Landgericht Bochum, 2006-03-22, 13 O 128/05

13 O 128/05Kantonsgericht22.03.2006

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bochum — 13 O 128/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-03-22

Aktenzeichen: 13 O 128/05

ECLI: ECLI:DE:LGBO:2006:0322.13O128.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer des Landgerichts - Kammer für Handelssachen -

Tenor

Der Beklagte wird verurteilt, den Kläger von seiner Zahlungsverpflichtung gegen-über der Anwaltskanzlei F in Höhe von 911,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 09.11.2005 freizustellen.

Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 45 % und der Beklagte 55 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheit kann auch durch eine unbedingte, unbefris-tete selbstschuldnerische Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelasse-nen Geldinstituts erbracht werden.

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