie) in die Haut, aus der Nase, aus einer Wunde, im Magen oder Darm;
wenn dies im Fall von Ziffern 3. a) bis c) geschieht wie auf der Webseite in Anlage C.
d) „Einen höheren Bedarf haben außerdem Menschen, die Protonenpumpenhemmer, Glucocorticoide oder Osteoporose-Präparate einnehmen.“
e) „Typische Symptome für Vitamin D3-Mangel sind: Müdigkeit, Schwäche, schlechter Schlaf, geistige und körperliche Belastung, belastete Knochen, Muskeln und Gelenke“;
wenn dies im Fall von Ziffer 3. d) und e) geschieht wie in der Broschüre in Anlage A.
a) „Vitamin B12-Mangel - Wodurch kann ein Vitamin B12-Mangel auftreten? Bei Menschen, die sich vegetarisch oder vegan ernähren kann ein Vitamin B12-Mangel auftreten, da die Zufuhr vorrangig über Lebensmittel tierischen Ursprungs stattfindet. Auch steigt die Gefahr eines Mangels bei Personen ab 60 Jahren da nicht mehr genug Intrinsic Factor im Magen gebildet wird. Menschen mit Magen- und Darm-Erkrankungen wie chronischer Gastritis durch Helicobacter pylori, Morbus Crohn, Refluxkrankheiten (saurer und nicht-saurer Mageninhalt steigt in die Speiseröhre) oder Menschen, die Protonenpumpenhemmer (hemmen die Sekretion von Magensäure) einnehmen, können ebenfalls unter einem Vitamin B12-Mangel leiden.“
b) „Typische Symptome für einen Vitamin B12-Mangel sind Nervenstörungen wie Kribbeln, eingeschlafene Füße oder Hände, Gedächtnisstörungen, Stimmungsschwankungen, Reizbarkeit, Abgeschlagenheit“
wenn dies im Fall von Ziffer 4. a) bis b) geschieht wie auf der Webseite in Anlage D.
das Produkt „Vitamin 12 H..“ in den Verkehr zu bringen und/oder bringen zu lassen, ohne dass das darin enthaltene „Glycerol“ mit der vorangestellten Funktionsbezeichnung „Feuchthaltemittel“ sowie entweder als „Glycerin“ oder E 422 gekennzeichnet wird.
für das Nahrungsergänzungsmittel „Vitamin B-Komplex H..“ wie folgt zu werben und/oder werben zu lassen:
a) Vitamin-B-Komplex-Mangel - Wodurch kann ein Vitamin-B-Komplex-Mangel auftreten? Durch die enge Zusammenarbeit der einzelnen B-Vitamine, spricht man bereits von einem Mangel, wenn der Körper mit mindestens einem der acht B-Vitamine nicht ausreichend versorgt ist. Bestimmte Lebensphasen wie z. B. Schwangerschaft, Stillzeit, höheres Lebensalter oder Stress, intensive körperliche Betätigung oder streng vegetarische oder vegane Ernährung erhöhen den täglichen Bedarf an B-Vitaminen. Aber auch Alkoholismus und Rauchen wirken sich negativ auf den Vitamin-B-Haushalt aus. Bei Erkrankungen wie Diabetes mellitus, des Magen-Darm-Traktes sowie Infektionen ist die Gefahr eines Mangels ebenfalls erhöht. Dies gilt auch für die Einnahme von Diuretika, Antiepileptika, orale Kontrazeptiva oder Zytostatika.
b) „Typische Symptome für einen Vitamin B-Mangel sind: Antriebsschwäche, Konzentrationsstörungen, Nervosität und Stress, Reizbarkeit, Erkrankungen der Haut, Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems“
wenn dies im Fall von Ziffer 6 lit. a) bis b) geschieht wie auf der Webseite gemäß Anlage E.
c) „Erkrankungen des Magen-Darm-Traktes, Diabetes mellitus sowie Infektionen haben ebenfalls einen negativen Effekt auf den Vitamin B-Haushalt. Dies gilt auch für die Einnahme von Diuretika, Antiepileptika oder orale Kontrazeptiva“,
wenn dies im Fall von Ziffer 6. lit. c) geschieht wie in der Broschüre gemäß Anlage A.
