Landgericht Bochum, 2020-09-22, 6 KLs 3/20

6 KLs 3/20Kantonsgericht22.09.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 6 KLs 3/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-09-22

Aktenzeichen: 6 KLs 3/20

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2020:0922.6KLS3.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Strafkammer

Tenor

Der Angeklagte H. wird wegen Bestechung sowie wegen Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Der Angeklagte X. wird wegen Bestechung in 102 Fällen sowie wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.

Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, ihre eigenen notwendigen Auslagen sowie die notwendigen Auslagen der Einziehungsbeteiligten G. H. GmbH.

Gegen die G. H. GmbH wird die Einziehung des Wertersatzes von Taterträgen in Höhe von 130.249,61 Euro angeordnet.

Angewendete Vorschriften: §§ 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 3, 1. Alt., 25 Abs. 2, 27, 47 Abs. 1 49 Abs. 1, 56, 73, 73b, 73c StGB, § 370 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 33, 34, 149, 150 AO, § 18 UStG

Gründe

Gr ünde:

(abgekürzt gemäß § 267 Abs. 4 StPO)

A.

Prozessgeschichte

Dem Verfahren liegt die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Bochum vom 26.04.2019 zugrunde, welche dem Angeklagten H. eine Tat und dem Angeklagten X. 354 Taten der gewerbsmäßigen Bestechung sowie dem Angeklagten H. 49 Taten der Steuerhinterziehung und dem Angeklagten X. 43 Taten der Beihilfe zu Steuerhinterziehungstaten des Angeklagten H. vorwarf.

In der Hauptverhandlung vom 18.09.2020hat die Kammer auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hin die Strafverfolgung auf die Fälle 3, 4, 70-73, 91-93, 102-104, 133-135, 144-146, 166-173, 175, 176, 181-184, 195-197, 227-236, 245-248, 251, -253, 265-273, 278-280, 284-286, 295-297, 303-309, 316-322, 337-354 und 367-369 - jedoch insoweit beschränkt auf den Komplex „Rechnungen Y.“ - der Anklageschrift beschränkt. Hinsichtlich der übrigen angeklagten Taten hat die Kammer das Verfahren gemäß §§ 154 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2, 154a StPO eingestellt. Im Umfang der Einstellung hat die Kammer gemäß § 421 Abs. 1 Nr. 3 StPO von der Einziehung abgesehen.

Mit Urteilsverkündung hat die Kammer den Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 05.11.2018 - Az. 64 Gs 3821/18 -, mit welchem der Arrest in Höhe von 717.966,14 Euro in das Vermögen der G. H. GmbH angeordnet wurde und den Beschluss des Landgerichts Bochum vom 09.09.2019 - Az. 10 KLs 6/19 - mit welchem der Beschluss des Amtsgerichts Bochum dahingehend geändert wurde, dass der Arrest nur noch in Höhe von 704.618,37 Euro angeordnet wird, aus den Gründen ihrer Anordnung nach Maßgabe des verkündeten Urteils in Höhe von 130.249,61 Euro aufrechterhalten und die Beschlüsse im Übrigen aufgehoben.

Dem Urteil liegt eine Verständigung im Sinne des § 257c StPO zugrunde.

B.

Feststellung zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen

I.

Angeklagter H.

Der heute 64 Jahre alte Angeklagte H. wurde am 00.00.0000 als zweites Kind seiner Eltern in D. geboren. Die Mutter des Angeklagten brachte ein Kind mit in die Ehe. Die Halbschwester des Angeklagten ist die Mutter des Angeklagten X.. Der Angeklagte H. ist also der Onkel des Angeklagten X..

Die Eltern des Angeklagten H. waren zunächst mit einem Einzelunternehmen und ab 1978 mit der G. H. GmbH & Co. KG, deren Kommanditist der Angeklagte H. neben seiner Mutter war, im Bereich der Fotografie, auch der Schulfotografie tätig. Im Jahr 1993 gründeten die Eltern des Angeklagten die G. H. GmbH (im Folgenden: Fa. H.).

Bereits als Schüler half der Angeklagte H. im elterlichen Betrieb aus. Er besuchte die Volksschule und absolvierte sodann eine Ausbildung zum Fotografen. Im Anschluss daran arbeitete der Angeklagte im Betrieb seiner Eltern als Fotograf, zunächst in und im Gebiet um U..

Nachdem der Vater des Angeklagten H. schwer erkrankt war, kehrte der Angeklagte in den elterlichen Betrieb am Standort D. zurück und eröffnete dort zudem ein Fotostudio in der Innenstadt und in D., in denen er selbst als Fotograf tätig war. Dort lernte er auch seine spätere Ehefrau kennen, die als Verkäuferin in dem D. Fotostudio arbeitete.

Der Angeklagte heiratete im Jahr 1983. Im Februar 1984 wurde der gemeinsame Sohn der Eheleute geboren.

Ende 1993 wurde der Angeklagte H. Geschäftsführer der G. H. GmbH und kümmerte sich nachdem seine beiden Eltern aus dem Betrieb ausgeschieden waren sowohl um den Bereich der Akquise, als auch um die Fotografie. Mit der Einstellung des Angeklagten X. im März 1995 wurde die Verantwortung für den Bereich der Akquise / Vertrieb nach und nach von dem Angeklagten H. auf den Angeklagten X. übertragen.

In dem Zeitraum 2002/2003 trennten sich die Eheleute H.. In dieser Zeit zog sich der Angeklagte H. für längere Zeit aus dem Tagesgeschäft der Fa. H. zurück.

Im Jahr 2004 lernte der Angeklagte H. seine heutige Lebensgefährtin kennen. Im November 2006 wurde der gemeinsame Sohn geboren.

Der Angeklagte H. ist derzeit als Gesellschafter der Fa. H. im Rahmen eines Beratervertrages für das Unternehmen tätig. Ein Gehalt bezieht er derzeit nicht.

Der Angeklagte H. ist Eigentümer diverser Immobilien, unter anderem des Grundstücks auf dem sich die Betriebsräume der G. H. GmbH befinden, eines Grundstücks, auf dem sein älterer Sohn eine Pflegeeinrichtung betreibt, zweier Grundstücke, auf denen Pächter Gastronomiebetriebe führen sowie mehrerer Grundstücke mit Wohnbebauung. Er ist zudem Eigentümer mehrerer Ladenlokale und mehrerer Eigentumswohnungen. Zudem ist der Angeklagte Eigentümer zweier Einfamilienhäuser in R. und faktischer Eigentümer einer formell im Eigentum des Angeklagten X. stehenden Wohnung in R..

Die inländischen Immobilien, die zusammen einen Wert von rund 5.868.000,00 Euro haben sind durch Grundschulden zugunsten des Finanzamtes D., Grundschulden zugunsten der Volksbank Ruhr Mitte e. G., Grundschulden zugunsten der Sparkasse W.und durch Eigentümerbriefgrundschulden belastet in Höhe von insgesamt rund 5.065.428,00 Euro. Die Eigentümerbriefgrundschulden sind abgetreten an die Stadt D. für die Beitreibung von Gewerbesteuer sowie an private Dritte für Darlehensverbindlichkeiten, die der Angeklagte H. zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebes der Fa. H. eingegangen ist.

Die beiden Einfamilienhäuser in R. mit einem Wert von zusammen 1.300.000,00 Euro sind in Höhe von 560.000,00 Euro belastet.

Die durch die Vermietung einzelner Objekte erzielten Einnahmen werden vollständig durch Gläubiger gepfändet.

Der Angeklagte H. hat private Steuerschulden in Höhe von rund 800.000,00 Euro sowie private Darlehensverbindlichkeiten in Höhe von 230.000,00 Euro gegenüber seiner ehemaligen Ehefrau und seiner jetzigen Lebensgefährtin.

Die Familie des Angeklagten H. bewohnt derzeit ein im Eigentum des Angeklagten H. stehendes Einfamilienhaus mit 350 m² Wohnfläche in D.

Die Familie lebt zurzeit von dem Gehalt der Lebensgefährtin des Angeklagten, die bei der Fa. H. beschäftigt ist, in Höhe von rund 1.500,00 Euro netto monatlich sowie von Mieteinnahmen der H. GbR in Höhe von monatlich rund 9.700,00 Euro aus der Vermietung einer Gewerbeimmobilie in L., in der ein Postverteilerzentrum betrieben wird. Gesellschafter der H. GbR sind zu 88% die Lebensgefährtin des Angeklagten H. und zu 12% der Angeklagte H..

Die Familie hat pro Monat fixe Ausgaben in Höhe von rund 6.530,00 Euro, die sich aus Nebenkosten der Gewerbeimmobilie in L. in Höhe von 2.500,00 Euro, Nebenkosten für das selbst bewohnte Privathaus in Höhe von 850,00 Euro, PKW-Leasingraten und -Nebenkosten in Höhe von 830,00 Euro, Kosten für Steuern und Versicherungen in Höhe von 1.700,00 Euro und Schulgeld für den gemeinsamen Sohn in Höhe von 650,00 Euro zusammensetzen.

Bei dem Angeklagten H. besteht kein Betäubungsmittelabusus. Es liegt keine forensisch relevante Erkrankung vor.

Der Angeklagte H. ist bislang zweimal strafrechtlich in Erscheinung getreten.

Mit Urteil des Landgerichts Essen vom 14.12.2009, rechtskräftig seit dem 18.12.2009, wurde der Angeklagte H. in dem Verfahren 21 KLs - 307 Js 11/07 - 32/09 wegen Steuerhinterziehung in zehn Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Die Bewährungszeit lief bis zum 17.12.2012 und die Strafe wurde mit Wirkung vom 03.05.2013 erlassen.

Am 06.01.2017, rechtskräftig seit dem 15.02.2017, verurteilte das Amtsgericht Gelsenkirchen. - Az. 313 Cs - 83 Js 2523/16 - 306/16 - den Angeklagten H. wegen Duldens des Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 25,00 Euro. Die Strafe wurde zeitnah nach der Rechtskraft der Entscheidung vollständig beglichen.

