10 T 112/02•Landgericht Bochum, 2003-02-03, 10 T 112/02
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 10 T 112/02 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2003-02-03
Aktenzeichen: 10 T 112/02
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2003:0203.10T112.02.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 10. Zivilkammer
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Schuldner.
Die Anträge des Schuldners auf Beiordnung von Rechtsanwalt C für das Be-schwerdeverfahren und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwer-deverfahren werden zurückgewiesen.
Insoweit ergeht die Entscheidung gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 300,00 EUR festgesetzt.
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