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8 U 12/21•Landgericht Bochum, 2021-10-11, 8 U 12/21
Entscheidungsdatum: 2021-10-11
Aktenzeichen: 8 U 12/21
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2021:1011.8U12.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 8. Zivilsenat
Auf die Berufung des Klägers wird das am 02.12.2020 verkündete Urteil des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79.959,30 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.03.2020 zu zahlen, Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Marke Q (Fahrzeugidentifikationsnummer # # #).
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110 % des aufgrund dieses Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von jeweils 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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