Der Angeklagte H. befand sich in dieser Sache aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Bochum vom 05.11.2018 - 64 Gs 3794/18 - am 06.11.2018 in Untersuchungshaft. Der Haftbefehl wurde noch am Tag der Verhaftung des Angeklagten durch Beschluss des Amtsgerichts Bochum vom 06.11.2018 gegen Zahlung einer Kaution in Höhe von 500.000,00 Euro außer Vollzug gesetzt und der Angeklagte H. aus der Untersuchungshaft entlassen. Mit Beschluss der Kammer vom 25.02.2020 wurden der Haftbefehl des Amtsgerichts Bochum vom 05.11.2018 und der Haftverschonungsbeschluss des Amtsgerichts Bochum vom 06.11.2018 aufgehoben.

Auf die Auszahlung der bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bochum zur Geschäftsnummer 4 HL 419/18 hinterlegten und freigewordenen Haftkaution in Höhe von 500.000,00 Euro hat der Angeklagte H. zu Gunsten der Finanzverwaltung endgültig und unwiderruflich verzichtet.

Als Gesellschafter der Fa. H. hat er zudem erzielt, dass die G. H. GmbH auf die Auszahlung des bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Bochum zur Geschäftsnummer 4 HL 420/18 hinterlegten und mit der mit dem Urteil erfolgten teilweisen Aufhebung der Arrestbeschlüsse freiwerdenden Betrages in Höhe von 574.368,76 Euro (Arrest in Höhe von 704.618,37 Euro - Einziehungsbetrag in Höhe von 130.249,61 Euro) gegenüber dem Amtsgericht Bochum - Hinterlegungsstelle - endgültig und unwiderruflich zugunsten einer Auszahlung an das Finanzamt Gelsenkirchen verzichtet hat.

II.

Angeklagter X.

Der zum Urteilszeitpunkt 45 Jahre alte Angeklagte X. wurde am 00.00.0000 in Z. geboren. Er hat eine acht Jahre ältere Schwester.

Die Eltern des Angeklagten waren im Bereich der Schul- und Kindergartenfotografie tätig und führten ihr mittelständiges Unternehmen von Z. aus.

Als der Angeklagte vier Jahre alt war, kam seine Mutter bei einem Autounfall ums Leben. Der sich ebenfalls in dem Fahrzeug befindliche Angeklagte X. wurde dabei nicht verletzt.

Der Angeklagte X. besuchte regulär die Grundschule in D.-P. und sodann die Gesamtschule in D.-Q..

Als der Angeklagte X. zwölf Jahre alt war, begab sich der Vater des Angeklagten in stationäre Krankenhausbehandlung. Er verstarb dort kurz vor seiner Entlassung an einem Herzinfarkt.

Der Angeklagte wuchs sodann bei der Schwester seines Vaters auf, die nach D.-Q. verzog, um den Angeklagten nicht aus seinem Umfeld zu reißen.

Im Jahr 1991 beendete der Angeklagte seine Schulzeit an der Gesamtschule D.-Q. mit dem Abschluss des 10. Schuljahres.

Anschließend absolvierte er eine dreieinhalbjährige Ausbildung zum Industriemechaniker. Während der Ausbildungszeit lebte der Angeklagte bei seiner Großmutter, welche die Mutter des Angeklagten H. war.

Ab März 1995 war der Angeklagte X. als angestellter Vertriebsmitarbeiter - zunächst im Außendienst - für die G. H. GmbH tätig. Derzeit ist er dort Vertriebsleiter.

Ende 2000 wurde der Angeklagte X. gemeinsam mit seiner Schwester zu je ¼ und der Angeklagte H. zu ½ Erbe nach der Großmutter des Angeklagten X., die zugleich die Mutter des Angeklagten H. war. Bestandteil der Erbmasse waren diverse Gesellschaftsanteile, auch an der Fa. H.. Im April 2002 erwarb der Angeklagte H. von dem Angeklagten X. und dessen Schwestern deren Anteile an den Gesellschaften für 150.000,00 Euro.

Der Angeklagte X. ist seit Mai 2018 verheiratet und lebt mit seiner Ehefrau und deren zwei Kindern im Alter von zwölf und 15 Jahren in einem 170 m² großen Einfamilienhaus mit einem Wert von rund 420.000,00 Euro in D.-KL..

Er bezieht ein Bruttogehalt von 6.500,00 Euro monatlich zuzüglich einer zusätzlichen jährlich neu ausgehandelten Vergütung in Höhe von rund 20.000,00 Euro, heruntergebrochen auf rund 1.700,00 Euro monatlich. Das Nettogehalt des Angeklagten X. beträgt ohne Berücksichtigung des privat genutzten und mit 800,00 nach der 1%-Regelung versteuerten Dienstwagens monatlich rund 4.000,00 Euro.

Die Ehefrau des Angeklagten X. bezieht als Lehrerin ein monatliches Nettogehalt in Höhe von rund 2.800,00 Euro.

Die Familie hat monatliche Fixkosten in Höhe von rund 1.300,00 Euro, die sich aus Raten für das Immobiliendarlehen in Höhe von 800,00 Euro und Wohnnebenkosten in Höhe von rund 500,00 Euro zusammensetzen. Nach Abzug der sonstigen Lebenshaltungskosten verbleibt der Familie monatlich ein Betrag von etwa 1.000,00 Euro.

Neben der selbst bewohnten Wohnimmobilie, die mit einem Darlehen in Höhe von 190.000,00 Euro finanziert wurde, von dem noch rund 30.000,00 Euro valutieren, stellen eine Direktversicherung mit einem Rückkaufswert von 35.000,00 Euro, ein Festgeldkonto mit einem Guthaben von 60.000,00 Euro und ein PKW Porsche 911 Cabrio mit einem Wert von etwa 50.000,00 Euro das Vermögen des Angeklagten X. dar.

Mit Ausnahme des bereits genannten Immobiliendarlehens hat der Angeklagte X. keine Schulden.

Bei dem Angeklagten X. besteht kein Betäubungsmittelabusus und es liegt ebenfalls keine forensisch relevante Erkrankung vor.

Der Angeklagte X. ist bislang strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten.

C.

Feststellungen zur Sache

In der Sache hat die Hauptverhandlung zu den folgenden Feststellungen geführt:

I.

Tatkomplex Schulfotografie

Der Angeklagte H. war seit Gründung der G. H. GmbH durch seine Eltern im Jahr 1993 bis Mitte 2018 deren Geschäftsführer und ist bis heute deren Gesellschafter. Die Fa. H. hat ihren Sitz an der B.-straße in 00000 D.. Der G. H. GmbH waren eine Einzelunternehmung der Eltern des Angeklagten H. - die Firma M. H. - sowie seit 1978 die G. H. GmbH und Co. KG, deren Kommanditist - wie bereits erwähnt - der Angeklagte H. neben seiner Mutter war, vorausgegangen.

Gegenstand des Unternehmens G. H. GmbH ist der Vertrieb von Fotos und Fotoartikeln. Das Unternehmen ist auf die Schul- und Kindergartenfotografie spezialisiert und besitzt ein eigenes G.-Labor. Das Unternehmen ist bundesweit in diesem Bereich tätig.

Der Angeklagte X. war jedenfalls bereits 2012 und ist bis heute angestellter Vertriebsleiter der Fa. H.. Die Angeklagten H. und X. waren jedenfalls im Zeitraum von 2012 bis Mitte 2018 die maßgeblichen Entscheidungsträger der Fa. H.. Sie waren beide sämtlichen Mitarbeitern gegenüber weisungsbefugt und hatten jeweils Kenntnis von jeglichen Geschäftsabläufen der Fa. H., wobei die Abläufe im anfallenden Tagesgeschäft im Bereich der Schulfotografie im Wesentlichen von dem Angeklagten X. geleitet wurden und von dem Angeklagten H. über Jahre hinweg aufgebaut worden waren.

Die Fa. H. beschäftigt eine große Anzahl von Callcenter-Mitarbeitern - sogenannten Kontaktern - und Außendienstmitarbeitern, die Fototermine mit den Entscheidungsträgern an Schulen und Kindergärten vereinbaren. Bei den Kunden der Fa. H. handelt es sich zum Teil um langjährige Bestandskunden, zum Teil um im Wege der Neukundenakquise gewonnene Abnehmer.

Die Kontaktaufnahme erfolgt auf Seiten der Fa. H. entweder telefonisch durch die Kontakter oder im Rahmen eines Besuchs durch einen der Außendienstmitarbeiter. Auf Seiten der Schulen erfolgt die Kontaktaufnahme in der Regel zunächst über die Mitarbeiter im Sekretariat. Bei Interesse seitens der Schulen werden weitere Absprachen mit der jeweiligen Schulleitung getroffen. Die Schulleiter haben eine Ermessensentscheidung dahingehend, ob und wenn ja, wann und zu welchen Bedingungen Schulfotoaktionen an den von ihnen geführten Schulen stattfinden. Entscheiden sie sich für die Durchführung der Schulfotoaktion, kommen ein oder mehrere Fotografen zu einem oder mehreren Terminen in die Schule und fotografieren die Schüler in der Regel einzeln und in Form von Gruppenfotos. Bei der Fa. H. erfolgt dies in der Regel durch festangestellte Fotografinnen und Fotografen sowie - in den Monaten mit regelmäßig vielen Fotoaktionen, also in der Zeit nach den Sommerferien bis zum Spätherbst - mit freien Mitarbeitern, sog. Freelancern. In der Zeit bis Mitte 2018 war es in der Regel so, dass die Fotos sodann im eigenen Labor der Fa. H. entwickelt wurden und in einzelnen Umschlägen für jeden Schüler, gesammelt nach Klassen an die Schulen zurück gesandt wurden. Die Kinder und ihre Eltern konnten sich die Fotos ansehen und entscheiden, welche sie behalten wollten und welche nicht. Nicht gewollte Fotos wurden in den Briefumschlag zurückgelegt und über die Klassenlehrer und das Schulsekretariat per Paketdienstleister an die Fa. H. zurückgesandt, ohne dass hierfür Kosten anfielen. Die Fotos, die die Eltern behalten wollten, wurden zunächst ausschließlich in bar, später dann zunehmend per Überweisung bezahlt. Dem Umschlag lag jeweils eine Preisliste bei, aus der die Eltern die Kosten für die von ihnen erworbenen Bilder entnehmen konnten. Das Entgelt wurde sodann - gegebenenfalls zusammen mit den nicht gewollten Fotos - in den Umschlag gelegt und ebenfalls über die Klassenlehrer und das Schulsekretariat per Paketdienstleister an die Fa. H. zurückgesandt. Insbesondere ab 2011 war es durch neue technische Einrichtungen im Betriebsablauf der Fa. H. für die Eltern zunehmend möglich, das Entgelt für die erworbenen Fotos an die Fa. H. zu überweisen.

