Landgericht Bochum, 2021-08-06, 4 O 485/20

4 O 485/20Kantonsgericht06.08.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 4 O 485/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-06

Aktenzeichen: 4 O 485/20

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2021:0806.4O485.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 28.482,79 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 23.11.2020 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs B (# ccm/ # kw/ # PS) mit der Fahrgestelltnummer # zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des o.g. Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

Es wird ferner festgestellt, dass der Rechtsstreit teilweise i.H.v. 1.937,01 € in der Hauptsache erledigt ist.

Wegen der weitergehenden Nebenforderung wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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