Landgericht Bochum, 2024-04-25, 14 O 98/23

14 O 98/23Kantonsgericht25.04.2024

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 14 O 98/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2024-04-25

Aktenzeichen: 14 O 98/23

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2024:0425.14O98.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt,

bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu verhängenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an den Geschäftsführern, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr

für Lebensmittel in Fertigpackungen gegenüber Verbrauchern mit Preis und/oder Mengenangaben zu werben, ohne zugleich den Grundpreis entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen Mengeneinheiten anzugeben, ausgenommen dieser ist mit dem Gesamtpreis identisch,

für das Lebensmittel „I“ mit den Aussagen zu werben:

2.1.

„Oliven können antientzündlich wirken, das Diabetes Risiko senken und kann bei rheumatoider Arthritis helfen.“

und/oder

2.2.

„Zur Erhaltung der eigenen Vitalität, für die langfristige Steigerung des eigenen Immunsystemes.“,

wenn dies jeweils geschieht wie in der Anlage K4 wiedergegeben,

an den Kläger 238,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02.01.2024 zu zahlen.

Die Kosten des Verfahren trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, im Hinblick auf den Unterlassungstitel zu 1. gegen Sicherheitsleistung von 10.000, 00 €, im Hinblick auf die Unterlassungsanträge zu 2.1 und 2.2. jeweils gegen Sicherheitsleistung von 15.000,00 €, im Übrigen gegen Sicherheitsleistung von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.