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41 O 241/25•Landgericht Bonn, 2026-04-13, 41 O 241/25
Entscheidungsdatum: 2026-04-13
Aktenzeichen: 41 O 241/25
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2026:0413.41O241.25.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
Az.: 41 O 241/25
Verkündet am: 13.04.2026
Landgericht Bonn
Urteil
In dem Rechtsstreit
in pp.
Spruchkörper: 21. Zivilkammer
für Recht erkannt:
Tatbestand
Der Kläger ist Verbraucher, die Beklagte handelt mit Photovoltaikanlagen. Auf der Homepage der Beklagten ist auszugsweise Folgendes enthalten (gelbe Markierung durch Prozessbevollmächtigten des Klägers):
Auf Mietantrag des Klägers vom 05.01.2023 (ab Blatt 24 dA) schlossen die Parteien einen Vertrag über die Miete einer 11,4 kWp Photovoltaikanlage (30 Module) mit 10 kWh Batteriespeicher und Wallbox für das Gebäude des Grundstücks A Straße 2, 00000 Königswinter. Der Mietantrag hat auszugsweise folgenden Inhalt:
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Miete einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher und Wallbox der W GmbH (im Folgenden AGB V) sind Vertragsgegenstand geworden (ab Blatt 38 dA). Diese haben auszugsweise folgenden Inhalt:
[…]
Am selben Tag schlossen die Parteien auch einen Servicevertrag zu PV-Mietmodell mit W GmbH (ab Blatt 27 dA) sowie einen Gebäudenutzungsvertrag für die Installation einer Photovoltaikanlage mit Batteriespeicher und Wallbox (ab Blatt 32 dA) und der Kläger beauftragte die Beklagte im Hinblick auf die Installation eines Stromzählers (ab Blatt 35 dA).
Dem Gebäudenutzungsvertrag liegen die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zur Gebäudenutzung durch die W GmbH (W) (im Folgenden: AGB G) zugrunde (ab Blatt 41 dA), die auszugsweise folgenden Inhalt haben:
[…]
[…]
Vereinbarungsgemäß wurde die Anlage am 01.01.2023 auf dem Dach montiert. Aus der Vertragsgestaltung ermittelt sich über 20 Jahre ein Gesamtmietbetrag in Höhe von 63.010,50 €.
Der Kläger trägt vor, er habe kein echtes Wahlrecht zum Ende des Vertrages, da in Anbetracht der Mietinvestition die Erwerbsoption für 1,00 € wirtschaftlich bedeutungslos sei. Die Nichtausübung sei auch wegen der zu erwartenden 10 Jahre Nutzungsdauer nach Vertragsende unsinnig. Die Nichtausübung sei infolgedessen auch ökologisch schädlich. Dagegen sei der Erwerbspreis rein symbolisch. Auch übe die Beklagte Druck durch die anderenfalls anfallenden Rückbaukosten aus. Es sei günstiger, die Erwerbsoption auszuüben und die Anlage selbst zu entsorgen, nachdem das Recycling selbst - unstreitig - bei Wertstoffhöfen kostenfrei ist. In der Folge handele es sich um ein anfängliches Erwerbsgeschäft, was auch die steuerliche Einordnung durch die Beklagte belege.
Der Vertrag stelle ein entgeltliches Finanzierungsgeschäft dar. Aufgrund der dargestellten Umstände handele es sich um einen Mietkaufvertrag mit Erwerbspflicht. Die Vertragsgestaltung stelle eine verbotene Umgehung der zwingenden Vorschrift der §§ 506 Abs. 2 Nr. 1, 512 BGB dar. Der Beklagten sei es unbenommen gewesen, den Vertrag entweder mit einer kürzeren Laufzeit und einem höheren Ablösepreis oder hingegen ohne den Optionspreis mit einem direkten Eigentumsübergang zum Ablauf der Vertragslaufzeit zu gestalten. Der Preis in Höhe von 1,00 € diene alleine dazu, die ansonsten erforderlichen Pflichtangaben zu unterlaufen. Dies zeige auch ihre steuerliche Einordnung, denn die Anwendung des Null-Steuersatzes durch die Beklagte bedinge, dass ein automatischer Eigentumsübergang stattfinde, was im Rahmen der Vertragsauslegung zu berücksichtigen sei. Jedenfalls handele es sich um eine Finanzierungshilfe, nachdem er für die Vollamortisation einzustehen habe. Maßgeblich sei insoweit, ob eine vertragliche Gestaltung vorliege, aus der sich ergebe, dass schon bei Vertragsschluss feststehe, dass der Mieter die Kaufoption ausüben werde. Die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 24.02.2021 (VIII ZR 36/20, Rn. 48 ff.) betreffe lediglich Kilometer-Leasingverträge. Das Mietkaufmodell der Beklagten sei hiervon grundverschieden und bedürfe einer eigenständigen Prüfung. Im Gegensatz zur dortigen Entscheidung sei der § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB explizit in der Verbraucherkreditlinie vorgesehen, weshalb ein großzügigerer Maßstab anzulegen sei. Sinn und