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62 Qs 86/24 (+ Az. 87/24 + 88/24)•Landgericht Bonn, 2026-01-28, 62 Qs 86/24 (+ Az. 87/24 + 88/24)
62 Qs 86/24 (+ Az. 87/24 + 88/24)Kantonsgericht28.01.2026
Entscheidungsdatum: 2026-01-28
Aktenzeichen: 62 Qs 86/24 (+ Az. 87/24 + 88/24)
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2026:0128.62QS86.24AZ87.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 12. große Strafkammer
beschlossen:
Die Verfahren mit den landgerichtlichen Az. 62 Qs 86/24, 62 Qs 87/24 sowie 62 Qs 88/24 werden zur gemeinsamen Entscheidung miteinander verbunden. Das Verfahren mit dem Az. 62 Qs 86/24 führt.
Auf den Antrag des Bundeskartellamts vom 10.10.2023 wird der Beschluss des Landgerichts Bonn vom 29.09.2023 - Az. 64 Qs 53/22 - aufgehoben.
Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit gerichteten Beschwerden gegen die Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bonn vom 27.12.2021 - Az. 51 Gs 2476/21 -, vom 19.01.2022 - Az. 51 Gs 128/22 - und vom 05.05.2022 - Az. 51 Gs 1057/22 - sowie gegen den Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 03.06.2022 - Az. 51 Gs 2476/21 - werden als unbegründet zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe:
I.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren ursprünglich drei Durchsuchungsbeschlüsse des Amtsgerichts Bonn, nämlich vom 27.12.2021 (Az. 51 Gs 2476/21 betreffend die Geschäftsräume der Beschwerdeführerinnen in A), vom 19.01.2022 (Az. 51 Gs 128/22 betreffend die Geschäftsräume der Beschwerdeführerinnen in B) und vom 05.05.2022 (Az. 51 Gs 1057/22 betreffend die Gechäftsräume der Beschwerdeführerinnen in H).
Weiterer Gegenstand des Beschwerdeverfahrens waren weiter insgesamt drei Beschlüsse über die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung von Papier- und IT-Asservaten (vom 17.03.2022, Az. 51 Gs 2476/21 betreffend die Durchsuchung in A; vom 17.03.2022, Az. 128/22 betreffend die Durchsuchung in B; vom 03.06.2022, Az. 51 Gs 2476/21 betreffend die Durchsuchung in H).
Schließlich war Gegenstand des Beschwerdeverfahrens auch ein weiterer Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 03.06.2022 betreffend die Art und Weise der Durchsuchung bzw. Sicherstellung (Az. 51 Gs 2476/21).
Sämtliche vorgenannte Beschlüsse ergingen im Rahmen eines kartellrechtlichen Ordnungswidrigkeitenverfahrens gegen die Beschwerdeführerinnen.
Die Beschwerdeführerinnen sind zur französischen C-Gruppe gehörende deutsche Konzerngesellschaften, die im Bereich der Herstellung und des Vertriebs von Kabeln und Leitungen tätig sind.
Der C-Konzern erwirtschaftete im Geschäftsjahr 2020/2021 einen Gesamtumsatz von rund sechs Mrd. Euro. Er ist, gemessen am Gesamtumsatz, der weltweit zweitgrößte kabelproduzierende Konzern.
Das Bundeskartellamt ermittelt gegen mehrere Kabel- bzw. Leitungshersteller und mit diesen verbundenen Unternehmen, u.a. die Beschwerdeführerinnen, sowie Verbände und Vereine wegen des Verdachts kartellrechtswidriger horizontaler Preisabsprachen.
Den betroffenen Unternehmen und Verbänden wird vorgeworfen, auf Initiative Fachverbands K (im Folgenden: FV K), einer Untergliederung des K e.V. (im Folgenden: K), dem Interessenverband der deutschen Elektro- und Digitalindustrie, den sogenannten Metallzuschlag fortlaufend dem Wettbewerb entzogen und sich dabei wettbewerbs- und verhandlungsfreie Marge gesichert zu haben. Der Metallzuschlag ist branchenüblicher Bestandteil des Verkaufspreises für Kabel und Leitungen. Durch diesen - auf der Grundlage der aktuellen börsennotierten Metallpreise zu ermittelnden - Zuschlag sollen Änderungen der Rohstoffpreise automatisch und ohne jeweils neue Verhandlungen in den Abgabepreis einfließen. Die sogenannte Metallzahl stellt nach den Recherchen des Bundeskartellamts einen Faktor in der Formel zur Berechnung des Metallzuschlags dar, der letztlich als Preisbestandteil in den Verkaufspreis der Kabel einfließt.
