Landgericht Bochum, 2008-05-15, 14 O 61/08

14 O 61/08Kantonsgericht15.05.2008

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 14 O 61/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-05-15

Aktenzeichen: 14 O 61/08

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2008:0515.14O61.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 14. Zivilkammer - Kammer für Handelssachen -

Tenor

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Bochum vom 16.04.2008 –14 O 61/08- wird bestätigt mit der Maßgabe, dass die Untersagung zu Ziff. 2. zu ergänzen ist um folgenden Zusatz:

„...zu nutzen, sofern nicht zuvor der Anrufer ausdrücklich seine Zu-stimmung zur Nutzung seiner persönlichen Daten zur telefonischen werblichen Ansprache erklärt hat“;

Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

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