Zweck von § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB sei, gewöhnliche Miet- und Leasingverträge von Gebrauchsüberlassungsverträge mit Kreditfunktion abzugrenzen. Im Vergleich der Regelungen der Nr. 1 und 2 zeige sich, dass das echte Wahlrecht des Verbrauchers, den Gegenstand erwerben zu wollen, das maßgebliche Kriterium sei. Entsprechend sei eine rein rechtliche Wahloption bedeutungslos. Die Anlage sei für ihn überhaupt erst nach Ablauf der 20 Jahre rentabel. Die monatlichen Mieten überstiegen bis dahin die Summe aus ersparten Stromkosten und Einspeisevergütung. Die Demontage der Anlage gehe daher zusätzlich mit Opportunitätskosten einher. Selbst die Beklagte beschreibe eine faktische Erwerbspflicht, die nur in sehr begrenzten Ausnahmekonstellationen entfallen solle wie z.B. im Rahmen einer Dachmodernisierung. Umgehungsgeschäfte kämen auch außerhalb planwidriger Regelungslücken in Betracht. Für die reine Demontage fielen - ohne den für die Neuinstallation ohnehin notwendigen Gerüstaufbau - je nach Modul-Anzahl laut eigenem Kostenvoranschlag der Beklagten nur Kosten in Höhe von ca. 1000 € an (vergleiche ab Bl. 269 der Akten). In Anbetracht der Inflation von jährlich 2,5 % ergebe sich sodann ein Betrag i.H.v. 1600 € in 20 Jahren. Es sei jedoch irrelevant, was sich ex post ergeben könne. Ohnehin würde ein Veräußerer einer neuen Solaranlage die alte Solaranlage bereitwillig kostenlos demontieren. Bereits jetzt gebe es Unternehmen, die gebrauchte Solaranlagen kostenlos demontieren und gewinnbringend weiterverkaufen würden.
Auch das am 20.11.2025 in Kraft getretene Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 über Verbraucherkreditverträge („Verbraucherkreditrichtlinie 2023“) bestätige den klägerischen Vortrag. Hiermit sei eine Nr. 1a geschaffen worden, die auch derartige Verträge inkludiere, bei denen der Verbraucher das Recht zum Erwerb des Gegenstandes habe. Im Rahmen der Richtlinie sei - in korrigierter Übersetzung - berücksichtigt worden, dass Kreditverträge, die bisher nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fielen, nachteilig für Verbraucher sein könnten. Zudem sollten andere potentiell nachteilige Produkte aufgrund der hohen anfallenden Kosten in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, um eine höhere Transparenz und einen besseren Verbraucherschutz zu gewährleisten und somit das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Entsprechend sollten Miet- oder Leasingverträge mit Kaufoption nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Zwar gelte diese Regelung erst für ab dem 20.11.2027 geschlossene Nutzungsverträge, jedoch sollte, wenn zukünftig jeder Nutzungsvertrag mit Kaufoption diese Aufklärungspflichten auslöse, diese Konstellation von der geltenden Rechtslage jedenfalls dann erfasst werden, wenn Sie sich darunter subsumieren lasse.
Tatsächlich habe die Anlage zum Zeitpunkt der Inbetriebnahme einen Wert in Höhe von 14.740,20 €, der Batteriespeicher einen Wert in Höhe von 5.949,00 €, die Serviceleistungen einen Wert in Höhe von 2.856,00 € und die Wallbox einen Wert in Höhe von 2.000,00 € gehabt, woraus sich ein Gesamtwert in Höhe von 25.545,20 € ergebe. Aufgrund der langjährigen Herstellergarantien seien Ersatzteile und Reparaturkosten abgedeckt. Photovoltaik-Anlagen verursachten kaum bis keinen Reparaturaufwand. Sie seien darauf ausgelegt, sämtlichen Witterungsbedingungen standzuhalten. Auch die Fernüberwachung oder die App zur optimierten Nutzung verursache kaum Kosten, die zudem auf sämtliche Anlagen umzulegen seien. Der Wert der Serviceleistungen betrage nach eigenen Angaben der Beklagten monatlich 10,00 € netto. Im Gesamtbetrag von 63.010,50 € sei - abzüglich des Marktpreises der Anlage in Höhe von 25.545,20 € - ein effektiver Zinsanteil von insgesamt jährlich 11,1% enthalten. Der monatliche Mietzins für die anfänglichen 30 Monate in Höhe von 226,10 € betrage mit einer Verzinsung in Höhe des gesetzlichen Zinses gem. § 246 BGB von 4 % p.a. statt des vorliegenden Zinses in Höhe von 11,1% nur 133,47 €, bzw. nach 30 Monaten 158,06 €. Entsprechend habe er bisher 3.766,11 € zu viel bezahlt.
Die Garantieabwicklung stelle für ihn keine substantielle Serviceleistung dar, da sich der Abwicklungsaufwand nur verlagere und er sich im Zweifel selber mit den Garantiegebern ins Benehmen setzen könne.
