17 O 34/01•Landgericht Bochum, 2002-01-29, 17 O 34/01
Gesamter Gesetzestext
Landgericht Bochum — 17 O 34/01 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2002-01-29
Aktenzeichen: 17 O 34/01
ECLI: ECLI:DE:LGBO:2002:0129.17O34.01.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 17. Zivilkammer des Landgerichts - Kammer für Handelssachen
Tenor
Die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 24.06.1997 mit dem Aktenzeichen 4 U 232/96 im Hinblick auf den Auskunftsanspruch unter Ziffer I 2 b) über den erzielten Gewinn und aus dem Zwangsmittelbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 19.03.2001 unter dem Aktenzeichen 4 W 60/00 wird für unzulässig erklärt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 6.000,-- Euro vorläufig vollstreckbar.
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