a) „Zinkmangel - Wodurch kann ein Zinkmangel auftreten? Da Zink über die Nahrung aufgenommen werden muss, haben vor allem Menschen, die sich vegan oder vegetarisch ernähren einen erhöhten Bedarf. Denn pflanzliche Lebensmittel, wie z.B. Getreide oder Hülsenfrüchte können nicht nur Zink liefern, sie enthalten auch Phytinsäure, dass die Zinkaufnahme im Magen-Darm-Trakt herabsetzt. Auch häufige Schlankheitskuren oder der Konsum von Fast Food, phosphathaltigen Softdrinks oder Alkohol führen zu einem erhöhten Bedarf. Da körperliche Aktivitäten mit einem erhöhten Zinkverlust über den Schweiß einhergehen, sollten Sportler, Schwerarbeiter und regelmäßige Saunabesucher ebenfalls auf ihre Zinkzufuhr achten. Dies gilt auch für Diabetiker, Immungeschwächte oder Menschen mit Neurodermitis. Die Einnahme von Arzneimittel wie Abführmittel, Diuretika, cortisonhaltige Präparate oder orale Kontrazeptiva können zu einem Zinkmangel führen.“
b) „Typische Symptome für einen Zinkmangel sind: Müdigkeit, belastetes Immunsystem, Schleimhautempfindlichkeit, Störungen des Geschmacks- und Geruchssinns, Appetitlosigkeit, Haarausfall, brüchige Nägel, beeinträchtige Wundheilung“ wenn dies im Fall von Ziffer 7. lit. a) und b) geschieht wie auf der Webseite in Anlage F.
c) „Darüber hinaus wirkt Zink H.. als starkes Antioxidans, das unsere Zellen vor den schädlichen Angriffen durch freie Radikale schützt und somit zur Bewahrung unserer Zellgesundheit beiträgt.“
wenn dies im Fall von Ziffer 7.lit. c) geschieht wie in der Broschüre gemäß Anlage A.
a) „(…) Als Bestandteil von Enzymen hilft es, freie Radikale zu reduzieren (…)“
b) „Wodurch kann ein Selenmangel auftreten?
Bei unausgewogener, eintöniger Ernährung ist die Selenversorgung unzureichend. Dies liegt daran, dass deutsche Ackerböden arm an Selen sind und heimische, pflanzliche Produkte somit einen niedrigeren Selengehalt haben[1]. Außerdem tritt ein Mangel bei Krankheiten auf, die die Selenverwertung beeinträchtigen oder für einen vermehrten Selenverlust sorgen. Hierzu zählen Erkrankungen von Darm, wie z.B. Colitis ulcerosa oder Morbus Crohn, und Erkrankungen der Bauchspeicheldrüse. Da Selen über die Leber verstoffwechselt wird, haben Menschen mit Lebererkrankungen, insbesondere Alkoholiker, einen erhöhten Bedarf an Selen. Auch für Diabetiker ist eine ausreichende Selenversorgung wichtig. Bestimmte Arzneimittel wie Glucocorticoide, Protonenpumpenhemmer, Diuretika oder Zytostatika haben einen negativen Effekt auf den Selenhaushalt.“
c) „Typische Symptome für einen Selen-Mangel: belastete Haut, Haare und Nägel, belastetes Immunsystem, beeinträchtigte Muskelfunktion, beeinträchtigte Spermienbildung“
wenn dies gemäß Ziffer 8. lit. a) bis c) geschieht wie auf der Webseite gemäß Anlage G.
d) „Eine Unterversorgung tritt bei Krankheiten auf, die die Selenverwertung beeinträchtigen und für einen vermehrten Selenverlust sorgen.“,
wenn dies gemäß Ziffer 8 lit. d) geschieht wie in der Broschüre gemäß Anlage A.