Ihm drohe im Fall einer außerordentlichen Kündigung der Beklagten aufgrund eines nicht näher definierten ''vertragswidrigen Verhaltens'', den Erwerbspreis der Anlage zzgl. ''Bearbeitungsgebühr'' als pauschalierten Schadensersatz entrichteten zu müssen - ohne hierfür das Eigentum an der Anlage zu erwerben. Entsprechend stünde ihm die begehrte Feststellung zu, nachdem ihn jederzeit die Kündigung durch die Beklagte - auch mit Blick auf die begehrte Herabsetzung der Mieten - drohe. Die Klausel Verstoße gegen §§ 309 Nr. 5, 6, 307 Abs. 2 Nr. 1, 305c Abs. 1 BGB. Zudem ergebe sich die Nichtigkeit nach § 134 BGB i.V.m. § 291 Abs. 1 Nr. 3 StGB. Die Regelung der Rückbaukosten verstoße gegen § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB. Der nunmehr umformulierte Klageantrag zu 3. habe weder eine Vorfrage noch die Beurteilung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit einer AGB-Regelung zum Gegenstand. Das (Nicht-) Bestehen eines Anspruchs auf Zahlung der Schadenspauschale sei ein Feststellungsrechtsverhältnis.
Die Beklagte dürfe die Möglichkeit haben, ihre Refinanzierung der Anlage kostenlos oder durch Zahlung einer geringen Vorfälligkeitsentschädigung zu beenden, anderenfalls würde sie ihren Kunden keine jederzeit mögliche Kaufoption gewähren. Es sei davon auszugehen, dass die volle Einspeisevergütung die Refinanzierungskosten der Beklagten decke.
Der Kläger hat zunächst mit der, der Beklagten am 21.11.2025 zugestellten Klage in dem Klageantrag zu 2. einen Zahlbetrag in Höhe von 3.214,50 € begehrt. Der Klageantrag zu 3. war ursprünglich darauf gerichtet, festzustellen, dass die folgende Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zum unter Ziffer 1 genannten Mietvertrag gegenüber ihm keine Wirkung entfaltet und unwirksam ist: ''§ 5 Nr. 6 Für den Fall der Kündigung des Vertrages aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Kunden vereinbaren die Parteien einen pauschalierten Schadensersatz. Dieser entspricht dem im Mietantrag definierten Erwerbspreis (zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens) zuzüglich einer Bearbeitungspauschale von EUR 500,-. W GmbH behält sich ausdrücklich die Geltendmachung darüberhinausgehender Schadensersatzansprüche vor. Dem Grundstückseigentümer ist der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.“. Der Feststellungsantrag zu 4 beinhaltete ursprünglich einen Netto-Betrag in Höhe von 2.500,00 €. Mit Schriftsatz vom 03.03.2026 hat der Kläger die Klage im Klageantrag zu 2. erweitert und in den letzten beiden Anträgen umformuliert. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten am 05.03.2026 zugestellt worden.
Er beantragt nunmehr,
festzustellen, dass der monatliche Mietzinsanspruch der Beklagten gegen die Klägerseite für die PV-Anlage auf dem Gebäude A Straße 2, 00000 K. aus dem Vertrag vom 05.01.2023 ab dem 01.07.2025 bis zur Beendigung des Vertrages von ursprünglich 267,75 € auf den Betrag von 158,06 € reduziert wird;
die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 3.766,11 €, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
festzustellen, dass die Beklagte für den Fall der Kündigung des unter Ziff. 1 genannten Vertrages aufgrund eines vertragswidrigen Verhaltens der Klagepartei keinen Anspruch auf Zahlung eines pauschalierten Schadensersatz gemäß dem im unter Ziff. 1 genannten Vertrag definierten Erwerbspreis zum Zeitpunkt des vertragswidrigen und zur Kündigung berechtigenden Verhaltens und/oder einer Bearbeitungspauschale von 500€ hat*;*
festzustellen, dass er für den Rückbau der Anlage keinen Betrag in Höhe von 2.975,00 € brutto schuldet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der anfängliche Erwerbspreis hätte nach der Vertragsgestaltung 35.939,98 € betragen.
Dem Kläger stünde auch bei einer - rechtlich unerheblichen - wirtschaftlichen Betrachtung am Ende der Laufzeit ein Wahlrecht zu; beispielsweise sei es möglich, dass der technisch zulässige Weiterbetrieb der PV-Anlage mit Kosten verbunden sei, die den verbleibenden wirtschaftlichen Nutzen der dann über 20 Jahre alten PV-Anlage übersteigen könnten, dies etwa im Hinblick auf Wartungs- oder Reparaturkosten. Der Rückbaupreis in Höhe von 2.500,00 € sei allein mit Blick auf die Inflation nicht kostendeckend.
Der Vortrag zum Verkehrswert der Anlage sei irrelevant und unzutreffend. Die Betrachtung von Durchschnittswerten lasse die Qualität der von ihren angebotenen Module unberücksichtigt. Die von ihr aufgeführten Serviceleistungen in Höhe von 10,00 € beträfen nur den Teil der nicht umsatzsteuerbefreiten Leistungen. Die Herstellergarantien seien deutlich kürzer und auch die Garantieabwicklung stelle eine Serviceleistung dar.
Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB sei weder direkt noch analog anwendbar. Es handele sich auch nicht um ein Umgehungsgeschäft nach § 512 S. 2 BGB. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslücke. Nutzungsverträge seien ausweislich des Wortlauts der Norm, der Gesetzessystematik und der Gesetzgebungshistorie nur dann von § 506 BGB erfasst, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt seien. Eine entsprechende Anwendung des § 506 Abs. 2 BGB komme selbst dann nicht in Betracht, wenn dem Verbraucher wirtschaftlich der Erwerb der Mietsache geradezu aufgezwungen werde. Der Umstand, dass der Mietvertrag umsatzsteuerrechtlich als Lieferung der PV-Anlage gelte, sage nichts darüber aus, ob es sich bei dem Mietvertrag um eine entgeltliche Finanzierungshilfe handele. Für die umsatzsteuerrechtliche Bewertung sei es entscheidend, ob nach dem Vertrag die Übertragung der Sachsubstanz des Mietgegenstands wahrscheinlich sei. Dieser Umstand sei für § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB irrelevant, da es insoweit auf die tatsächliche Erwerbspflicht ankomme. Eine etwaige Amortisation des Vertragsgegenstands sei bei der Einführung des § 506 Abs. 2 BGB nicht das entscheidende Abgrenzungskriterium gewesen. Etwas anderes ergebe sich auch nicht daraus, dass § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 BGB - in punktuell überschießender Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie - Leasingverträge mit Restwertgarantie als entgeltliche Finanzierungshilfe einstufe Für die Gleichstellung einer Restwertgarantie mit einer rechtlichen Erwerbspflicht sei für den Gesetzgeber entscheidend, dass der Leasingnehmer dem Leasinggeber auf Vollamortisation hafte. Eine solche Haftung bestehe nicht. Das wirtschaftliche Risiko einer Amortisationslücke, etwa aufgrund eines hohen Reparaturaufwands oder einer mangelbedingten Mietminderung, verbleibe bei ihr.
Hilfsweise könne der effektive Jahreszins nicht auf Basis des Verkehrswertes der Anlage berechnet werden.
Die Vereinbarung eines pauschalierten Schadenersatzes stelle bereits vom Wortlaut her keine Vertragsstrafe dar. Zudem sei der Nachweis gestattet, dass ein geringerer Schaden entstanden ist. Tatsächlich sei ihr Schaden regelmäßig höher, da der Mietausfall höher als die Pauschale sei. Sie könne auch nach den gesetzlichen Regelungen einen Kündigungsfolgeschaden geltend machen. Wucher lege der Kläger nicht dar.
Der gesetzlichen Regelung zur Rückgabepflicht des Mieters in § 546 BGB komme keine Leitbildfunktion zu - § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB sei daher nicht anwendbar.
Der Kläger bestreitet mit Nichtwissen, dass die Herstellergarantien für die Hauptkomponenten nicht den gesamten Vertragszeitraum abdeckten, sondern teilweise schon deutlich früher endeten; dass die Beklagte nur einen Garantiezeitraum von etwa 10-15 Jahren mit ihren Subunternehmern für den verbauten Batteriespeicher, von etwa zehn Jahren für den Wechselrichter und von rund fünf Jahren für eine Wallbox vereinbart habe. Ferner bestreitet er mit Nichtwissen, dass 2.500,00 € netto die Kosten für einen Rückbau der Anlage durch die Beklagte nicht deckten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie auf das Protokoll des Termins zur mündlichen Verhandlung verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zum Teil unzulässig - soweit sie zulässig ist, ist sie unbegründet.
I. Der Klageantrag zu 1) ist zulässig aber unbegründet.
Der Klageantrag zu 1) ist jedenfalls als teilweise Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Soweit er der Klageantrag zu 2) nicht umfasst, sondern der Antrag zu 1) auf die Zukunft bezogen ist, bestehen gegen das Vorliegen des erforderlichen Feststellungsinteresses nach § 256 Abs. 1 ZPO keine Bedenken. Eine fortlaufende Anpassung des Klageantrages nach Rechtshängigkeit ist nicht erforderlich.
Der Kläger hat in der Sache keinen Anspruch auf die mit dem Antrag zu 1) begehrte Feststellung, weshalb dahinstehen kann, ob der Vortrag zur Höhe der Reduzierung ausreichend ist.
a. Die Vorschrift des § 506 Abs. 2 Nr. 1 BGB ist nicht anwendbar. Hiernach gelten Verträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über die entgeltliche Nutzung eines Gegenstandes als entgeltliche Finanzierungshilfe, wenn vereinbart ist, dass der Verbraucher zum Erwerb des Gegenstandes verpflichtet ist.
aa. Eine direkte Anwendung der Vorschrift scheidet aus. Eine tatsächliche Verpflichtung des Klägers besteht nicht. Ihm ist vertraglich das Wahlrecht zwischen dem Erwerb für 1,00 € oder dem Abbau für 2.500,00 € am Ende der Vertragslaufzeit eingeräumt. Nicht erheblich ist, ob es wirtschaftlich unvernünftig ist, den Abbau zu wählen, denn ein Erwerbsrecht des Verbrauchers genügt nicht (MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 506 Rn. 29, beck-online).
bb. Eine analoge Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. Weder liegt eine planwidrige Regelungslücke, noch eine vergleichbare Interessenlage mit dem gesetzlichen Tatbestand vor.
