1 KLs - 36 Js 338/12 - 45/12•Landgericht Bochum, 2013-06-21, 1 KLs - 36 Js 338/12 - 45/12
Landgericht Bochum, 2013-06-21, 1 KLs - 36 Js 338/12 - 45/12
1 KLs - 36 Js 338/12 - 45/12Kantonsgericht21.06.2013
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 1 KLs - 36 Js 338/12 - 45/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-06-21
Aktenzeichen: 1 KLs - 36 Js 338/12 - 45/12
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2013:0621.1KLS36JS338.12.45.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 1. große Strafkammer
Tenor
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in sieben Fällen, wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Nötigung, und wegen Körperverletzung in fünf Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit Nötigung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte freigesprochen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens und seine notwendigen Auslagen soweit er verurteilt worden ist, soweit er freigesprochen worden ist, fallen die insoweit entstandenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Landeskasse zur Last.
Angewendete Vorschriften:
§§ 177 Abs. 1, Abs. 2 Sätze 1 und 2 Nr. 1, 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 5, 240 Abs. 1, 52, 53 StGB
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