I-17 O 40/14•Landgericht Bochum, 2014-05-20, I-17 O 40/14
Landgericht Bochum, 2014-05-20, I-17 O 40/14
I-17 O 40/14Kantonsgericht20.05.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — I-17 O 40/14 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-05-20
Aktenzeichen: I-17 O 40/14
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2014:0520.I17O40.14.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, 16.006,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 6.886,00 Euro seit dem 20.03.2012, aus 1.520,00 Euro seit dem 02.05.2012, aus weiteren jeweils 380,00 Euro seit dem 24.05.2012, dem 12.06.2012, dem 06.07.2012, dem 14.08.2012, dem 06.09.2012, dem 15.10.2012, dem 06.11.2012 und dem 06.12.2012 sowie aus weiteren 4.560,00 Euro seit dem 31.07.2013, an die Klägerin zu zahlen.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, die Klägerin von ihrer Verpflichtung gegenüber der S, ###straße ##, #### T, zur monatlichen Zahlung von 380,00 Euro netto unter Berücksichtigung einer etwaigen Preisanpassung vom 01.01.2014 an für die Nutzung einer Fernwirkstrecke (Datendirektleitung) durch die Klägerin für die Zeit bis zum 31.12.2021 freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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