(1) Eine planwidrige Regelungslücke setzt voraus, dass die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch eine gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen ist (BGH NJW 2020, 1303 Rn. 16). Die Lücke muss sich also aus einem unbeabsichtigten Abweichen des Gesetzgebers von seinem - dem konkreten Gesetzgebungsvorhaben zugrunde liegenden - Regelungsplan ergeben (BGH NJW 2017, 547), wie er sich aus dem Gesetz selbst im Wege der historischen und teleologischen Auslegung ergibt (BGH NVwZ-RR 2017, 372). Dabei muss die Planwidrigkeit aufgrund konkreter Umstände positiv festgestellt werden können (stRspr; vgl. etwa BGHZ 167, 178 = NJW 2006, 2997 Rn. 18 mwN; BGH NJW-RR 2017, 249; NVwZ-RR 2017, 372; vgl. auch BVerfGE 118, 212 [243] = NJW 2007, 2977; BVerfGE 128, 193 [210] = NJW 2011, 836: „erkennbar planwidrige Gesetzeslücke“). Weiter ist danach für eine Analogie erforderlich, dass die Interessenlage des gesetzlich geregelten Falls mit der des zu entscheidenden Falls übereinstimmt. Zusätzlich müssen auch die Wertungsgrundlage und die gesetzgeberische Interessenbewertung der Gesetzesnorm auf den zu entscheidenden Fall zutreffen (BGH NZI 2018, 154; NJW 2020, 1303).
(2) So liegt der Fall hier nicht.
(a) Wie der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 24.02.2021 (VIII ZR 36/20; NJW 2021, 1942) ausführlich begründet hat, wollte der Gesetzgeber mit § 506 Abs. 2 S. 1 BGB nicht nur einzelne Fälle von Finanzierungshilfen bei entgeltlichen Gebrauchsüberlassungsverträgen auszugsweise erfassen, sondern war bestrebt, durch diese Vorschrift sicherzustellen, Finanzierungshilfen von bloßen entgeltlichen Gebrauchsüberlassungsverträgen, also von Verträgen, für die der Verbraucher nur für eine Nutzung auf Zeit haftet, abzugrenzen; Solche Verträge sollten wegen der abweichenden Interessenlage nicht unter die - grundsätzlich eine Vollharmonisierung einfordernde (Art. 22 I) - Richtlinie RL 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.2008 über Kreditverträge und zur Aufhebung RL 87/102/EWG des Rates (ABl 2008 L 133, 66; im Folgenden: Verbraucherkredit-RL oder Richtlinie) fallen und auch nicht von den nationalen Umsetzungsvorschriften erfasst werden (BT-Drs. 16/11643, 92). Aus den Gesetzesmaterialien und diesen folgend aus dem Gesetzeswortlaut der Bestimmung ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Fälle der zum Widerruf des Verbrauchers berechtigenden „sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfen“ bei Miet- und Leasingverträgen bewusst auf die in § 506 Abs. 2 S. 1 BGB (aF) aufgeführten Tatbestände beschränken wollte, wobei er bereits die Richtlinie überschießende Elemente umsetzte (BGH a.a.O. Rn. 44, 27).
(b) Der Gesetzgeber hat sich entsprechend bewusst für die gewählten Formulierungen entschieden und auf eine tatsächliche Verpflichtung des Verbrauchers zum Erwerb abgestellt, obschon er inhaltlich nicht an die Mindestvoraussetzungen gebunden war - die er andernorts auch überschritten hat. Eine Anwendung auf Verträge, die dem Verbraucher ein tatsächlich - wenngleich auch wirtschaftlich und ökologisch möglicherweise unsinniges - Wahlrecht einräumen, kommt vor diesem Hintergrund nicht in Betracht. Im Übrigen erwägt der Kläger, wie er im Rahmen der Parteianhörung selbst angegeben hat, die Anlage nach 20 Jahren mit Blick auf den technischen Fortschritt abbauen zu lassen.
(c) Dahinstehen kann, ob sich eine andere Betrachtung für den Fall ergeben würde, dass die rein tatsächliche Wahlmöglichkeit des Verbrauchers durch eine sittenwidrige Drucksituation faktisch ausgeschlossen ist. Denn eine solche ist weder vorgetragen, noch sonst ersichtlich.
(aa) Vorliegend kommt ähnlich der Sittenwidrigkeit gemäß § 138 Abs. 1 BGB letztlich nur der Gesichtspunkt eines besonders groben Missverhältnisses zwischen Leistung und Gegenleistung in Betracht. Ein auffälliges Missverhältnis liegt vor, wenn der Wert der Leistung rund doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, denn dann besteht eine tatsächliche Vermutung für ein Handeln aus verwerflicher Gesinnung, die die Prozessparteien allerdings nicht von ihrer Behauptungslast befreit, auch wenn an diese wiederum keine hohen Anforderungen zu stellen sind (OLG Celle Urt. v. 13.5.2020 - 14 U 71/19, BeckRS 2020, 9402 Rn. 52, 53, beck-online).
