projekte
3 KLs 40/19•Landgericht Bochum, 2020-03-26, 3 KLs 40/19
Entscheidungsdatum: 2020-03-26
Aktenzeichen: 3 KLs 40/19
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2020:0326.3KLS40.19.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. große Strafkammer
Die Angeklagten sind schuldig des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlichem Eingriff in den Straßenverkehr sowie der gemeinschädlichen Sachbeschädigung in vier Fällen.
Der Angeklagte C ist darüber hinaus schuldig der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis sowie des tätlichen Angriffs auf Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit Beleidigung.
Der Angeklagte C wird zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren verurteilt.
Ihm darf vor Ablauf von neun Monaten keine Fahrerlaubnis erteilt werden.
Die Unterbringung des Angeklagten C in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Der Angeklagte N wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Unterbringung des Angeklagten N in einer Entziehungsanstalt wird angeordnet.
Es ist davon abzusehen, dem Angeklagten C die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen trägt er selbst.
Der Angeklagte N trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen.
Angewendete Vorschriften:
bzgl. des Angeklagten C:
§§ 114 Abs. 1, 185, 194, 211 Abs. 1, 2, 2. Unterabschnitt, Var. 1, 304, 315b Abs. 1 Nr. 2, 316 Abs. 1, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 64 StGB, 21 Abs. 1 StVG, 1, 3, 31 JGG.
bzgl. des Angeklagten N:
§§ 211 Abs. 1, 2, 2. Unterabschnitt, Var. 1, 304, 315b Abs. 1 Nr. 2, 21, 22, 23, 25 Abs. 2, 52, 53, 64 StGB.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.