Zwischen den Eltern und der Fa. H. besteht und bestand durch die Vergabe des Schulfotoauftrags durch die Schulleitung an die Fa. H. kein Kontrahierungszwang. Die Eltern entschieden frei und selbst, ob und wenn ja, welche und wie viele Fotos sie abnehmen. Es besteht und bestand keine Abnahmeverpflichtung.

Das Geschäftsfeld der Schulfotografie ist unter den Mitbewerbern hart umkämpft. Die Schulen werden in der Regel mehrfach monatlich durch verschiedene Anbieter kontaktiert, die jeweils Angebote zur Durchführung von Schulfototerminen abgeben und dabei regelmäßig auch geldwerte Vorteile für den Fall der Beauftragung versprechen.

Um bei der Vergaben von Aufträgen zur Durchführung von Schulfotoaktionen „zum Zug“ zu kommen, entschlossen sich die Angeklagten H. und X. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt vor 2011 dazu, die Entscheidung der jeweiligen Schulleitung zur Durchführung einer Schulfotoaktion mit der Fa. H. durch die Gewährung von Zuwendungen positiv zu beeinflussen. Dies erfolgte bei etwa 20% der erteilten Aufträge.

Diese Zuwendungen wurden entweder am Umsatz (10% bis 15% des Umsatzes) oder an der Anzahl der fotografierten Schüler (etwa 2,00 Euro pro fotografiertem Schüler) bemessen. Sie kamen in der Regel den Schülern zu Gute, indem hiervon Spiel- oder Sportgeräte, Sitzgelegenheiten auf dem Schulhof oder dringend benötigte elektronische Geräte wie Kassettenrecorder oder Projektoren angeschafft wurden. Teilweise wurden auch wirtschaftlich schwächere Familien bei der Finanzierung von Klassenfahrten unterstützt. Die Zuwendungen wurden bei der Fa. H. bis 2011 als „Aufwandsentschädigung“ bezeichnet. Die jeweiligen Kontakter und Außendienstmitarbeiter wurden mit Wissen und Wollen der Angeklagten H. und X. durch ihre jeweiligen direkten Vorgesetzten angewiesen, die Entscheider an den Schulen durch das Anbieten von Zuwendungen zu einer Auftragsvergabe an die Fa. H. anzuhalten. Die Zuwendungen konnten durch die Schulmitarbeiter in der vor dem Fototermin vereinbarten Höhe den Briefumschlägen mit dem darin enthaltenen Entgelt der Eltern für die Fotos entnommen werden.

Mit Urteil vom 26.05.2011 zum Aktenzeichen 3 StR 492/10 hob der Bundesgerichtshof ein Urteil auf, durch das nach dem oben genannten Geschäftsmodell handelnde Angeklagte von dem Vorwurf der Bestechung freigesprochen worden waren. Die Entscheidungsgründe ließen vermuten, dass der Bundesgerichtshof ein solches Vorgehen unter § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB fasst. Die Angeklagten H. und X. suchten hiernach nach Möglichkeiten, um die Entscheidung bei Vergaben von Aufträgen zur Durchführung von Schulfotoaktionen zu Gunsten der Fa. H. dennoch wenn nötig durch Gewährung von Zuwendungen positiv zu beeinflussen.

Die Angeklagten kamen zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt noch im Jahr 2011 überein, die zuvor gewährten Aufwandsentschädigungen nunmehr in Form von Spenden an die jeweiligen Fördervereine der Schulen zu gewähren. Dies geschah auch, weil durch die Schulleitungen regelmäßig nach „Aufwandsentschädigungen“ und einem „Benefit“ gefragt wurde. Die Angeklagten befürchteten, weniger Aufträge zu erhalten, wenn sie unentschlossenen Schulleitungen und solchen, die explizit nach „Aufwandsentschädigungen“ fragten, Zuwendungen nicht gewährten.

Die Angeklagten entschieden daher in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Handelns, die Kontakter und Außendienstmitarbeiter über deren jeweilige direkte Vorgesetzte anzuweisen, zu versuchen, die Ermessensentscheidung der Schulleiterinnen und Schulleiter im Falle der dortigen Unentschlossenheit durch das Anbieten der Möglichkeit des Stellens eines Spendenantrages an die Fa. H. zu beeinflussen. Sie versuchten auf diese Weise der gewährten Zuwendung den Anschein einer Rechtmäßigkeit zu geben, obwohl ihnen bewusst war, dass es sich gleichermaßen um eine Zuwendung handelte.

Um den Kontaktern einen Anreiz zu geben, auf eine Beauftragung ohne die Gewährung einer Zuwendung hinzuwirken - und damit letztlich die Marge zu erhöhen - führten die Angeklagten eine Regelung ein, wonach die Kontakter eine Sonderprovision in Höhe von 0,50 Euro pro fotografiertem Schüler erhielten, wenn keinerlei Zuwendungen mit der Akquisition des Auftrages verbunden waren.

In der Folgezeit wiesen die Kontakter und Außendienstmitarbeiter - die über Provisionen finanziell an den Aufträgen partizipierten - dennoch regelmäßig anweisungsgemäß vor Auftragsvergabe die Schulleiterinnen und Schulleiter auf die Möglichkeit der Stellung eines Spendenantrags durch den Förderverein der Schule an die Fa. G. H. hin. Dabei merkten sie zwar an, dass sie selbst auf die Gewährung der Spende keinen Einfluss hätten und die Entscheidung über die Gewährung durch eine separate Stelle in der Fa. H. getroffen werde, gleichwohl sagten sie den Schulleitungen aber, dass der Antrag „wohlwollend“ geprüft werde und die Spendenanträge in der Regel positiv beschieden würden. Sie erklärten jedenfalls auf Nachfrage durch die Schulleitungen auch, dass sich die Höhe von derjenigen der zuvor gewährten Zuwendung nicht unterscheide und etwa 2,- Euro pro fotografiertem Schüler betrage. Der Spendenantrag solle zeitlich nach der durchgeführten Fotoaktion liegen. Die Spendenanfragen wurden dann in allen hier zur Verurteilung gelangten Taten auch tatsächlich gewährt.

Die Spendenanträge wurden in der Buchhaltung der Fa. H. bearbeitet. Über das EDV-System des Unternehmens konnte die Mitarbeiterin der Buchhaltung in der Auftragsverwaltung einsehen, welche Spendenhöhe mit dem Schulverantwortlichen besprochen wurde, wie viele Schüler fotografiert wurden und wie viele Schüler tatsächlich Fotos erworben haben. Die Kontakter trugen in das sogenannte „Memo-Feld“ der Auftragsverwaltung regelmäßig Abkürzungen wie „2.00 pP“ ein, womit für die weitere Bearbeitung klar werden sollte, dass mit den Schulverantwortlichen eine Spende in Höhe von 2,00 Euro pro fotografiertem Schüler vereinbart wurde. Fehlten diese Einträge - nicht jeder Kontakter verschriftlichte die Absprachen - richtete sich die Höhe der gewährten Spende in der Regel nach der Anzahl der fotografierten Schüler und wurde mit 2,00 multipliziert und sodann auf einen glatten Betrag in Euro gerundet. Die Auszahlung der Spenden wurde sodann nach Vorlage durch die Buchhalterin durch den Angeklagten X. freigezeichnet und an die Fördervereine der Schulen überwiesen. In Einzelfällen, etwa wenn die tatsächliche Abnahmequote zu gering war, kürzte der Angeklagte X. vor Freigabe die Spendenhöhe auf unter 2,00 Euro pro fotografiertem Schüler.

Obwohl die Entnahme von Bargeld aus den Umschlägen nach der Anweisung der Angeklagten jedenfalls ab Ende 2011 nicht mehr erfolgen sollte, gab es auch in den Jahren 2012 bis 2017 weiterhin Zuwendungen dieser Art. Insbesondere der gesondert verfolgte K. - Außendienstmitarbeiter der Fa. H. - bot den Schulleiterinnen und Schulleitern der von ihm betreuten Schulen für den Fall der Beauftragung der Fa. H. mit der Schulfotoaktion an, aus den Umschlägen einen Teil des durch die Eltern gezahlten Geldes zu entnehmen. Hierbei bot er als Höhe entweder einen bestimmten Prozentsatz des Umsatzes - meist 10%, aber auch bis zu 15% - oder 2,00 Euro pro fotografiertem Schüler an. Teilweise durften die Schulleitungen sogar die für sie „günstigere“ Alternative selbst wählen. Die Vorgehensweise des gesondert verfolgten K. war den Angeklagten bekannt. Zur Sicherung des Fortbestandes der guten Auftragslage duldeten sie die Vorgehensweise des gesondert verfolgten K. jedoch und wiesen die Buchhaltung an, die fehlenden Beträge nicht nachzufordern.

Zu einem nicht näher feststellbaren Zeitpunkt etwa 2014 ging die Fa. H. - initiiert durch den Angeklagten X. - eine Kooperation mit dem N.-Verlag in F. ein. Mit diesem trat die Fa. H. auch regelmäßig gemeinsam auf der Bildungsmesse V. auf. Der N.-Verlag bietet neben anderen Produkten vorwiegend sogenannte Schulplaner an. Diese Schulplaner dienen als Übersicht über die Hausaufgaben, werden zur Kommunikation zwischen den Lehrkräften und den Eltern eingesetzt und beinhalten regelmäßig Hintergrundinformationen zur einzelnen Schule oder auch die an der Schule geltenden Verhaltensregeln oder die Schulordnung. Die Schulplaner können für jede Schule individuell gestaltet werden. Für die Schulleitungen stellt die Nutzung derartiger Schulplaner regelmäßig eine Vereinfachung der Kommunikation mit den Eltern dar, weil diese direkt schriftlich über den Planer erfolgt. Den Angeklagten war bewusst, dass auf Seiten der Schulen regelmäßig gerne mit diesen Schulplanern gearbeitet wird.

