5 KLs 113 Js 62/19 - 8/19•Landgericht Bochum, 2019-10-18, 5 KLs 113 Js 62/19 - 8/19
Landgericht Bochum, 2019-10-18, 5 KLs 113 Js 62/19 - 8/19
5 KLs 113 Js 62/19 - 8/19Kantonsgericht18.10.2019
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 5 KLs 113 Js 62/19 - 8/19 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-10-18
Aktenzeichen: 5 KLs 113 Js 62/19 - 8/19
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2019:1018.5KLS113JS62.19.8.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte B ist des besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig.
Er wird zu einer Jugendstrafe von
2 Jahren
verurteilt.
Die Einziehung des am 31.01.2019 bei dem Angeklagten B sichergestellten Smartphones I wird angeordnet.
Ferner wird die Einziehung des Wertes des durch die Tat Erlangten in Höhe von 1.200 Euro angeordnet.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen trägt er jedoch selbst.
Angewendete Vorschriften:
§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4, 25 Abs. 2, 52, 73, 73c, 73d, 74 StGB, 1, 3 JGG
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