Das Bundeskartellamt wirft den betroffenen Unternehmen vor, die Metallzahlen brancheneinheitlich abgesprochen zu haben. Diese drücke nur vorgeblich das Gewicht des in einer bestimmten Länge eines Kabels enthaltene Metall aus. In Wirklichkeit weise die Metallzahl allerdings einen über dem tatsächlichen Gewicht liegenden, kalkulatorischen Wert auf, was zu einem - deutlich - höheren Preis als bei der Zugrundelegung des „wahren“ Gewichts führe. Dieser kalkulatorische und nicht tatsächlich fundierte Wert sei brancheneinheitlich gleich. Er liege beispielsweise bei Kupfer brancheneinheitlich bei 9,6. Dies entspreche einem - einheitlichen - Aufschlag auf das tatsächliche Kupfergewicht von 7,89%.
Die Verwendung einer einheitlichen Grundformel zur Berechnung des Metallzuschlags sowie eines übereinstimmenden Wertes ergebe sich aus Folgendem:
Die Annahme, dass sämtliche Kabelhersteller dieselbe Grundformel verwendeten, folge insbesondere daraus, dass sämtliche Kabelhersteller - mit einer Ausnahme - an dem Preismeldesystem der DEL-N. () teilnähmen; dieses Preismeldesystem sei maßgeblicher Bestandteil der Grundformel. Die Grundformel werde zudem in öffentlich zugänglichen Quellen mehrerer großer Kabelhersteller erwähnt (etwa der D-Gruppe, der E-Gruppe und der F-Gruppe).
Die weitere Annahme, dass ein- und dieselbe Metallzahl als kalkulatorischer Wert in die Grundformel Eingang finde, beruhe u.a. darauf, dass die Kupferzahl von 9,6 kg/km bzw. die Aluminiumzahl von 2,9 kg/km in einer öffentlich zugänglichen Quelle der G-Gruppe, einem Kabelhersteller mit einem Jahresumsatz von über einer Milliarde Euro, als branchentypischer Wert dargestellt werde.
Es lägen darüber hinaus gehend auch Anhaltspunkte vor, dass die Berechnung der Metallzuschläge auf einem koordinierten Vorgehen der Hersteller beruhe. Es habe mutmaßlich eine Angestellte der E. GmbH & Co. KG, einem Kabelhersteller, unter dem Benutzernamen „E“ im Jahre 2019 die Löschung eines Wikipedia-Eintrags zur Kupferzahl u.a. mit der Begründung vornehmen wollen, dass die Kupferzahl nicht eindeutig definiert sei und eine Diskussion zu diesem Thema unter den Kabelherstellern stattfinde.
Dass es sich bei der Metallzahl um einen kalkulatorischen (und nicht physikalischen) Wert handele, folge aus dem Internet zu entnehmenden Fachveröffentlichungen.
Auf Antrag des Bundeskartellamtes vom 21.12.2021 erließ das Amtsgericht Bonn am 27.12.2021 einen Durchsuchungsbeschluss (Az. 51 Gs 2476/21) hinsichtlich der Geschäftsräume der Beschwerdeführerin zu 1) in A und auf Antrag vom 17.01.2022 am 19.01.2022 einen Durchsuchungsbeschluss (Az. 51 Gs 128/22) hinsichtlich der Geschäftsräume in B.
Bei den am 20.01.2021 vollstreckten Durchsuchungen in B. und A. brachte das Bundeskartellamt in Erfahrung, dass im Zuge einer konzerninternen Umstrukturierung die Beschwerdeführerin zu 2) gegründet worden war und Teile des Vermögens der Beschwerdeführerin zu 1) übernommen hatte. Auf telefonischen Antrag des Bundeskartellamts vom 20.01.2022 erstreckte der Ermittlungsrichter beim Amtsgericht Bonn die Durchsuchungsbeschlüsse fernmündlich auf die Beschwerdeführerin zu 2).
Auf Antrag vom 03.05.2022 erließ das Amtsgericht Bonn schließlich am 05.05.2022 einen Durchsuchungsbeschluss (Az. 51 Gs 1057/22) hinsichtlich der Geschäftsräume der Beschwerdeführerinnen in H. Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 10.05.2022 vollstreckt.
Bei den Durchsuchungen wurden umfangreiche Papier- und IT-Asservate sichergestellt.