Bestandteil der Vereinbarung zwischen der Fa. H. und dem N.-Verlag war, dass durch Mitarbeiter der Fa. H. Gutscheine für Leistungen des N.-Verlages erstellt und an die Schulverantwortlichen übersandt werden konnten. Diese Gutscheine konnten dann durch die Schule für die Anschaffung etwa der genannten Schulplaner verwandt werden, so dass sich deren Kosten, die regelmäßig bei etwa 5,00 Euro pro Planer lagen, reduzierten. Von der die Sammelbestellung der Schule betreffenden Rechnung wurde eine Summe in Höhe des Gutscheins direkt abgezogen. Der N.-Verlag erstellte dann regelmäßig Sammelrechnungen an die Fa. H., in denen die eingereichten Gutscheine aufgelistet und der gutscheinbedingte Abzugsposten der Fa. H. in Rechnung gestellt wurde.

Die Höhe des Gutscheins konnte durch die Mitarbeiter der Fa. H. individuell eingetragen werden und richtete sich in der Regel nach der Anzahl der fotografierten Schüler. Auch hier wurde in der Regel pro fotografiertem Schüler ein Betrag von etwa 2,00 Euro für die Berechnung der Gutscheinhöhe in Ansatz gebracht.

Die Kontakter der Fa. H. boten ab 2014 auf Anweisung des Angeklagten X. und mit dem Wissen und Wollen des Angeklagten H. diese Gutscheine im Rahmen der Auftragsanbahnung gegenüber den Schulleitungen an, um die Entscheidung für die Auftragsvergabe an die Fa. H. positiv zu beeinflussen.

Die Gewährung eines Gutscheins für Leistungen des N.-Verlages war regelmäßig - und in den hier zur Verurteilung gelangten Fällen - schon deshalb für die Schulleiterinnen und Schulleiter interessant, weil der Schulplaner kostenpflichtig durch die Eltern erworben werden muss und der den Eltern zumutbare Eigenanteil häufig schon für Lehrmittel wie Bücher weitgehend aufgebraucht wird. Durch den Gutschein konnten die Kosten des Schulplaners regelmäßig um 1,00 bis 2,00 Euro gesenkt werden, so dass hierdurch teilweise die generelle Anschaffung der Schulplaner erst ermöglicht wurde.

Die Bezahlung der Schulplaner an den Schulen läuft in der Regel so, dass die Eltern über die Schulmitarbeiter - die Lehrer oder das Sekretariat - den aus der an die Schule gerichteten Sammelrechnung auf einen Stückpreis des Planers heruntergebrochenen Preis zahlen. Inwieweit der durch die Gutscheineinlösung reduzierte Stückpreis an die Eltern weitergegeben wurde oder was im Falle der Nichtweitergabe mit dem dann übrig gebliebenen Bargeld der Eltern erfolgt ist, vermochte die Kammer nicht festzustellen. Die Mitarbeiter und Verantwortlichen der Fa. H. hatten auch keinen Einfluss darauf, ob die Preisreduzierung an die Eltern weitergereicht wurde und wenn nicht, was mit dem übrigen Betrag geschah. In einigen Fällen konnten die Schulleitungen zwischen der Gewährung von Spenden an den Förderverein und die Überreichung von Gutscheinen wählen.

In den hier zur Verurteilung gelangten Fällen hat der Angeklagte X. die Gutscheine entweder selbst angeboten oder aber deren Gewährung oder Höhe freigezeichnet.

Insgesamt erfolgte die Gewährung von Zuwendungen gleichwelcher Art auch im Zeitraum von 2012 bis jedenfalls Mitte 2018 in etwa 20% der Aufträge.

In allen zur Verurteilung gelangten Taten waren staatliche Schulen mit verbeamteten Schulleitern involviert.

Die Kammer konnte in keinem der hier zur Verurteilung gelangten Fälle eine persönliche Bereicherung der Schulverantwortlichen oder -mitarbeiter feststellen. Die Zuwendungen in Form der Barentnahmen und Spenden kamen weiterhin in der oben dargestellten Form den Schülern zugute.

Jedenfalls auch aufgrund des hiesigen Verfahrens haben die Verantwortlichen der G. H. GmbH ab 2018 das gesamte Vertriebssystem umgestellt. Zuwendungen werden heute nicht mehr gewehrt.

Heute bekommen die Eltern in der Regel einen Onlinezugang, über den die gefertigten Fotos eingesehen und bestellt werden können. Die weitere Abwicklung erfolgt dann durch Übersendung der Fotos per Post direkt an die Eltern. Die Eltern überweisen sodann das Entgelt für die erworbenen Fotos.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten, bei denen der Angeklagte X. jeweils einen eigenen Beitrag in dem oben beschriebenen Sinne geleistet hat:

II.

Tatkomplex „A.“

Der Angeklagte X. vermittelte dem ihm durch die Beauftragung von Handwerkerleistungen in seinem Privathaus bekannten Zeugen I., Geschäftsführer der A. GmbH & Co. KG (im Folgenden: Fa. A.), deren Geschäftstätigkeit im Bereich Heizung, Sanitär und Solartechnik liegt, im Jahre 2011 erstmals die Möglichkeit, Rechnungen, denen Leistungen an die Fa. H. tatsächlich nicht zugrunde lagen, an die Fa. H. auszustellen, indem er ihm zu diesem Zweck mit den Angeklagten H. in Kontakt brachte.

Der Angeklagte X. ermöglichte es dem Angeklagten H. dadurch, die in den Rechnungen der Fa. A. enthaltene Umsatzsteuer im Rahmen der Steuererklärung der Fa. H. die Jahre 2012, 2013 und 2014 betreffend als Vorsteuer geltend zu machen und dadurch die Umsatzsteuerzahllast zu verringern und Steuern zu verkürzen. Der Angeklagte X. zahlte zudem in mehreren Fällen im Auftrag des Angeklagten H. die in den Rechnungen der Fa. A. enthaltene Umsatzsteuer in bar an den Zeugen I. aus.

Für das Buchungsjahr 2012 (Tat 367 der Anklage) handelte es sich um drei Rechnungen an die Fa. H. über insgesamt 66.386,79 Euro brutto, die mithin 10.599,57 Euro Umsatzsteuer enthalten.

Im Buchungsjahr 2013 (Tat 368 der Anklage) wurden sieben Rechnungen über insgesamt 41.538,35 Euro brutto in die Buchhaltung der Fa. H. eingepflegt. Hierin waren 6.632,17 Euro Umsatzsteuer enthalten.

Für das Buchungsjahr 2014 (Tat 369 der Anklage) handelte es sich erneut um drei Rechnungen über insgesamt 28.571,00 Euro brutto, die 4.561,76 Euro Umsatzsteuer enthalten.

Der Angeklagte H. ließ diese Rechnungen, denen tatsächlich nicht an die Fa. H. erbrachte Leistungen zugrunde lagen, in die Buchhaltung der Fa. H. einbuchen und machte die in diesen Rechnungen enthaltene Umsatzsteuer im Rahmen der Steuererklärungen für die Fa. H. sodann - wie von Anfang an beabsichtigt - in Kenntnis der Rechtswidrigkeit dieses Vorgehens als Vorsteuer geltend, um seine Umsatzsteuerzahllast zu verringern.

Dem Angeklagten X. war zu jedem Zeitpunkt bewusst, dass diese Rechnungen in die Buchhaltung der Fa. H. eingepflegt werden sollten und dass hierdurch die Umsatzsteuer rechtswidrig verkürzt werden sollte.

Der Geschäftsführer der Fa. A., der Zeuge I., gab die Umsatzsteuer aus den an die Fa. H. gestellten Rechnungen in den Steuererklärungen der Fa. A. jeweils an und führte diese ab.

Im Einzelnen kam es zu folgenden Taten:

D.

Beweiswürdigung

Dem Urteil liegt eine Verständigung im Sinne von § 257c Abs. 1 S. 1 StPO zugrunde. Die Feststellungen beruhen auf der geständigen Einlassung der Angeklagten, die sie im Rahmen der Verständigung gemäß § 257c Abs. 2 S. 2 StPO abgegeben haben und den ergänzend in der Hauptverhandlung nach Maßgabe der Sitzungsniederschrift erhobenen Beweismitteln.

Die Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung in dem festgestellten Umfang geständig eingelassen. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass sie sich zu Unrecht belastet haben könnten, insbesondere gibt es keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um reine „Zweckgeständnisse“ handelt. Die Einlassungen der Angeklagten sind in sich stimmig, nachvollziehbar und durch die übrigen Beweismittel gestützt worden.

Durch die Beweisaufnahme und die Auswertung des Akteninhalts ist die Kammer ihrer Pflicht zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der geständigen Einlassungen der Angeklagten unter dem Gesichtspunkt der auch bei Verfahrensabsprachen fortbestehenden Pflicht zur Sachaufklärung gemäß §§ 244 Abs. 2, 257c Abs. 1 S. 2 StPO nachgekommen (vgl. BVerfG, NJW 2013, 1058).

Die geständige Einlassung der Angeklagten steht hinsichtlich des Tatkomplexes „Schulfotografie“ im Einklang mit den Angaben der durch die Kammer vernommenen Zeugen J. E., T., YK. und VC., die allesamt im Tatzeitraum als Mitarbeiter der Fa. H. im Außendienst oder als Kontakter tätig waren. Die Einlassungen der Angeklagten werden ferner gestützt durch die Angaben der Zeugen ZO., RM. und JC., die als Schulleiter bzw. Schulleiterin (Zeugen ZO. und RM.) und Schulsekretärin (Zeugin JC.) die durch die Angeklagten geschilderte Vorgehensweise aus Sicht der an den Schulen Tätigen bestätigt haben. Gleiches gilt für die gemäß § 251 Abs. 1 Nr. 1 StPO verlesene Aussage des Zeugen PX., ehemaliger, zur Tatzeit verantwortlicher Schulleiter einer der Schulen, die langjähriger Kunde der Fa. H. waren und Zuwendungen in Form von Barentnahmen aus Elterngeldumschlägen erhielten.

Die Kammer hat mit den Angeklagten und ihren Verteidigern die einzelnen Taten eingehend erörtert. Sie hat eine tabellarische Übersicht erstellt, aus welcher sich die Nummer der Tat laut Kammeraufstellung und laut Anklage, die Fallaktennummer, der Name der Schule, der Termin der jeweiligen Fotoaktion, der Name des Kontakters, die Anzahl der geplanten und der tatsächlich fotografierten Schüler, der erzielte Umsatz brutto und netto, (soweit Besonderheiten vorhanden waren) Hinweise zur Berechnung, den durch den Auftrag erzielten Reingewinn und die Höhe der Zuwendung ergeben (Anlagen I zum Protokoll vom 17.09.2020).