(bb) Der Kläger trägt vor, dass die Entsorgung am Wertstoffhoff kostenlos sei, es derzeit Unternehmen gäbe, die kostenlos demontieren würden, um entweder selbst eine neue Anlage zu montieren oder aber um die Elemente der Anlage selbst weiter veräußern zu können. Einen Zukunftsbezug hat dieser Vortrag indes nicht, zumal es sich in der Zukunft um eine 20 Jahre alte Anlage bei zwischenzeitlicher technischer Weiterentwicklung handeln wird, was auch im Termin zur mündlichen Verhandlung erläutert worden war. Zudem ist der Wert der Leistung durch ein Unternehmen maßgeblich, nicht der Wert einer entsprechenden Eigenleistung, denn Unternehmen haften auch für die ordnungsgemäße Ausführung der Leistung etc.. Dass bei einer Leistung durch ein Unternehmen der Betrag in Höhe von 2.975,00 € sittenwidrig überhöht ist, legt der Kläger nicht dar. Soweit er einen Preis für den Abbau pro Modul in Höhe von 40,00 € zuzüglich je 50,00 € für den Wechselrichter- und Speicherabbau unter Vorlage eines Kostenvoranschlages (ab Blatt 269 dA) vorträgt, sind hier ausweislich des Vertrages 30 Module betroffen (Blatt 24 dA), woraus sich bereits ein Betrag in Höhe von insgesamt 1.300,00 € ermittelt. Der Kläger kann im Weiteren nicht damit gehört werden, dass Kosten für das Gerüst etc. nicht zu berücksichtigen seien, weil hierfür für den Fall des Neuerwerbs keine Kosten anfallen würden, denn zu beurteilen sind insoweit die reinen Kosten der Deinstallation, da nur eine solche vertraglich vergütet werden soll. Entsprechend kämen auch Anfahrtskosten, Kosten für neue Ziegel, das Gerüst etc. hinzu. Allein das Gerüst verursacht ausweislich des von ihm selbst vorgelegten Kostenvoranschlages Kosten in Höhe von 800,00 €. Nur unter Berücksichtigung der Positionen Gerüst und Demontage ergibt sich ein Nettobetrag in Höhe von 2.100,00 €, mithin brutto 2.499,00 €. Auch unter dem Gesichtspunkt der allgemein bekannten Preise ist vor diesem Hintergrund eine Sittenwidrigkeit des vereinbarten Betrages in Höhe von 2.975,00 € nicht dargetan. Zudem ist in Anbetracht der zu erwartenden Inflation nicht ersichtlich, dass ein Preis in Höhe von 2.975,00 € für eine Deinstallation der Anlage in 20 Jahren wirtschaftlich sittenwidrig benachteiligend, respektive wucherisch ist. Vor 20 Jahren hätte dies einer Kaufkraft von ca. 1.700,00 € entsprochen. Laut statistischem Bundesamt kostete eine durchschnittliche Handwerkerstunde (ohne Berücksichtigung der PV-Technik) im Jahr 2006 rund 50,00 €. Bei zwei Handwerkern ergäbe sich eine Zeit pro Handwerker von je 16 Stunden, mithin zwei Arbeitstagen. Anfahrtskosten, Arbeitsmittel etc. sind bei dieser Betrachtung unberücksichtigt. Auch dies war im Termin erörtert worden.
(d) Die steuerliche Bewertung hat nach Auffassung der Kammer keinen Einfluss auf die zivilrechtlich zu beurteilende Frage der Anwendbarkeit einer Vorschrift.
b. Auch eine Anwendbarkeit von § 506 Abs. 2 Nr. 2 BGB scheidet aus. Hiernach ist von einer Finanzierungshilfe auszugehen, wenn der Unternehmer vom Verbraucher den Erwerb des Gegenstands verlangen kann. Dieses Merkmal zielt vor allem auf Andienungsrechte, ist aber auch dann zu bejahen, wenn der Unternehmer während der Vertragslaufzeit vom Vertrag zurücktreten und dadurch eine vertragliche Kaufverpflichtung des Verbrauchers auslösen kann (BeckOGK/Haertlein, 1.11.2025, BGB § 506 Rn. 44, beck-online; MüKoBGB/Weber, 9. Aufl. 2023, BGB § 506 Rn. 29, beck-online). So liegt der Fall hier nicht. Der Kläger kritisiert vielmehr selbst, dass für den Fall der fristlosen Kündigung der Beklagten kein Eigentumserwerb durch ihn stattfindet.
c. Entgegen der Argumentation des Klägers rechtfertigt das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2225 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 2008/48/EG (Im Folgenden nur Verbraucherkreditrichtlinie 2023) keine andere Betrachtung.
aa. Nach Auffassung der Kammer ist im Hinblick auf die Frage nach der Möglichkeit der Analogie bereits auf den Willen des Gesetzgebers bei Schaffung der ursprünglichen Vorschrift abzustellen. Eine spätere Gesetzgebung ist auf den ursprünglichen Willen des Gesetzgebers ohne Einfluss.
