V StVK 200/15•Landgericht Bochum, 2016-01-26, V StVK 200/15
Landgericht Bochum, 2016-01-26, V StVK 200/15
V StVK 200/15Kantonsgericht26.01.2016
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — V StVK 200/15 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2016-01-26
Aktenzeichen: V StVK 200/15
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2016:0126.V.STVK200.15.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: Strafvollstreckungskammer
Tenor
Der Antrag auf einstweilige Anordnung des Antragstellers wird als unzulässig zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen werden dem Antragsteller auferlegt.
Der Streitwert wird auf 100,00 Euro festgesetzt.
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