projekte
10 KLs 11/21•Landgericht Bochum, 2022-10-04, 10 KLs 11/21
10 KLs 11/21Kantonsgericht04.10.2022
Entscheidungsdatum: 2022-10-04
Aktenzeichen: 10 KLs 11/21
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2022:1004.10KLS11.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 10. große Strafkammer
Gegen die Einziehungsbeteiligten wird die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 1.452.062,41 Euro als Gesamtschuldner angeordnet.
Die durch ihre Beteiligung entstandenen besonderen Kosten werden den Einziehungsbeteiligten auferlegt. Ihre notwendigen Auslagen tragen die Einziehungsbeteiligten selber.
Angewendete Vorschriften: §§ 59 Abs. 1 Nr. 7, 11 Abs. 1 Nr. 1 LFGB, §§ 14 Abs. 2 Nr. 1, 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 Nr. 1, Nr. 3a, 73c StGB
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.