a) „Wodurch kann ein Calciummangel auftreten? Wird die Calciumversorgung über einen längeren Zeitraum nicht gedeckt oder wird zu wenig Calcium über den Darm aufgenommen, baut der Körper Knochenmasse ab, wodurch er die Calciumkonzentration im Blut aufrechterhalten kann. Im Wachstum benötigen Jugendliche und Kinder besonders viel Calcium, da der Grundstein für eine stabile Knochenstruktur gelegt wird. Wird keine ausreichende Menge Calcium über die Nahrung zugeführt, besteht die Gefahr eines Mangels. Während der Wechseljahre entsteht bei Frauen ein natürlicher Östrogenmangel, der den Knochenstoffwechsel beeinflusst. Hierdurch gelangt mehr Calcium aus den Knochen ins Blut. Als Folge wird weniger Calcium über den Darm aufgenommen, da der Bedarf scheinbar gedeckt ist. Durch einen erhöhten Koffeinkonsum wird vermehrt Calcium über die Niere ausgeschieden. Da Calcium vorrangig über Milch und Milchprodukte zugeführt wird, haben auch Veganer, Vegetarier und Menschen mit Laktoseintoleranz einen erhöhten Bedarf. Auch eine dauerhafte Einnahme von Arzneimitteln wie Cortison, Abführmitteln, L-Thyroxin, Glucocorticoide, Protonenpumpenhemmer oder Antacida steigern nicht nur den Calciumverlust, sondern erhöhen auch den Bedarf.“
b) Typische Symptome für einen Calciummangel sind: beeinträchtige Muskelfunktion, belastete Haut, Haare und Nägel, Risiko für die Knochenversorgung (Osteoporose)
wenn dies gemäß Ziffer 9. lit. a) und b) geschieht wie auf der Webseite gemäß Anlage H.
a) „Vitamin C-Mangel
Wodurch kann ein Vitamin C-Mangel auftreten?
Vor allem bei hohem beruflichem und seelischem Stress, Leistungssport und in der Schwangerschaft steigt der Vitamin-C-Bedarf. Da Vitamin C über die Nahrung aufgenommen wird, kommt es zu einem Mangel, wenn zu wenig Obst und Gemüse oder regelmäßig Fast Food, Alkohol und Zigaretten konsumiert werden. Raucher haben einen 40 % höheren täglichen Umsatz an Vitamin C als Nichtraucher. Durch den Tabakkonsum sind sie stärker mit freien Radikalen belastet, wodurch der Stoffwechselverlust höher und die Vitamin-C-Konzentration im Blut niedriger ist. Auch durch die zunehmende Schadstoffbelastung in der Umwelt steigt der Vitamin-C-Bedarf. Krankheiten wie Diabetes mellitus oder Arzneimittel wie Acetylsalicylsäure, orale Kontrazeptiva, Cortison oder Säureblocker wirken sich ebenfalls negativ auf den Vitamin-C-Haushalt aus.
b) Typische Symptome für einen Vitamin C-Mangel sind Leistungsschwäche, leichte Erschöpfbarkeit, Reizbarkeit, verlangsamte Erholung nach Krankheit, verschlechterte Wundheilung“ wenn dies gemäß Ziffer 10 lit. a) und b) geschieht wie auf der Webseite gemäß Anlage I.
Die Verfügungsbeklagte beantragte,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, weder ein Verfügungsanspruch noch ein Verfügungsgrund sei gegeben. Der Verfügungskläger lege in keiner Weise dar, wann er denn Kenntnis von dem behaupteten Verstoß erlangt habe. Von daher könne überhaupt nicht überprüft werden, ob das Verhalten des Verfügungsklägers die behauptete Eilbedürftigkeit habe entfallen lassen. Aber auch ein Verfügungsanspruch sei nicht gegeben. Zwar sei sie bereit gewesen, sich außergerichtlich zu einigen, habe aber eine Aufbrauchfrist für die bereits gedruckten 3.300 Exemplare der Produktbroschüre benötigt. Ihr sei bekannt, dass der Verfügungskläger seit jeher Aufbrauchfristen für gedruckte Werbemittel gewähre, um erheblichen wirtschaftlichen Schaden zu vermeiden. Ziffer I 1 a) sei offensichtlich eine allgemeine Image-Werbung und keine produktbezogene Werbung. Zudem sei Nachhaltigkeit ein zentraler Bestandteil ihrer Unternehmensphilosophie