Landgericht Bochum, 2020-04-03, 8 KLs-36 Js 74/19-33/19

8 KLs-36 Js 74/19-33/19Kantonsgericht03.04.2020

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 8 KLs-36 Js 74/19-33/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-04-03

Aktenzeichen: 8 KLs-36 Js 74/19-33/19

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2020:0403.8KLS36JS74.19.33.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Strafkammer

Tenor

1.Der Angeklagte ist schuldig der besonders schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in fünf Fällen, in drei Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Herstellung kinderpornografischer Schriften,

der schweren Vergewaltigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 14 Fällen, in sieben Fällen in Tateinheit mit schwerem sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Herstellung kinderpornografischer Schriften,

der besonders schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 10 Fällen, in sechs Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern und mit Herstellung kinderpornografischer Schriften,

der schweren sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in 23 Fällen, in 21 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Kindern, in 20 Fällen in Tateinheit mit Herstellung kinderpornografischer Schriften,

der sexuellen Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung in zwei Fällen.

Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von

elf Jahren und sechs Monaten

verurteilt.

Die Sicherungsverwahrung wird angeordnet.

2.Der Angeklagte wird verurteilt, an die Adhäsionsklägerin X, A Str. 00, 0000 C, 2.500 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.01.2020 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass der Angeklagte verpflichtet ist, der Adhäsionsklägerin I, Xstr. 00, 0000 H, die bereits entstandenen und künftig entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus den von ihm in dem Zeitraum vom 03.01.2015 bis zum 16.04.2017 zu ihrem Nachteil begangenen verfahrensgegenständlichen vorsätzlichen Straftaten zu ersetzen, soweit diese Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergangen sind oder übergehen; im Übrigen wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.

3.Das Urteil ist hinsichtlich des Anspruchs der Adhäsionsklägerin X gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens, die notwendigen Auslagen der Nebenklägerinnen, die durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerinnen X und I angefallenen (besonderen) gerichtlichen Kosten sowie die durch die Adhäsionsanträge der Adhäsionsklägerin X entstandenen notwendigen Auslagen der Adhäsionsklägerin. Von den der Adhäsionsklägerin I und dem Angeklagten durch den Adhäsionsantrag der I entstandenen notwendigen Auslagen tragen die Adhäsionsklägerin zwei Drittel und der Angeklagte ein Drittel.

Angewendete Vorschriften:

§§ 176 Abs. 1, 176a Abs. 2 Nr. 1, 177 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 1, Abs. 7 Nr. 2, Abs. 8 Nr. 1 Alt. 2, 184b Abs. 1 Nr. 3, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 und 5, 25, 52, 53, 66 StGB

§ 177 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, Abs. 4 Nr. 1 StGB a.F.

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