9 S 29/11•Landgericht Bochum, 2011-05-24, 9 S 29/11
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 9 S 29/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-05-24
Aktenzeichen: 9 S 29/11
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2011:0524.9S29.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 28.01.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Bochum teilweise abgeändert:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner über den vom Amtsgericht zuerkannten Betrag hinaus verurteilt, an den Kläger weitere 688,29 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.09.2010 sowie weitere 117,57 € vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24.09.2010 zu zahlen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 12 % und die Be-klagten gesamtschuldnerisch zu 88 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 19 % und die Beklagten gesamtschuldnerisch zu 81 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Be-trages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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