Die den Durchsuchungen beiwohnenden Vertreter der Beschwerdeführerinnen widersprachen jeweils ausdrücklich einer vorläufigen Sicherstellung und lehnten auch in der Folgezeit eine freiwillige Herausgabe ab. Sie gaben vor Ort an, dass die IT-Unterlagen auf Servern im Ausland gespeichert seien. Sie wiesen zudem darauf hin, dass sich in den Unterlagen, insbesondere den E-Mail-Postfächern Verteidigerkorrespondenz befinde.
Auf entsprechende Anträge des Bundeskartellamts bestätigte das Amtsgericht Bonn die vorläufige Sicherstellung der Papier- und IT-Asservate mit Beschlüssen vom 17.03.2022 (Az. 51 Gs 2476/21 betreffend die Durchsuchung in A; Az. 51 Gs 128/22 betreffend die Durchsuchung in B).
Mit Schriftsatz vom 20.05.2022 legten die Beschwerdeführerinnen gegen die Durchsuchungen Rechtsmittel ein und beantragten die unverzügliche Versiegelung der sichergestellten Datenträger, die Herausgabe bzw. dauerhafte Löschung sämtlicher nach dem 18.01.2022 datierender Verteidigungsunterlagen betreffend das Kartellermittlungsverfahren sowie die Fortsetzung der Durchsicht der verbleibenden Unterlagen und Daten nur im Beisein eines anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin.
Die Beschwerdeführerinnen rügten u.a., dass das Bundeskartellamt auch beschlagnahmefreie Verteidigungsunterlagen sichergestellt habe.
Auf Antrag des Bundeskartellamts bestätigte das Amtsgericht Bonn schließlich auch die vorläufige Sicherstellung der Papier- und IT-Asservate betreffend die Durchsuchung in H mit Beschluss vom 03.06.2022 (Az. 51 Gs 1057/22).
Mit Beschluss ebenfalls vom 03.06.2022 (Az. 51 Gs 2476) wies das Amtsgericht zudem die von den Beschwerdeführerinnen begehrte Versiegelung der sichergestellten Datenträger, die unverzügliche Herausgabe von Verteidigungsunterlagen sowie die geforderte Anwesenheit eines anwaltlichen Vertreters bei der weiteren Durchsicht zurück.
Mit Schriftsatz vom 18.07.2022 erweiterten die Beschwerdeführerinnen ihre Beschwerde.
Sie legten Beschwerde ein gegen die drei amtsgerichtlichen Bestätigungen der vorläufigen Sicherstellungen (betreffend die Durchsuchungen in A., B. und H.) sowie die amtsgerichtliche Ablehnung der weiteren mit Schriftsatz vom 20.05.2022 gestellten Anträge.
Die Beschwerdeführerinnen führten aus, dass die Durchsuchungsmaßnahmen rechtswidrig gewesen seien. Nach Ansicht der Beschwerdeführerinnen sei der Tatvorwurf weder in tatsächlicher noch zeitlicher Hinsicht hinreichend konkretisiert. Zudem seien die Durchsuchungsanordnungen unverhältnismäßig. Die pauschalen Ausführungen in den Durchsuchungsbeschlüssen reichten nicht aus. Schließlich sei aufgrund der kurzen Aktenumlaufzeit und des Schriftbilds zu vermuten, dass der Ermittlungsrichter einen vorgefertigten Entwurf des Bundeskartellamts unterschrieben habe, ohne die Tatvorwürfe vollständig zu prüfen.
Hinsichtlich der amtsgerichtlichen Beschlüsse vom 03.06.2022 bemängelten die Beschwerdeführerinnen, dass darin der falsche zugrunde liegende Durchsuchungsbeschluss in Bezug genommen werde.
Auch ein Anwesenheitsrecht der Verteidiger im Rahmen der weiteren Durchsicht habe das Amtsgericht Bonn zu Unrecht verneint und dabei auf nicht einschlägige Entscheidungen Bezug genommen.
Das Amtsgericht Bonn half den Beschwerden nicht ab und legte sie mit Beschluss vom 08.08.2022 der damals zuständigen Beschwerdekammer beim Landgericht Bonn, der 14. großen Strafkammer, vor.
Das Landgericht Bonn stellte eine Entscheidung über die Beschwerden mit Beschluss vom 30.03.2023 zunächst aufgrund vom Bundeskartellamt wegen der laufenden Ermittlungen versagten Akteneinsicht zurück und tätigte in dem Beschluss auch Ausführungen zur Rechtmäßigkeit einer Akteneinsichtsverwehrung sowie der Auswertung sichergestellter Unterlagen jeweils durch das Bundeskartellamt.