Die Kammer hat mit der Zeugin HX., Buchhalterin und Ermittlungsassistentin der Staatsanwaltschaft Bochum, die in der Übersicht zum Komplex „Schulfotografie“ enthaltenen Werte erörtert und diese auf ihre Richtigkeit hin überprüft. Die Werte in der Tabelle gehen auf eine durch die Zeugin HX. erstellte Aufstellung zurück.

Die Zeugin hat diesbezüglich bekundet, aus der Datensicherung der Auftragsverwaltung der Fa. H., die im Zuge der erfolgten Durchsuchung erlangt werden konnte, habe eine Excel-Tabelle „Übersicht Aufträge“ extrahiert werden können. Die Berechnung des abschöpfbaren Reingewinns sei sodann durch sie erfolgt. Grundlage für die Berechnung seien die Gewinn- und Verlustrechnungen der Fa. H. für die Jahre 2010-2014 gewesen. In die Berechnungsgrundlage habe sie nur Erträge einbezogen, die im Rahmen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs erzielt wurden. Erträge aus der Veräußerung von Anlage- und Umlaufvermögen sowie aus Parkplatzvermietungen seien herausgerechnet worden. Gleiches gelte für Erträge aus Rückstellungsauflösungen, die in den Jahren 2013 und 2014 gebucht wurden. Auf der Aufwandseite sei die Summe der Aufwendungen gleichlautend um die Steuernachzahlungen aus Vorjahren korrigiert worden. Zudem seien die in den Jahren 2010-2012 eingestellten Forderungsverluste sowie die im Jahr 2010 eingestellten Aufwendungen an die Rentenversicherung bei der Berechnung außer Acht gelassen worden. Gleiches gelte für Aufwendungen, die nicht mit dem gewöhnlichen Geschäftsbetrieb in Zusammenhang standen. Die insoweit bereinigte Gewinn- und Verlustrechnung habe sodann als Grundlage zur Ermittlung des Reingewinnsatzes gedient, der das Verhältnis zwischen dem Reingewinn (Jahresüberschuss) und dem Umsatz in Prozent ausweise. Bei der Berechnung des durchschnittlichen Reingewinnsatzes habe sie sowohl den höchsten Wert als auch den niedrigsten Wert außer Acht gelassen. Der Reingewinn ergebe sich aus der Berechnung „Umsatz netto“ multipliziert mit dem errechneten Reingewinnsatz von 16,75%

Die tabellarische Übersicht ist den Angeklagten und ihren Verteidigern vorab bekannt gegeben worden, so dass sie die darin enthaltenen Werte mit ihrem Auftragssystem abgleichen konnten. Die Tabelle ist dann durch die Kammer mit den Angeklagten und ihren Verteidigern eingehend erörtert worden. Hierbei hat die Kammer die Überzeugung gewonnen, dass die Angeklagten dazu in der Lage waren, sowohl die Herkunft der einzelnen Werte als auch die Berechnungen der Kammer gedanklich und rechnerisch nachzuvollziehen.

Das in der Übersicht enthaltene Zahlenwerk ist sodann von den Angeklagten nach Rücksprache mit ihren Verteidigern als zutreffend anerkannt worden.

Hinsichtlich des Tatkomplexes „A.“ stehen die geständigen Einlassungen der Angeklagten in Einklang mit den Angaben des von der Kammer vernommenen Zeugen I., Geschäftsführer der Fa. A..

Auch hier hat die Kammer eine tabellarische Übersicht erstellt. Diese Tabelle enthält - aufgeschlüsselt nach angeklagten Taten und damit nach dem Zeitraum der Steuerverkürzung - die Rechnungsnummern, das Rechnungsdatum, das Buchungsjahr, die Rechnungsbeträge netto und brutto sowie die enthaltene Umsatzsteuer. Auch diese Tabelle ist mit den Angeklagten und ihren Verteidigern eingehend erörtert worden. Auch hier konnte sich die Kammer davon überzeugen, dass die in der Tabelle enthaltenen Angaben für die Angeklagten sowohl gedanklich als auch rechnerisch nachzuvollziehen waren.

Das in dieser Übersicht enthaltene Zahlenwerk ist ebenfalls von den Angeklagten nach Rücksprache mit ihren Verteidigern als zutreffend anerkannt worden.

E.

Rechtliche Würdigung

Nach den getroffenen Feststellungen hat sich der Angeklagte H. der gewerbsmäßigen Bestechung gemäß §§ 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 3, 1. Alt. StGB und der Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. §§ 33, 34, 149, 150 AO, 18 UStG in drei Fällen schuldig gemacht.

Der Angeklagte X. hat sich nach den getroffenen Feststellungen der gewerbsmäßigen Bestechung gemäß §§ 334 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 335 Abs. 1 Nr. 1 b), Abs. 2 Nr. 3, 1. Alt. StGB in 102 Fällen und der Beihilfe zur Steuerhinterziehung gemäß § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO i. V. m. §§ 33, 34, 149, 150 AO, 18 UStG, § 27 Abs. 1 StGB schuldig gemacht.

I. Tatkomplex „Schulfotografie“

Gemäß § 334 Abs. 3 Nr. 2 StGB macht sich wegen Bestechung bereits derjenige strafbar, der einen Vorteil für eine künftige, im Ermessen des Amtsträgers stehende (Dienst-)Handlung anbietet, verspricht oder gewährt, wenn er hierdurch den Amtsträger lediglich zu bestimmen versucht, sich durch den Vorteil bei der Ermessensausübung beeinflussen zu lassen.

So liegt der Fall hier.

Die jeweils handelnden Kontakter und Außendienstmitarbeiter boten die Zuwendungen an, um die Schuleiterinnen und Schulleiter dahingehend zu beeinflussen, überhaupt eine Fotoaktion durchzuführen und dies dann durch die Fa. H. zu tun.

Die Entscheidung der jeweiligen Schulleitung über das Ob und Wie einer Fotoaktion stand in deren dienstlichem Ermessen. Durch die Gewährung von Zuwendungen sollten die Schulleiterinnen und Schulleiter zu einer Beauftragung der Fa. H. bewegt werden.

Bei den Schulleiterinnen und Schulleitern der in den zur Verurteilung gelangten Taten betroffenen - jeweils staatlichen - Schulen handelte es sich um Amtsträger.

Die Gewährung von Zuwendungen in Form der Bargeldentnahme aus den Elterngeldumschlägen, in Form der Gewährung von Spenden an den Förderverein der jeweiligen Schule und in Form der Überreichung von Gutscheinen für die Inanspruchnahme von Leistungen Dritter - des N.-Verlages - stellt jeweils einen Vorteil dar.

Unter einem Vorteil im Sinne des § 334 StGB ist grundsätzlich jede Leistung des Zuwendenden zu verstehen, welche den Amtsträger oder einen Dritten materiell oder immateriell in seiner wirtschaftlichen, rechtlichen oder persönlichen Lage objektiv besser stellt und auf die kein rechtlich begründeter Anspruch besteht (vgl. BGH, Urteil vom 21.06.2007 - 4 StR 99/07; Fischer, StGB, 66. Aufl., 2019, § 331 Rn. 11).

Die Kammer sieht in allen drei hier zur Verurteilung gelangten Zuwendungsarten gleichermaßen einen Vorteil im oben genannten Sinne.

Dass das aus den Elterngeldumschlägen entnommene Bargeld und die Spenden an den Förderverein nicht unmittelbar der handelnden Schulleitung, sondern mit den letztlich davon profitierenden Schülern Dritten zu Gute kam, indem damit Dinge angeschafft wurden, die im regulären Schulbudget nicht vorgesehen waren, steht der Strafbarkeit ausdrücklich nicht entgegen.

Letztlich profitierten jedenfalls mittelbar aber auch die Schulleitungen, wenn das Ansehen einer Schule etwa durch mittels dieser Gelder finanzierter Schulhofverschönerungen und Ausstattungsverbesserungen stieg.

Im Anbieten und Überreichen von Gutscheinen für Leistungen des N.-Verlages sieht die Kammer - entgegen einiger Stimmen in der Literatur - gleichermaßen eine Vorteilsgewährung.

Soweit die Ansicht vertreten wird, die Gutscheine stellten lediglich eine Rabattgewährung dar, da durch sie die Anschaffung der regelmäßig in den Schulen verwendeten Schulplaner günstiger würde, so folgt die Kammer dem nicht.

Wenn es sich lediglich um einen - sowieso allenfalls mittelbar gewährten - Rabatt für den einzelnen Schüler handeln sollte, so erschließt sich bereits nicht, warum dieser Rabatt nicht durch den N.-Verlag selbst ausgegeben wurde, indem die Planer bei einer bestehenden Zusammenarbeit der Schule mit der Fa. H. vergünstigt angeboten wurden - und zwar ohne dass diese Vergünstigung letztlich, wie geschehen, durch die Fa. H. getragen wird.

Eine Rabattierung unmittelbar durch die Fa H. wäre deutlich leichter möglich gewesen - nämlich durch Reduzierung der Kosten für die jeweiligen Fotosets.

Es handelt sich auch weder lediglich um eine bezweckte Optimierung eines unterbreiteten Angebots noch um einen integralen Bestandteil des Angebots. Denn vergünstigt - optimiert - wurde gerade nicht das Angebot über Leistungen der Fa. H., etwa durch die Gewährung unmittelbarer Preisnachlässe oder attraktiver, vergünstigter Zusatzleistungen aus dem Portfolio der Fa. H.. Vielmehr wurde die Vergünstigung anderer, von der Fa. H. losgelöster Leistungen ermöglicht. Gerade hier aber zeigt sich die Parallele zu den Zuwendungen in Form von Bargeld oder Spenden.

Hieran ändert auch die transparente Ausgestaltung der Kooperation zwischen der Fa. H. und dem N.-Verlag nichts. Eine heimliche Vorgehensweise mag ein mögliches Indiz für das Vorliegen einer Bestechung sein. Hieraus leitet sich aber nicht ab, dass ein transparentes Vorgehen gegen das Ziel des Anbietenden, mit dem Vorteil auf die künftige Dienstausübung Einfluss zu nehmen, spricht.

Aus Sicht der Kammer macht es keinen Unterschied, ob der Schulleitung für die Vergabe des Schulfotoauftrags eine Zahlung gleich welcher Form in Höhe mehrerer hundert Euro oder aber die Übersendung eines Gutscheines in derartiger Höhe für die Leistungen eines Dritten - des N.-Verlages - angeboten wird.