und werde auf ihrer Unternehmenswebseite L. und in ihrem Nachhaltigkeitsbericht 2023 sehr gut beschrieben. Sie sei dort sehr engagiert und habe auch diverse Zertifikate erworben. Der Hinweis auf den Verzicht auf unnötige „Hilfs-, Zusatz-, Geschmacks- und Farbstoffe " sei nicht nach Artikel 7 Abs. 1 lit. LMIV irreführend, denn die Frage, ob ein Zusatzstoff nötig oder unnötig sei, sei eine Frage der Produktentwicklung. Dies stelle daher eine strategische Rezepturentscheidung dar, die nicht selbstverständlich sei. Durch diesen Hinweis würde auch nicht der Eindruck erweckt, dass in der Produktserie "F." überhaupt keine Zusatzstoffe enthalten seien. Die Angabe "H.." werde zudem stets im Kontext mit der T.-Qualität verwendet. Im Übrigen handele es sich bei den Verfügungsansprüchen gem. Ziffer 2 bis 4 und 6 bis 10 nicht um krankheitsbezogene Werbung gem. Artikel 7 Abs. 3 LMIV. In den Mangelerscheinungen sei keine Krankheit, sondern eine Erscheinung zu sehen, die aufgrund vieler Umstände auftrete und auftreten können. Von daher seien Nahrungsergänzungsmittel geeignet und erforderlich, um einen Versorgungsmangel an bestimmten Nährstoffen auszugleichen. Es sei zudem im Wettbewerb marktüblich, dass - wie es auch andere Wettbewerber tun - für Nahrungsergänzungsmittel umfangreich über Mängelsymptome, Ursachen und Behandlung belehrt werde. Zudem entsprächen die Angaben in Bezug auf Ziffer 8 a des Antrags keine unzulässige gesundheitsbezogene Werbung vor. Denn die Angaben entsprächen dem zugelassenen Claim für Zink. Der Antrag zu 5 sei unbegründet, denn Glycerol sei hier nicht als Feuchthaltemittel zu technologischen Zwecken eingesetzt worden und müsse daher nicht als Glycerin bezeichnet werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien im Einzelnen wird Bezug genommen auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen.
Entscheidungsgründe:
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung war unbegründet.
Zunächst liegt kein Verfügungsgrund vor. Auf entsprechende Nachfrage der Verfügungsbeklagten hat der Prozessbevollmächtigte des Verfügungsklägers in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass am 19.09.2024 beim Geschäftsführer des Verfügungsklägers eine Beschwerde im Hinblick auf den hier gerügten Sachverhalt eingegangen sei mit der Bitte, das zu prüfen und ggf. abzumahnen. Das ist auch geschehen, der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist allerdings erst am 21.10.2024, 17:15 Uhr bei Gericht eingegangen, also später als einen Monat nach Kenntniserlangung. Von daher ist die gesetzliche Dringlichkeitsvermutung widerlegt und nicht hinreichend dargelegt worden. Die Vorschrift des § 193 BGB ist auf derartige Fristen nicht anzuwenden.
Darüber hinaus ist aber auch kein Verfügungsanspruch gegeben.
Zunächst ergibt sich kein Verfügungsanspruch daraus, dass die Verfügungsbeklagte zu Beginn ihrer Werbebroschüren über sich schreibt, dass sie für "natürliche, nachhaltige und ganzheitliche Produkte" für die ganze Familie stehe und das seit über 75 Jahren. Denn dabei handelt es sich - wie die Verfügungsbeklagte zutreffend ausführt - um eine Werbung für sie als Herstellerin von homöopathischen Erzeugnissen und jetzt auch Nahrungsergänzungsmitteln, so dass dies eine reine Image-Werbung darstellt. Der Verkehr versteht dies bei verständiger Würdigung auch als Darlegung ihrer Unternehmensphilosophie und ihrer Arbeitsweise, nicht aber als konkrete Werbung für ein Produkt. Vielmehr wird der verständige Kunde davon ausgehen, dass sich die Verfügungsbeklagte gemäß diesen Vorgaben verhalten will und wird.