bb. Zudem ergibt sich aus dem Erwägungsgrund 15 zu der Verbraucherkreditrichtlinie, dass der europäische Gesetzgeber aktiv national entstandene Unterschiede und deren Lücken schließen wollte. Die eigene und durch Kürzung des Klägers weiter bearbeitete Wiedergabe des Wortlautes des Erwägungsgrundes 15 der Richtlinie ist demgegenüber fehlerhaft. Dieser lautet tatsächlich:
„(15) Eine Reihe von Mitgliedstaaten hat die Richtlinie 2008/48/EG auf Bereiche außerhalb ihres Anwendungsbereichs angewandt, um das Verbraucherschutzniveau zu erhöhen, während andere Mitgliedstaaten unterschiedliche nationale Vorschriften für die Regulierung dieser Bereiche haben, die auf Besonderheiten des Marktes zurückzuführen sind, wodurch bestimmte Unterschiede zwischen dem nationalen Recht verschiedener Mitgliedstaaten in Bezug auf diese Arten von Krediten fortbestehen. In der Tat können einige Kreditverträge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen, nachteilig für Verbraucher sein, darunter kurzfristige Kreditverträge mit hohen Kosten, deren Betrag in der Regel unter dem in der genannten Richtlinie festgelegten Mindestbetrag von 200 EUR liegt. In diesem Zusammenhang und mit dem Ziel, ein hohes Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten und den Markt für grenzüberschreitende Verbraucherkredite zu fördern, sollten einige Verträge, die nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG fallen, unter anderem Verbraucherkreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 EUR beträgt, unter die vorliegende Richtlinie fallen. Desgleichen sollten andere potenziell nachteilige Produkte aufgrund der bei Zahlungsverzug anfallenden hohen Kosten oder Entgelte in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen, um eine höhere Transparenz und einen besseren Verbraucherschutz zu gewährleisten und somit das Vertrauen der Verbraucher zu stärken. Insofern sollten Miet- oder Leasingverträge mit Kaufoption, Kreditverträge in Form von Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen einem Monat zurückzuzahlen ist, zins- und gebührenfreie Kreditverträge sowie Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen, nicht vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen werden. Für einige der Kreditverträge, die vom Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG ausgenommen waren und unter die vorliegende Richtlinie fallen sollten, nämlich Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 EUR beträgt, zins- und gebührenfrei gewährte Kredite mit lediglich begrenzten Kosten, die vom Verbraucher bei Zahlungsverzug zu zahlen sind, gewährt werden, und Kredite, die binnen drei Monaten zurückzuzahlen sind und bei denen nur geringe Kosten anfallen, sollten die Mitgliedstaaten jedoch die Anwendung einer bestimmten und begrenzten Zahl von Bestimmungen der vorliegenden Richtlinie in Bezug auf Werbung, vorvertragliche Informationen und vertragliche Informationen ausschließen können, um eine unnötige Belastung für Kreditgeber zu vermeiden, wobei die Besonderheiten des Marktes und die besonderen Merkmale dieser Kreditverträge, wie etwa ihre kürzere Laufzeit, zu berücksichtigen und zugleich ein höheres Verbraucherschutzniveau zu gewährleisten ist.
Der europäische Gesetzgeber hatte mithin erkannt, dass Kaufoptionen in Miet- und Leasingverträgen bisher nicht von der Richtlinie umfasst waren. In der Folge hat er formuliert, dass andere potenziell nachteilige Produkte aufgrund der bei Zahlungsverzug anfallenden hohen Kosten oder Entgelte in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen sollen, um eine höhere Transparenz und einen besseren Verbraucherschutz zu gewährleisten und somit das Vertrauen der Verbraucher zu stärken, weshalb insbesondere Miet- oder Leasingverträge mit Kaufoption nicht mehr vom Anwendungsbereich ausgenommen werden sollten.
d. Es liegt nach alledem kein Umgehungsgeschäft vor. Der Umstand, dass ein bestimmter Vertragstyp gewählt wird, der nach dem gesetzgeberischen Regelungskonzept gerade nicht von den Verbraucherschutznormen der §§ 506, 495 BGB erfasst ist, weil er sich in entscheidenden Punkten von den in § 506 Abs. 2 S. 1 BGB normierten Vertragsformen unterscheidet, stellt gerade keine Umgehung der Regelungen in § 506 BGB (BGH NJW 2021, 1942 Rn. 67).
II. Der Klageantrag zu 2) ist zulässig - er ist aber unbegründet.
Der Klageantrag ist zulässig, da das Landgericht Bonn nach Auffassung der Kammer bereits nach §§ 29, 32 ZPO, jedoch nunmehr ohnedies auch bei anderer Sichtweise gemäß § 39 ZPO örtlich zuständig ist.
Dem Kläger stehen jedoch weder nach §§ 280 Abs. 1 BGB, 241 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 12 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 u. 8, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB noch nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 506 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 492 Abs. 2 BGB i.V.m. Art. 247 § 12 Abs. 1, § 3 Abs. 1 Nr. 3 u. 8, § 6 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB Ansprüche gegen die Beklagte zu. Denn es liegt mangels (analoger) Anwendbarkeit von § 506 Abs. 1 BGB kein Umgehungsgeschäft vor. Auf die Darstellungen unter I. wird verwiesen. Dem folgend fallen der Beklagten weder eine Aufklärungspflichtverletzung noch eine Schutzgesetzverletzung zur Last.
