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5 O 390/20•Landgericht Bochum, 2021-10-04, 5 O 390/20
Entscheidungsdatum: 2021-10-04
Aktenzeichen: 5 O 390/20
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2021:1004.5O390.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilkammer
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 727,88 Euro sowie ein Schmerzensgeld von 2.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.12.2019 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin 48 % und die Beklagte 52 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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