Landgericht Bochum, 2024-06-25, 12 O 93/23

12 O 93/23Kantonsgericht25.06.2024

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 12 O 93/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-06-25

Aktenzeichen: 12 O 93/23

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2024:0625.12O93.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zur Dauer von 6 Monaten zu unterlassen,

wie in der Anlage K1 wiedergegeben, für eine Hörgeräteversorgung

a.

mit einem Enden der Reparaturpauschale zu werben und/oder

b.

mit einer „F. 50 € Geschenkkarte“ zu werben und/oder eine solchermaßen angekündigte Geschenkkarte zu gewähren

und/oder

wie in der Anlage K2 wiedergegeben, gegenüber „Werbern“ mit einer „F. 50 € Geschenkkarte“ für das Vermitteln eines Hörgerätekaufs zu werben und/oder einen solchermaßen angekündigte Geschenkkarte zu gewähren.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 374,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2024 zu zahlen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist hinsichtlich der jeweiligen Unterlassungsverpflichtungen im Hauptsachetenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 Euro für die jeweilige Unterlassungsverpflichtung (1.a.; 1.b. und 2.) sowie im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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