II-2 KLs -35 Js 232/14- 1/17•Landgericht Bochum, 2018-10-02, II-2 KLs -35 Js 232/14- 1/17
Landgericht Bochum, 2018-10-02, II-2 KLs -35 Js 232/14- 1/17
II-2 KLs -35 Js 232/14- 1/17Kantonsgericht02.10.2018
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — II-2 KLs -35 Js 232/14- 1/17 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2018-10-02
Aktenzeichen: II-2 KLs -35 Js 232/14- 1/17
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2018:1002.II2KLS35JS232.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte I wird wegen fahrlässigen unerlaubten Umgangs mit Abfällen, unter Auflösung der Gesamtstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Bochum vom 14.12.2015 (Az. II-13 Kls – 48 Js 4/13 – 16/14) und unter Einbeziehung der Einzelstrafen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von
3 Jahren und 9 Monaten
verurteilt.
Von der verhängten Freiheitsstrafe gelten vier Monate als vollstreckt.
Die Kosten des Verfahrens und die eigenen notwendigen Auslagen werden dem Angeklagten auferlegt.
Angewendete Vorschriften:
§§ 326 Abs. 1 Nr. 4, a), Abs. 5 Nr. 1, 53, 54, 55 StGB
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