II-13 Kls-35 Js 141/10-6/13•Landgericht Bochum, 2014-04-14, II-13 Kls-35 Js 141/10-6/13
Landgericht Bochum, 2014-04-14, II-13 Kls-35 Js 141/10-6/13
II-13 Kls-35 Js 141/10-6/13Kantonsgericht14.04.2014
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — II-13 Kls-35 Js 141/10-6/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-04-14
Aktenzeichen: II-13 Kls-35 Js 141/10-6/13
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2014:0414.II13KLS35JS141.10.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. große Strafkammer – Wirtschaftsstrafkammer –
Tenor
Es sind schuldig:
-
der Angeklagte D aufgrund des Urteils der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19.05.2011 des Betruges in 21 Fällen,
-
der Angeklagte T des banden- und gewerbsmäßigen Betruges in 17 Fällen und aufgrund des Urteils der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19.05.2011 des Betruges in zwei Fällen.
Die Angeklagten werden jeweils zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten D wegen eines Geldbetrages in Höhe von 3.907.500,16 Euro – insoweit aufgrund des Urteils der 12. großen Strafkammer des Landgerichts Bochum vom 19.05.2011 – und gegen den Angeklagten T wegen eines Geldbetrages in Höhe von 4.357.312,63 Euro lediglich deshalb nicht auf Verfall von Wertersatz erkannt wird, weil Ansprüche Verletzter entgegen stehen.
Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens und ihre eigenen Auslagen, jedoch wird bezüglich des Angeklagten T die Hälfte der Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der ihm dort entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt, die Gebühr für das Revisionsverfahren wird um die Hälfte ermäßigt.
Angewendete Vorschriften:
a) bei dem Angeklagten D: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, 25 Abs. 2, 53, 54, 73, 73 a StGB
b) bei dem Angeklagten T: §§ 263 Abs. 1, Abs. 3 S. 2 Nr. 1, und Abs. 5, 25 Abs. 1 Alt. 2 und Abs. 2, 53, 54, 73, 73 a StGB
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