Soweit das Argument ins Feld geführt wird, die Gutscheine machten auf einzelne Schüler „heruntergebrochen“ nur einen geringen Betrag von wenigen Euro aus, so verfängt auch dies nicht. Denn der Gutschein wird an die Schulleitung übersandt und wie er konkret eingesetzt wird, liegt einzig im Ermessen der Schulleitung. Die Fa. H. hat nicht nachgehalten, wofür der jeweilige Gutschein eingesetzt wurde. Insbesondere ist fraglich, ob die durch die Einreichung der Gutscheine erzielte Verbilligung der Druckerzeugnisse tatsächlich an die Schüler weitergegeben wurde, ob also etwa bei einer Verwendung des Gutscheins für die Anschaffung der Schulplaner der einzelne Planer für den jeweiligen Schüler tatsächlich günstiger wurde, oder ob nicht vielmehr - wofür vieles spricht - die regulären Kosten der Planer an die Eltern weitergegeben und der Rabatt bei der Schule verblieb, wiederrum etwa für die Anschaffung von nicht im Schulbudget enthaltenen Dingen. Hierfür spricht, dass es Fälle gibt, bei denen die Schulleitungen zwischen der Gewährung von Spenden an den Förderverein oder der Überreichung von Gutscheinen für Leistungen des N.-Verlages wählen konnten.

Selbst wenn die durch den Gutschein erzielte Vergünstigung an die einzelnen Schüler weitergegeben wurde, ändert dies nichts daran, dass es sich um einen unmittelbaren Vorteil für die Schulleitung handelt. Denn durch die Planer werden die Kommunikation zwischen Schule und Eltern sowie die Organisation des Schulalltags für die Lehrer vereinfacht. Die Verantwortlichen und Mitarbeiter der Fa. H. wussten aufgrund der gemeinsamen Auftritte der Fa. H. mit dem N.-Verlag auf der Bildungsmesse V., dass auf Seiten der Schulen regelmäßig großes Interesse an den von dem N.-Verlag vertriebenen Schulplanern besteht. Es war ihnen klar, dass die Vergünstigung der Planer durch die von der Fa. H. für die Leistungen des N.-Verlages ausgereichten Gutscheine für die Schulen insbesondere vor dem Hintergrund der begrenzten Elternanteile bei Zuzahlungen, die häufig schon durch den Büchererwerb ausgereizt waren, interessant sind.

Eine Sozialadäquanz kommt schon wegen des Umfangs der Zuwendungen nicht in Betracht. Bei Zuwendungen von mehreren hundert Euro kann nicht mehr von einer gewohnheitsmäßig anerkannten, relativ geringwertigen Aufmerksamkeit aus gegebenen Anlässen gesprochen werden. Ein „Herunterbrechen“ der Zuwendung auf den einzelnen Schüler kommt ebenfalls nicht in Betracht. Denn die Zuwendung wurde nicht an die Schüler ausgekehrt, sondern einzig an die Schulverantwortlichen.

In allen hier zur Verurteilung gelangten Fällen wurden diese Zuwendungen angeboten und auch gewährt. Dies geschah jeweils, um den Amtsträger zu bestimmen zu versuchen, bei einer Ermessenshandlung die Ausübung des Ermessens durch den Vorteil zu beeinflussen.

Beide Angeklagten handelten gewerbsmäßig im Sinne des § 335 Abs. 2 Nr. 3, 1. Alt. StGB.

Gewerbsmäßigkeit liegt vor, wenn der Täter in der Absicht handelt, sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang zu verschaffen. Hierfür reicht aus, dass sich der Täter mittelbare Vorteile aus den Tathandlungen verspricht.

Die Angeklagten haben über einen Zeitraum von mehreren Jahren in extra hierfür aufgebauten Strukturen und Verfahrensabläufen in einer Vielzahl von Fällen Zuwendungen gewährt. Sie handelten mit einem hohen Maß an Professionalisierung der Abläufe und erzielten erhebliche Einnahmen.

Hierbei ist unerheblich, dass die Vorteile zunächst der Fa. H. und nicht unmittelbar den Angeklagten zugeflossen sind. Gewerbsmäßigkeit liegt auch dann vor, wenn die Tat mittelbar als Einnahmequelle dient. Der Angeklagte H. war im Tatzeitraum 100%iger Gesellschafter der Fa. H.. Er hatte die unmittelbare Zugriffsmöglichkeit auf die erzielten Gewinne des Unternehmens. Der Angeklagte X. profitierte in den Fällen, in denen er selbst als Kontakter auftrat über die Provisionen, im Übrigen aber durch die ihm jährlich gewährte Tantieme auch am wirtschaftlichen Erfolg der Fa. H..

Hinsichtlich des Angeklagten H. handelt es sich um lediglich einen Fall der Bestechung, da er zu den einzelnen Taten - anders als der Angeklagten X. - keine individuellen, fördernden Tatbeiträge geleistet, an ihnen nicht unmittelbar mitgewirkt hat.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bestimmt sich die Zahl der rechtlich selbstständigen Handlungen im Sinne des § 53 Abs. 1 StGB bei Zusammenarbeit mehrerer Beteiligter im Rahmen einer Tatserie für jeden Täter regelmäßig nach der Zahl seiner eigenen Handlungen zur Verwirklichung der Einzeldelikte. Wirkt ein Täter an einzelnen Taten selbst nicht unmittelbar mit, sondern erschöpfen sich seine Tatbeiträge hierzu - wie im Fall des Angeklagten H. - im Aufbau und der Aufrechterhaltung des auf die Straftaten ausgerichteten „Geschäftsbetriebs“, sind diese Tathandlungen als - uneigentliches - Organisationsdelikt zu einer einheitlichen Tat zusammenzufassen (BGH, Beschluss vom 03.03.2016 - 4 StR 134/15 m. w. N.)

II. Tatkomplex „A.“

Der Angeklagte H. war zum Tatzeitpunkt Geschäftsführer der Fa. H. und gab für die Fa. H. unrichtige Steuererklärungen ab, indem er in der Umsatzsteuerjahreserklärung die nicht leistungshinterlegten Rechnungen der Fa. A. die Vorsteuer erhöhend berücksichtigte.

Der Angeklagte X. leistete dem Angeklagten H. zu dessen (Umsatz-)Steuerhinterziehung Hilfe im Sinne des § 27 Abs. 1 StGB. Zu Gunsten des Angeklagten X. ist die Kammer hier von einer einheitlichen Beihilfehandlung ausgegangen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die Frage der Handlungseinheit oder -mehrheit nach dem individuellen Tatbeitrag eines jeden Beteiligten zu beurteilen. Fördert der Gehilfe durch ein und dasselbe Tun mehrere rechtlich selbstständige Taten des Haupttäters, so ist nur eine Beihilfe im Rechtssinne gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 25.07.2019 - 1 StR 230/19 m. w. N.).

Der Angeklagte X. vermittelte dem Zeugen I. die Möglichkeit, nicht leistungshinterlegte Rechnungen an die Fa. H. auszustellen und ermöglichte es dem Angeklagten H. dadurch, die in den Rechnungen der Fa. A. enthaltene Umsatzsteuer im Rahmen der Steuererklärung für die Fa. H. als Vorsteuer geltend zu machen und dadurch die Umsatzsteuerzahllast zu verringern und Steuern zu verkürzen.

Die Kammer vermochte nicht festzustellen, ob der Angeklagte X. für jede Rechnung oder zumindest für jeden Tatzeitraum erneut eine entsprechende Übereinkunft zwischen dem Zeugen I. und dem Angeklagten H. vermittelt hat oder ob die erstmalige Vermittlung ein Geschehen in Gang gesetzt hat, das durch den Zeugen I. und den Angeklagten H. ohne weiteres Zutun des Angeklagten X. weiterlief. Gleichfalls war für die Kammer nicht feststellbar, ob der Angeklagte X. andere tatfördernde Beiträge wie etwa die Auszahlung der in den Rechnungen der Fa. A. enthaltenen Umsatzsteuer in bar an den Zeugen I. in mehreren Tatzeiträumen getätigt und damit in jedem der drei Tatzeiträume der Steuerhinterziehung des Angeklagten H. einen individuellen tatfördernden Beitrag erbracht hat. Die Kammer geht damit zu Gunsten des Angeklagten X. davon aus, dass seine Tatförderungshandlungen nur einen der angeklagten Tatzeiträume betreffen und sich das fördernde Verhalten des Angeklagten X. damit nur als eine einheitliche Unterstützungshandlung zu den durch den Angeklagten H. begangenen Steuerhinterziehungstaten darstellt.

F.

Strafzumessung

I.

Einzelstrafen

Zunächst waren für die Taten Einzelstrafen zu bilden. Ausgangspunkt für die Strafzumessung ist die Strafandrohung für das begangene Delikt.

Die Kammer hat den Strafrahmen hinsichtlich der Bestechungstat(en) dem § 334 Abs. 1 S. 1 StGB entnommen, der von Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren reicht.

Zwar handelten die Angeklagten - wie erläutert - gewerbsmäßig, die Kammer hält die Regelwirkung des § 335 Abs. 3 Nr. 3, 1. Alt. StGB hier aber für widerlegt.

Für den Fall der gewerbsmäßigen Bestechung sieht § 335 Abs. 1 Nr. 1 b) StGB einen Strafrahmen vor, der von Freiheitsstrafe von einem Jahr bis hin zu zehn Jahren reicht. Es handelt sich hierbei um eine aus Sicht der Kammer drastische Strafrahmenverschiebung, bei der besonders zu prüfen ist, ob Milderungsgründe der Annahme eines besonders schweren Falles entgegenstehen.

So liegt der Fall hier.

Durch die Taten der Angeklagten wurde kein originär staatliches Handeln im Kernbereich getroffen.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme wäre es zudem in einigen Fällen letztlich auch ohne die Gewährung einer Zuwendung zu einer Beauftragung der Fa. H. gekommen, was der jeweilige Kontakter nicht wissen konnte, so dass es sich nicht auf die Tatbestandverwirklichung auswirkt.

