Landgericht Bochum, 2008-07-08, 13 O 128/05

13 O 128/05Kantonsgericht08.07.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 13 O 128/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-07-08

Aktenzeichen: 13 O 128/05

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2008:0708.13O128.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegenüber der Anwaltskanzlei F in Höhe von 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2005 freizustellen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45 % und der Beklagte 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende zu-vor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Geldinstituts erbracht werden.

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