13 O 80/14•Landgericht Bochum, 2014-05-12, 13 O 80/14
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 13 O 80/14 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2014-05-12
Aktenzeichen: 13 O 80/14
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2014:0512.13O80.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -
Tenor
Dem Antragsgegner wird bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 Euro und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ersatzordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten untersagt,
I. LEDs als Kraftfahrzeugbeleuchtung in Deutschland
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mit Mitteln des Fernabsatzes anzubieten und/oder zu verkaufen, die nicht dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht wurde,
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als Hersteller im Sinne des ElektroG mit Mitteln des Fernabsatzes anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne als Hersteller bei der Stiftung EAR nach den Maßgaben des ElektroG ordnungsgemäß registriert zu sein,
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mit Mitteln des Fernabsatzes anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne dass auf diesen oder soweit dieses nicht möglich ist, auf der Verpackung und/oder auf den beigefügten Unterlagendas CE-Kennzeichen ordnungsgemäß angebracht ist und hierdurch die Konformität der angebotenen LEDs nachgewiesen wird,
wie geschehen mit dem f-Angebot mit der Artikelnummer #;
II. Xenon-Brenner als Kraftfahrzeugbeleuchtung in Deutschland
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mit Mitteln des Fernabsatzes anzubieten und/oder zu verkaufen, die nicht dauerhaft so gekennzeichnet sind, dass der Hersteller eindeutig zu identifizieren ist und festgestellt werden kann, dass das Gerät nach dem 13. August 2005 in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erstmals in Verkehr gebracht wurde,
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als Hersteller im Sinne des ElektroG mit Mitteln des Fernabsatzes anzubieten und/oder zu verkaufen, ohne als Hersteller bei der Stiftung EAR nach den Maßgaben des ElektroG ordnungsgemäß registriert zu sein,
wie geschehen in dem f-Angebot mit der Artikelnummer #;
III. LEDs und Xenon-Brenner als Kraftfahrzeugbeleuchtung in Deutschland
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mit Mitteln des Fernabsatzes Endverbrauchern anzubieten, die in einer vom Kraftfahrt-Bundesamt genehmigten Bauart ausgeführt sein müssen, ohne diese mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen zu kennzeichnen,
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an Endverbraucher auszuliefern, ohne den Lampen eine Bedienungsanleitung in deutscher Sprache beizufügen.
Der Antragsgegner hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 30.000,00 € festgesetzt.
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