I-7 T 292/14•Landgericht Bochum, 2014-06-06, I-7 T 292/14
Landgericht Bochum, 2014-06-06, I-7 T 292/14
I-7 T 292/14Kantonsgericht06.06.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — I-7 T 292/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-06-06
Aktenzeichen: I-7 T 292/14
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2014:0606.I7T292.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Der weitere Beteiligte wird angewiesen, die vom Gläubiger am 28.03.2014 beantragte Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen, es fehle an einem förmlich zugestellten Leistungsbescheid oder der Vorlage des Leistungsbescheides zur förmlichen Zustellung.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Was bedeutet dieser Text für Ihre Situation?
Kostenlose und unverbindliche Beratung
Schildern Sie uns Ihre Situation. Unser Team meldet sich per E-Mail bei Ihnen für Ihre Beratung.
Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.