Landgericht Bochum, 2024-06-28, 2 KLs 1/19

2 KLs 1/19Kantonsgericht28.06.2024

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 2 KLs 1/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-28

Aktenzeichen: 2 KLs 1/19

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2024:0628.2KLS1.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 2. Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte R. wird kosten- und auslagenpflichtig wegen unerlaubten Umgangs mit Abfällen,

unter Auflösung der Gesamtstrafe von 2 Jahren 7 Monaten (A-Strafe) und Einbeziehung der Einzelstrafen des Urteils des Landgerichts MZ. vom 09.11.2021 (Az. II-12 KLs – 35 Js 232/14 – 6/20)

sowie unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen des Urteils des Landgerichts MZ. vom 30.06.2014 (Az. II-2 KLs – 48 Js 9/12 – 4/14),

zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

3 Jahren

verurteilt.

Von dieser verhängten Gesamtfreiheitsstrafe gelten 3 Monate als vollstreckt.

Die Gesamtfreiheitsstrafe von 7 Monaten (B-Strafe) aus dem Urteil des Landgerichts MZ. vom 09.11.2021 (Az. II-12 KLs – 35 Js 232/14 – 6/20), der dortige Teilfreispruch sowie die insoweit ergangene Kostenentscheidung bleiben aufrechterhalten.

Angewendete Vorschriften: §§ 299 Abs. 2, 300 Satz 1, Satz 2 Nr. 2 1. Var., 301, 326 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a) StGB, 370 Abs. 1 Nr. 1 1. Alt. AO, 18 UStG, 14a GewStG, 31 KStG, 25 Abs. 2, 52, 53, 54, 55 StGB.

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