Landgericht Bochum, 2014-06-06, I-7 T 292/14

I-7 T 292/14Kantonsgericht06.06.2014

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — I-7 T 292/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-06-06

Aktenzeichen: I-7 T 292/14

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2014:0606.I7T292.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Der weitere Beteiligte wird angewiesen, die vom Gläubiger am 28.03.2014 beantragte Zwangsvollstreckung nicht mit der Begründung abzulehnen, es fehle an einem förmlich zugestellten Leistungsbescheid oder der Vorlage des Leistungsbescheides zur förmlichen Zustellung.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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