Es ist ferner in keinem Fall zu einer persönlichen Bereicherung der jeweiligen Schulleiterinnen und Schulleiter gekommen. Mit den gewährten Zuwendungen wurden letztlich die Schulen unterstützt und damit ein sozial nicht zu verachtender Zweck erfüllt - wenngleich die Kammer nicht verkennt, dass dieser schon deshalb nicht gewollt sein kann, weil es sich um eine originäre Aufgabe des Staates handelt, Schulen ordnungsgemäß auszustatten.

Weiter war zu berücksichtigen, dass die Vorgehensweise in der Branche absolut gebräuchlich ist, so dass von Seiten der Schulverantwortlichen oftmals eine Forderungshaltung eingenommen wurde. Der Anreiz wurde damit auf beiden Seiten gesetzt, was das Maß der kriminellen Energie deutlich schmälert und die Hemmschwelle sinken lässt.

Für ein Entfallen der Indizwirkung des verwirklichten Regelbeispiels sprechen zudem die umfangreichen und frühzeitigen Geständnisse der Angeklagten, die sich in diesem umfangreichen Verfahren im besonderen Maße ausgewirkt haben und durch die eine lange Beweisaufnahme vermieden werden konnte.

Hinsichtlich des Angeklagten H. kommt hinzu, dass dieser sich nach Kräften bemüht hat, den eingetretenen Schaden wieder gut zu machen.

In Bezug auf den Angeklagten X. war zu berücksichtigen, dass der durch ihn erzielte Profit aus den Taten relativ gering ausfiel.

In Bezug auf die Taten der Steuerhinterziehung hat die Kammer den Strafrahmen dem § 370 Abs. 1 AO entnommen, der eine Strafandrohung von Geldstrafe bis hin zu Freiheitstrafe von bis zu fünf Jahre vorsieht.

Hinsichtlich des Angeklagten X. hat die Kammer die Strafe gemäß § 27 Abs. 2 S. 2 StGB nach § 49 Abs. 1 StGB gemildert und daher einen Strafrahmen zugrunde gelegt, der von Geldstrafe bis hin zu Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren und neun Monaten reicht.

Die Kammer hat keine weitere Milderung nach § 28 Abs. 1 StGB vorgenommen.

Gemäß § 28 Abs. 1 StGB ist die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB zu mildern, wenn bei dem Teilnehmer besondere persönliche Merkmale fehlen, welche die Strafbarkeit des Täters begründen. Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes stellt die sich auf die Tatbestandsvoraussetzungen der Pflichtwidrigkeit nach § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO gründende steuerliche Erklärungspflicht ein strafbarkeitsbegründendes besonderes persönliches Merkmal nach § 28 Abs. 1 StGB dar (BGH, Beschluss vom 23.07.2019 - 1 StR 197/19).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird zwischen täterbezogenen persönlichen Merkmalen, die als besondere persönliche Merkmale im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB behandelt werden und tatbezogenen persönlichen Merkmalen, auf welche die Vorschrift keine Anwendung findet, unterschieden (vgl. BGHSt 39, 326 [327f.] = NJW 1994, 271 m. w. N.).

Die Abgrenzung hängt davon ab, ob das betreffende Merkmal im Schwergewicht die Tat oder die Persönlichkeit des Täters kennzeichnet. Umstände, die eine besondere Gefährlichkeit des Täterverhaltens anzeigen oder die Ausführungsart des Delikts beschreiben, sind in der Regel tatbezogen. Subjektive Umstände können tatbezogen sein, wen sie das Bild der Tat prägen. Objektive Umstände können täterbezogen sein, wenn sie eine besondere Pflichtenstellung höchstpersönlicher Art umschreiben. Die Einordnung erfolgt unter Beachtung der Schutzrichtung des jeweiligen Straftatbestandes (vgl. BGH, Urteil vom 23.10.2018 - 1 StR 454/17 m. w. N.).

Im Bereich der durch Pflichten gekennzeichneten Merkmale ist für die Abgrenzung letztlich maßgeblich, welche Art von Pflicht das Merkmal umschreibt. Umschreibt es eine vorstrafrechtliche Sonderpflicht, wird eher die Persönlichkeit des Täters gekennzeichnet und ist das Merkmal täterbezogen. Handelt es sich dagegen um ein strafrechtliches, an jedermann gerichtetes Gebot, wird eher die Tat gekennzeichnet und ist das Merkmal tatbezogen (BGH, a. a. O.).

Nach der geänderten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist die von § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO in Bezug genommene Pflichtenlage dahingehend auszulegen, dass für das auf eine außerstrafrechtliche Pflicht rekurrierende Straftatmerkmal der „Pflichtwidrigkeit“ maßgeblich ist, dass es im Einzelfall eine besondere Pflichtenstellung des Täters beschreibt und damit ein besonderes persönliches Merkmal im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB darstellt.

Vorliegend wird dem Angeklagten H. jedoch nicht vorgeworfen, die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis gelassen zu haben (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO), sondern den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige Angaben gemacht zu haben (§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO).

Für den Gehilfen ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der hinsichtlich des besonderen persönlichen Merkmals im Sinne des § 28 Abs. 1 StGB an die Pflichtwidrigkeit anknüpft, danach zu differenzieren, ob der Haupttäter eine Steuerhinterziehung - wie hier - durch Tun oder durch Unterlassen begangen hat. Bei einer Haupttat durch Tun - wie im vorliegenden Fall - erfolgt für den Gehilfen nur eine Milderung gemäß §§ 27 Abs. 2 S. 2, 49 Abs. 1 StGB, die von der Kammer vorgenommen wurde. Nur wenn es sich bei der Haupttat um eine Unterlassenstat handelt, käme dem Gehilfen ergänzend eine Milderung nach §§ 28 Abs. 1, 49 Abs. 1 StGB zu Gute, wenn ihn selbst die steuerliche Erklärungspflicht nicht trifft und er nicht allein wegen des Fehlens der Erklärungspflicht (nur) wegen Beihilfe statt wegen einer täterschaftlichen Tat verurteilt wird (da sich das Fehlen der Erklärungspflicht nicht doppelt auswirken darf).

Die Kammer verkennt nicht, dass sich hier durchaus Wertungswidersprüche mit Blick auf den für den Teilnehmer anzuwendenden Strafrahmen ergeben, da sowohl Steuerschaden als auch Unrechtsgehalt für den Teilnehmer bei einer Steuerhinterziehung des Haupttäters durch Tun und durch Unterlassen nahezu identisch sein kann (vgl. hierzu die Kommentierung des BGH-Beschlusses vom 23.07.2019 - 1 StR 197/19 von Höft in: NZWiSt 2020, 191). Gleichwohl fehlt es in § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO an dem Tatbestandsmerkmal der „Pflichtwidrigkeit“, so dass für eine Anwendung des § 28 Abs. 1 StGB kein Raum ist.

Innerhalb der so festgelegten Strafrahmen hat sich die Kammer von den folgenden, dem § 46 StGB entnommenen Strafzumessungskriterien leiten lassen:

Ganz entscheidend fiel für beide Angeklagte deren frühzeitiges, vollumfängliches und von Reue getragenes Geständnis strafmildernd ins Gewicht. Dadurch haben sie zu einer deutlichen Verkürzung des Verfahrens beigetragen und eine ansonsten erforderlich gewesene besonders umfangreiche Beweisaufnahme entbehrlich gemacht.

Zu Gunsten der Angeklagten war auch die lange Verfahrensdauer zu berücksichtigen, wenngleich diese sich nicht als rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung darstellt, sondern dem Umfang der Ermittlungen und der Vielzahl der Beschuldigten geschuldet war.

Zudem war für die Angeklagten zu werten, dass sie sich wegen der - durch die Corona-Pandemie bedingten - zwischenzeitlichen Aussetzung der Hauptverhandlung dieser mitsamt der relativ umfangreichen Presseberichterstattung zweimal stellen mussten.

Zu Gunsten der Angeklagten sprach des Weiteren, dass die Tat durch die teils hartnäckigen Forderungen der Schulverantwortlichen und den harten Wettbewerb begünstigt wurden.

In Bezug auf die Steuerhinterziehungstat(en) war zu Gunsten der Angeklagten zu berücksichtigen, dass der eingetretene Steuerschaden dadurch gemildert wurde, dass der Geschäftsführer der Fa. A., der Zeuge I., in den Steuererklärungen der Fa. A. die Umsatzsteuer aus den an die Fa. H. gestellten Rechnungen berücksichtigt und abgeführt hat.

Hinsichtlich des Angeklagten H. hat die Kammer zudem strafmildernd gewertet, dass dieser sich insbesondere hinsichtlich der freiwerdenden Gelder - die geleistete Kaution und die auf den Arrest hinterlegte Summe - kooperativ gezeigt und auf die Auszahlung unwiderruflich zugunsten der Finanzbehörden verzichtet hat. Der Angeklagte H. hat durch das Verfahren auch privat erhebliche finanzielle Einbußen erlitten.

Strafmildernd war ferner zu berücksichtigen, dass die drei Jahre andauernden, sehr umfangreichen Ermittlungen, die sich auch auf zahlreiche Angestellte der Fa. H. und Verantwortliche der Schulen erstrecktenund damit unmittelbar den Kundenstamm der Fa. H. betrafen, erheblichen negativen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des Unternehmens ausgeübt haben, was den Angeklagten H. als 100%igen Gesellschafter stark belastete. Strafmildernd fiel zudem ins Gewicht, dass der Angeklagte H. das Geschäftsführeramt verlor.

Zu Gunsten des Angeklagten H. war ferner zu werten, dass sich dieser - wenn auch lediglich für einige Stunden - in Untersuchungshaft befunden hat und durch das Verfahren augenscheinlich gesundheitlich stark belastet wurde.

Gegen die Angeklagten sprach insbesondere der lange Tatzeitraum und die in Bezug auf die Steuerhinterziehungstaten hohe kriminelle Energie der Angeklagten.

Den Angeklagten H. betreffend war strafschärfend zu berücksichtigen, dass in dem Organisationsdelikt zahlreiche Einzelfälle aufgehen und dass er - in Bezug auf die Steuerhinterziehungstaten - einschlägig vorbestraft ist und bis zum 17.12.2012 und damit zu Beginn des hiesigen Tatzeitraumes unter laufender Bewährung stand.

1.

Angeklagter H.

Hinsichtlich des Angeklagten H. hat die Kammer insoweit auf folgende Einzelstrafen als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt:

Bestechungstat:

Freiheitsstrafe von

einem Jahr und acht Monaten.

