Landgericht Bochum, 2021-03-24, 4 O 402/20

4 O 402/20Kantonsgericht24.03.2021

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 4 O 402/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-03-24

Aktenzeichen: 4 O 402/20

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2021:0324.4O402.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 4. Zivilkammer

Tenor

Es wird festgestellt, dass folgende Anpassungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Kranken/Pflegeversicherung mit der Versicherungsnummer # unwirksam sind:

im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 91,42 Euro bis zum 31.03.2021,

im Tarif ETA42 122,00 die Erhöhung zum 01.01.2012 in Höhe von 4,41 Euro bis zum 31.03.2021,

im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2013 in Höhe von 99,35 Euro bis zum 31.03.2021,

im Tarif ETA42 127,00 die Erhöhung zum 01.01.2014 in Höhe von 2,57 Euro,

im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2017 in Höhe von 3,60 Euro,

im Tarif EBE63 die Erhöhung zum 01.01.2018 in Höhe von 25,06 Euro,

im Tarif ETA42 142,00 die Senkung zum 01.01.2018 in Höhe von -3,18 Euro,

im Tarif CVP500 die Erhöhung zum 01.01.2020 in Höhe von 149,38 Euro,

im Tarif ETA42 149,00 die Senkung zum 01.01.2020 in Höhe von -3,55 Euro

und der Kläger nicht zur Zahlung der vorgenannten Erhöhungsbeträge verpflichtet war bzw. ist.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 10.452,62 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 03.12.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie seit dem 01.01.2017 bis zum 02.12.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger auf die vorstehend aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu einem Viertel und die Beklagte zu drei Vierteln.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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