Auch der Hinweis, dass sie bewusst auf unnötige Hilfsmittel verzichte, stellt keine irreführende Werbung dar. Es ist im allgemeinen Werbeverkehr mit Nahrungsergänzungsmitteln keinesfalls selbstverständlich, auf nicht für die Rezeptur benötigte Hilfsmittel zu verzichten. Das ist dem angesprochenen Kundenkreis bewusst, so dass er diese Angabe als Zusicherung versteht, dass die Verfügungsbeklagte eben keine Hilfs-, Zusatz-, Geschmacks- und Farbstoffe verwendet, die nicht unbedingt für die Produktion des von ihr veranlassten Präparats erforderlich sind. Damit ist aber keinesfalls das Verständnis verbunden, dass es bei dem beworbenen Präparat nur um pure Vitamine oder Mineralstoffe handelt. Denn dem angesprochenen Verkehr ist durchaus bekannt, dass man weder Vitamine noch Mineralstoffe durch Anbau und Ernte oder sonstwie in verzehrfertiger Form auffinden kann. Es ist vielmehr stets eine Aufbereitung notwendig, um die Vitamine und Mineralstoffe zu extrahieren und in eine verzehrfertige Form, sei es Pulver, Kapsel, Flüssigkeit oder Dragee oder etwas anderes zu bringen. Dass dafür unter Umständen Hilfsmittel erforderlich sind, ist dem Verkehr bekannt, insoweit wird er nicht irregeführt. Deshalb ist auch der isolierte Hinweis "F." oder "unser Versprechen: F. (…)" bzw. weitere Verbindungen insoweit nicht zu beanstanden.
Hinzu kommt, dass sich eine chemische Erzeugung und eine natürliche Erzeugung nicht widersprechen müssen. Chemie beschäftigt sich mit dem Aufbau, den Eigenschaften und der Umwandlung von Stoffen. Dies findet sowohl vom Menschen unbeeinflusst in der Natur als auch in Laboren statt. Chemische Verbindungen können daher sowohl natürlichen Ursprungs sein, als auch unter Vorbedingungen hergestellt werden. Ebenso können unter Laborbedingungen in der Natur vorkommende und damit natürliche Verbindungen ebenfalls geschaffen werden.
Weiter handelt es sich nicht um eine krankheitsbezogene Werbung, wenn die Verfügungsbeklagte, wie in ihren Broschüren geschehen, bei den einzelnen Nahrungsergänzungsmitteln damit beginnt, eine Mangelerscheinung zu beschreiben und ihre Symptome zu erläutern und gleichzeitig mögliche Gründe für eine Mangelerscheinung darzulegen. Insoweit handelt es sich um eine schlichte Information für den angesprochenen Kundenkreis, wodurch ein derartiger Mangel entstehen kann und was für Auswirkungen er haben kann. Anhand der Angaben wird vollständig klar, dass die Einnahme dieser Nahrungsergänzungsmittel nicht dazu führt, die möglichen Erscheinungsformen zu heilen, falls sie Krankheitswert haben, sondern dass ausschließlich dafür Sorge getragen wird, den Mangel zu beheben und so ein ausgeglichenes Verhältnis dieser Vitamine und Mineralstoffe im Körper zu erzielen. Keinesfalls wird die dargelegte Werbung vom angesprochenen Kundenkreis so verstanden, dass man etwa aufgetretene Erkrankungen heilen kann, die Nahrungsergänzungsmittel der Verfügungsbeklagten dienen erkennbar nur dazu, einen ausgeglichenen Vitamin- und Nährstoffhaushalt zu erzeugen. Nahrungsergänzungsmittel sind keine Heilmittel und werden vorliegend auch nicht so dargestellt, sondern sollen einen Ausgleich für eine Unterversorgung in der Nahrung aus welchen Gründen auch immer schaffen.
Auch im Hinblick auf das Produkt "Vitamin 12 H.." ist eine Fehlbezeichnung nicht festzustellen. Soweit der Kläger behauptet, dass Glycerol sei als Feuchthaltemittel verwendet worden und müsse daher anders bezeichnet werden, ist dies von der Verfügungsbeklagten bestritten worden. Eine Verwendung des Glycerols als Feuchthaltemittel in diesem Produkt und damit eine Fehlbezeichnung ist demgegenüber nicht vom Kläger substantiiert dargelegt worden, so dass auch insoweit ein Verstoß zu verneinen ist.
Nach alledem war wie erkannt mit der Kostenfolge aus § 91 ZPO zu entscheiden.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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