Steuerhinterziehungstaten:

Steuerverkürzungab 10.000,00 Euro

(Tat 367)

Freiheitsstrafe von

vier Monaten,

Steuerverkürzung < 10.000,00 Euro

(Taten 368 und 369)

Freiheitsstrafe von

drei Monaten.

Die Erkennung auf Einzelstrafen von unter sechs Monaten Dauer war im Hinblick auf die besonderen Umstände der Tat, insbesondere des über mehrere Jahre dauernden Tatzeitraum zur Einwirkung auf den Angeklagten H. und zur Verteidigung der Rechtsordnung unerlässlich im Sinne des § 47 Abs. 1 StGB.

2.

Angeklagter X.

Hinsichtlich des Angeklagten X. hat die Kammer insoweit auf folgende Einzelstrafen als tat-, täter- und schuldangemessen erkannt:

Bestechungstaten:

Barentnahmen ab 1.000,00 Euro

(Taten 2-4, 12, 26, 29)

Freiheitsstrafe von

einem Jahr und sechs Monaten,

Barentnahmen unter 1.000,00 Euro

(Taten 1, 5-11, 13-25, 27-28, 30-31)

Freiheitsstrafe von

einem Jahr und vier Monaten,

Spenden ab 2.000,00 Euro

(Taten 33, 36, 38, 40, 44-52, 56-58, 67, 71)

Freiheitsstrafe von

einem Jahr und vier Monaten,

Spenden ab 1.000,00 Euro bis unter 2.000,00 Euro

(Taten 32, 34, 42, 43, 54, 59, 60-66, 68-69, 73-84, 89-91)

Freiheitsstrafe von

einem Jahr und zwei Monaten,

Spenden unter 1.000,00 Euro

(Taten 35, 37, 39, 41, 53, 55, 70, 72, 85-88)

Freiheitsstrafe von

einem Jahr,

N.-Gutscheine ab 2.000,00 Euro

(Taten 94, 95)

Freiheitsstrafe von

einem Jahr und zwei Monaten,

N.-Gutscheine ab 1.000,00 Euro bis unter 2.000,00 Euro

(Taten 92-93, 97-101)

Freiheitsstrafe von

einem Jahr,

N.-Gutscheine unter 1.000,00 Euro

(Taten 96, 102)

Freiheitsstrafe von

zehn Monaten.

Beihilfetat:

Geldstrafe von

90 Tagessätzen.

II.

Gesamtstrafe

Aus den vorgenannten Einzelstrafen war sodann eine Gesamtstrafe zu bilden.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer nochmals alle bei der Bemessung der Einzelstrafen maßgebend gewesenen Umstände abgewogen.

1.

Angeklagter H.

Hierbei hat die Kammer zu Gunsten des Angeklagten H. dem von ihm abgegebenen umfangreichen Geständnis und zu seinen Lasten der in Bezug auf die Steuerhinterziehung einschlägigen Vorverurteilung besonderes Gewicht beigemessen.

Die Kammer hat danach unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und acht Monaten Freiheitsstrafe auf eine maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

als tat,- täter- und schuldangemessen erkannt. Diese ist erforderlich, aber zur Einwirkung auf den Angeklagten H. auch ausreichend, um allen Strafzwecken zu genügen.

Die Vollstreckung der Strafe konnte unter Hintanstellung von Bedenken gemäß § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte H. sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird und zudem besondere Umstände in der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten H. bestehen.

Dafür war zunächst maßgeblich, dass dem Angeklagten H. - auch angesichts der Vorverurteilungen - eine positive Sozialprognose gestellt werden kann. Er ist sich des Unrechts seiner Taten bewusst und hat glaubhaft zu verstehen gegeben, dass er sein zukünftiges Lebens rechtschaffend leben will. Die Taten liegen lange zurück und waren Bestandteil von Geschäftsabläufen in der Fa. H., die so heute nicht mehr existieren. Die Fa. H. hat ihre Vorgehensweise im Rahmen der Kundenakquise umgestellt und gewährt keine Form der Zuwendung mehr. Die Kammer folgt den beiden Angeklagten dahingehend, dass das neu installierte System so auch in Zukunft weiter praktiziert werden soll. Der Angeklagte H. wird künftig über einen Beratervertrag für die Fa. H. tätig sind und ist damit beruflich abgesichert. Er ist zudem familiär eingebunden. Er lebt mit seiner langjährigen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen minderjährigen Sohn in häuslicher Gemeinschaft.

Besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB liegen ebenfalls vor. Der Angeklagte H. hat ein umfangreiches Geständnis abgelegt und sich in besonderem Maße kooperativ gezeigt, insbesondere durch den Verzicht auf die Auszahlung der freigewordenen Gelder (Kaution und Hinterlegung auf den Arrestbeschluss).

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist auch nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten, § 56 Abs. 3 StGB. In Kenntnis der dargelegten Umstände hätte die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Sie würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht empfinden. Der Angeklagte H. ist zu einer nicht unerheblichen Strafe verurteilt worden.

2.

Angeklagter X.

Bei der Bildung der Gesamtstrafe gemäß §§ 53, 54 StGB hat die Kammer auch hinsichtlich des Angeklagten X. nochmals alle bei der Bemessung der Einzelstrafen maßgebend gewesenen Umstände abgewogen und hierbei insbesondere dessen umfangreichem Geständnis einerseits und dem langen Tatzeitraum andererseits besonderes Gewicht beigemessen.

Die Kammer hat danach unter Erhöhung der Einsatzstrafe von einem Jahr und vier Monaten Freiheitsstrafe auf eine maßvolle Gesamtfreiheitsstrafe von

zwei Jahren

als tat,- täter- und schuldangemessen erkannt. Diese ist erforderlich, aber zur Einwirkung auf den Angeklagten X. auch ausreichend, um allen Strafzwecken zu genügen.

Die Vollstreckung der Strafe konnte auch hinsichtlich des Angeklagten X. gemäß § 56 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 StGB zur Bewährung ausgesetzt werden, da zu erwarten ist, dass der Angeklagte X. sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs einen rechtschaffenden Lebenswandel führen wird. Es bestehen zudem besondere Umstände in der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten X..

Dem Angeklagten X. kann eine positive Sozialprognose gestellt werden. Er ist sich des Unrechts seiner Taten bewusst und hat glaubhaft zu verstehen gegeben, dass er sein zukünftiges Lebens rechtschaffend leben will.

Die Taten liegen lange zurück. Die Geschäftsabläufe innerhalb der Fa. H. haben sich zwischenzeitlich unter Mitwirkung des Angeklagten X. deutlich verändert. Die Fa. H. gewährt keine Form der Zuwendung mehr. Die Kammer unterstellt zugunsten des Angeklagten, dass das System so auch in Zukunft weiter praktiziert werden soll. Der Angeklagte X. ist weiterhin als Verkaufsleiter bei der Fa. H. angestellt und damit beruflich abgesichert. Er ist in eine bestehende Ehe eingebunden und lebt mit seiner Ehefrau und zwei minderjährigen Stiefkindern in einem gemeinsamen Haushalt.

Besondere Umstände gemäß § 56 Abs. 2 StGB liegen auch hinsichtlich des Angeklagten X. vor. Der Angeklagte X. hat ein umfangreiches, von Reue getragenen Geständnis abgelegt und sich in kooperativ gezeigt.

Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe ist auch in Bezug auf den Angeklagten X. nicht zur Verteidigung der Rechtsordnung geboten, § 56 Abs. 3 StGB. In Kenntnis der dargelegten Umstände hätte die wohl unterrichtete, rechtstreue Bevölkerung Verständnis für eine Strafaussetzung zur Bewährung. Sie würde dadurch nicht in ihrem Vertrauen in die Unverbrüchlichkeit des Rechts erschüttert und das Urteil nicht als ungerechtfertigte Nachgiebigkeit und unsicheres Zurückweichen vor dem Unrecht empfinden. Der Angeklagte X. ist zu einer nicht unerheblichen Strafe verurteilt worden.

G.

Einziehung

In das Vermögen der Einziehungsbeteiligten G. H. GmbH war die Einziehung des Wertes vonTaterträgen in Höhe von 130.249,61 Euro anzuordnen, §§ 73 Abs. 1, 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 73c StGB.

Diese Vorschriften wurden durch das Gesetz zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung vom 13.04.2017 in das StGB eingefügt bzw. neu gefasst und sind am 01.07.2017 in Kraft getreten. Sie sind dennoch auch auf die vorliegenden Sachverhalte anwendbar, die in den Zeitraum vor dem 01.07.2017 fallen. Gemäß Art. 316h EGStGB sind, wenn über die Anordnung der Einziehung des Tatertrages oder den Wert des Tatertrages wegen einer Tat, die vor dem 01.07.2017 begangen worden ist, nach diesem Zeitpunkt entschieden wird, die reformierten Vorschriften anzuwenden.

Die Anordnung der Einziehung nach § 73 StGB richtet sich gegen die G. H. GmbH und damit gegen einen anderen, der nicht Täter oder Teilnehmer ist, weil die G. H. GmbH durch die Taten entsprechende Gewinne und Steuerverkürzungen erlangt hat und die Angeklagten, insbesondere aber der Angeklagte H. als Geschäftsführer der G. H. GmbH bei Tatbestandserfüllung für diese gehandelt haben, § 73b Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StGB.

Der Einziehungsbetrag setzt sich zum einen zusammen aus dem Reingewinn der jeweiligen Schulfotoaufträge, die durch die Gewährung der Zuwendungen gewonnen werden konnten. Dieser Reingewinn beträgt - wie oben erläutert - mindestens 16,75% des Nettoumsatzes. Der Reingewinn aus den hier zur Verurteilung gelangten 102 Taten beträgt 108.456,11 Euro.

Zum anderen sind die Steuerverkürzungsbeträge aus dem Tatkomplex „A.“ Bestandteil des Einziehungsbetrages, mithin insgesamt 21.793,50 Euro.

Die gewährten Zuwendungen sind nicht als Aufwendungen im Sinne des § 73d Abs. 1 S. 1 StGB zu werten, sondern bleiben gemäß § 73d Abs. 1 S. 2 StGB außer Betracht. Sie sind für die Begehung der Tat erbracht worden und dienten nicht der Erfüllung einer Verbindlichkeit gegenüber dem Verletzten der Tat.

H.

Kosten

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 465 Abs. 1 S. 1, 472 b Abs. 1 StPO.

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