Mangels Anspruchs in der Hauptsache scheidet auch ein Anspruch auf die begehrten Zinsen aus.
III. Der Feststellungsantrag zu 3) ist - auch nach seiner Umformulierung - unzulässig. Gegenstand einer Feststellungsklage nach § 256 ZPO kann nur das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein. Nicht zulässig ist eine Feststellung zur Klärung einzelner Vorfragen, zur Klärung der Elemente eines Rechtsverhältnisses oder zur Klärung der Berechnungsgrundlagen eines Anspruchs oder einer Leistungspflicht (st. Rspr.: BGH, Urteil vom 12. Dezember 1994 - II ZR 269/93, NJW 1995, 1097 mwN; vom 24. März 2010 - VIII ZR 304/08, WM 2010, 1050 Rn. 16; vom 22. Januar 2015 - VII ZR 353/12, NJW-RR 2015, Rn. 17; vom 13. Mai 2016 - V ZR 152/15, WM 2016, 577 Rn. 23). Feststellungsfähig sind auch einzelne, aus einem Rechtsverhältnis sich ergebende Rechte und Pflichten, nicht aber bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses, reine Tatsachen oder etwa die Wirksamkeit von Willenserklärungen oder die Rechtswidrigkeit eines Verhaltens (BGH NZM 2008, 277, beck-online).
Durch die Umformulierung hat sich der Streitgegenstand des Antrages nicht geändert. Der Streitgegenstand wird bestimmt durch das Rechtsschutzbegehren (Antrag), in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (§ 253 II Nr. 2 ZPO, BGH NJW 2016, 1818 Rn. 27, beck-online). Faktisch begehrt der Kläger auch nach der Umformulierung des Antrages weiterhin abstrakt die Feststellung der Unwirksamkeit der Klausel, nachdem er selbst angibt, dass es ungewiss ist, ob die Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 AGB-Miete jemals eintreten werden.
So liegt der Fall hier nicht. Die angegriffene Regelung bezieht sich nicht auf eine rechtliche Beziehung innerhalb umfassender Vertragsverhältnisse, da die Regelung ausschließlich auf den Fall der Beendigung des Vertrages im Falle des vertragswidrigen Verhaltens und dessen einmalige Rechtsfolge abzielt. Auf den laufenden Vertrag, von dessen ordnungsgemäßer Erfüllung grundsätzlich ausgegangen werden darf, bleibt die Klausel ohne Auswirkung. Allein, dass ein Streit um die Wirksamkeit der Klausel besteht, die Beklagte diese mithin entgegen der klägerischen Auffassung für wirksam hält, genügt für ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis nach dem Vorgesagten entgegen der Auffassung des Klägers nicht.
Soweit der Kläger gleichsam festgestellt haben wissen will, was ein vertragswidriges Verhalten darstellt, da er stets auf die Unsicherheit der Formulierung abstellt, handelt es sich ebenso nicht um ein Feststellungsfähiges Rechtsverhältnis, da hierunter nicht die Beurteilung der Rechtswidrigkeit eines Verhaltens zählt (BGH Urt. v. 20.2.2008 - VIII ZR 139/07, BeckRS 2008, 4544 Rn. 9, beck-online).
Darüber hinaus fehlt es einem solchem Antrag auch an dem erforderlichen Feststellungsinteresse. Voraussetzung hierfür wäre, dass die Rechtsposition des Klägers mit einer gegenwärtigen Gefahr der Unsicherheit behaftet ist, die durch das angestrebte Urteil beseitigt werden könnte (BGH Urt. v. 24.3.2010 - VIII ZR 304/08, BeckRS 2010, 10360 Rn. 18, 19, beck-online). Diese Gefahr besteht nicht. Entgegen der Auffassung des Klägers droht ihm nicht jederzeit eine Kündigung wegen nicht näher spezifizierten vertragswidrigen Verhaltens. Insbesondere besteht die Gefahr, dass die Beklagte ein solches Verhalten in seinem Begehren sehen könnte, den Vertrag unter § 506 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB zu fassen und entsprechend einer Reduktion der Miete herbeiführen zu wollen, nicht. Wie das prozessuale Verhalten der Beklagten zeigt, ist die Sorge des Klägers weder subjektiv noch objektiv nachvollziehbar. Eine Kündigung ist nicht angedroht. Vorprozessual hat die Beklagte keinen Anlass zu dieser Annahme gegeben. Auch die persönliche Anhörung des Klägers ergab keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.
III. Aus den unter II. dargestellten Gründen ist auch der Klageantrag zu 4. unzulässig. Die angegriffene Regelung bezieht sich nicht auf eine rechtliche Beziehung innerhalb umfassender Vertragsverhältnisse, da die Regelung ausschließlich auf den Fall der Beendigung des Vertrages im Falle der Nichtausübung der Erwerbsoption und der Rechtsfolge dessen abzielt. Auf den laufenden Vertrag, bleibt die Klausel ohne Auswirkung.
IV. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 709, 711 ZPO.
Streitwert: 11.324,48 €
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1.000,00 EUR übersteigt oder
wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils bei dem Oberlandesgericht Köln, Reichenspergerplatz 1, 50670 Köln, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Köln zu begründen.
Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Köln durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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