Nach schließlich erfolgter Gewährung von Akteneinsicht ergänzten und vertieften die Beschwerdeführerinnen mit Schriftsatz vom 25.08.2023 ihre Beschwerdebegründung.
Das Bundeskartellamt habe nun Akteneinsicht gewährt und ihnen, den Beschwerdeführerinnen fehlende Unterlagen zukommen lassen, die sie für eine ergänzende Begründung ihrer Stellungnahme benötigten. Erst jetzt könnten sie von ihrem Recht auf rechtliches Gehör Gebrauch machen und ihre ausführliche Stellungnahme formulieren.
Die Beschwerdeführerinnen beantragten nunmehr die Feststellung, dass die Bestätigungsbeschlüsse bezüglich der vorläufigen Sicherstellung rechtswidrig sind, die unverzügliche Beendigung der Durchsicht der vorläufig sichergestellten Unterlagen sowie deren unverzügliche Herausgabe bzw. Löschung, die unverzügliche Herausgabe bzw. Löschung sämtlicher nach dem 18.01.2022 datierender Verteidigungsunterlagen betreffend das Kartellermittlungsverfahren sowie die Fortsetzung der Durchsicht nur im Beisein eines anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin.
Zur Begründung führten die Beschwerdeführerinnen insbesondere über ihren bisherigen Vortrag hinaus erstmals aus, dass keine hinreichenden Anhaltspunkte für einen Anfangsverdacht bestanden hätten.
Die branchenübliche Verwendung einer Berechnungsformel sei kein hinreichender Beleg für eine Absprache. Die lediglich punktuellen vom Bundeskartellamt angeführten Indizien rechtfertigten zudem nicht den Schluss einer Absprache über die Metall- bzw. Kupferzahl. Auch begründeten Veränderungen von Wikipedia-Einträgen keinen Anfangsverdacht kartellrechtswidriger Kontakte. Der fragliche Wikipedia-Artikel habe ausweislich des Bundeskartellamts gerade keine konkrete Kupferzahl enthalten, auf die man sich hätte einigen können. Letztlich handle es sich bei der Frage, ob es um Diskussionen über die Kupferzahl gekommen sei, um Mutmaßungen. Auch könne die bloße Existenz von Kartellen in anderen Branchen nicht ausreichen, um die Unterstellung kartellrechtlich relevanter Absprachen zu begründen. Auch habe das Bundeskartellamt nicht dargelegt, auf welche Weise die Beschwerdeführerinnen an den angeblichen Kontakten beteiligt gewesen seien. Aus der Mitgliedschaft im FV K. folge nichts anderes. Es handle sich um legitime institutionalisierte Kontakte. Der Verweis in einer Publikation der G-Gruppe auf die Branchenüblichkeit der Kupferzahl könne auch so verstanden werden, dass diese im Allgemeinen in einem branchenüblichen Bereich liege oder - ohne das Erfordernis einer Koordinierung - in der Branche üblicherweise Anwendung finde. Die Metallzahlen unterlägen auch keiner Geheimhaltung, sondern würden in öffentlich zugänglichen Produktkatalogen veröffentlicht. Viele Unternehmen erklärten auf ihren Homepages zudem die Formel zur Berechnung der Kabelpreise und deren Bestandteile, um Kundentransparenz herzustellen. Auch eine Mitgliedschaft im I e.V. sei zur Begründung eines Anfangsverdachts nicht geeignet. Bereits im Jahr 1993 habe das Bundeskartellamt das Meldeverfahren als kartellrechtlich unbedenklich bewertet. Schließlich sei auch eine Mitgliedschaft in bzw. Anteile an der J GmbH & Col KG neben anderen kabelproduzierenden Unternehmen kein taugliches Indiz.
Ferner vertieften die Beschwerdeführerinnen u.a. ihre bereits zuvor vorgebrachten Einwände gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnungen. Den abstrakten und pauschalen Ausführungen des Amtsgerichts fehlten schon aussagekräftige Ausführungen zur angeblichen Tat der Beschwerdeführerinnen. Im Hinblick auf die zeitliche Umgrenzung fehle es dem Durchsuchungsbeschluss vom 05.05.2022 hinsichtlich der Geschäftsräume in H sogar an jeglicher zeitlichen Einordnung.
Die 14. Strafammer des Landgerichts Bonn entschied über die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen mit Beschluss vom 29.09.2023 (Az. 64 Qs 53/22). Der Schriftsatz der Beschwerdeführerinnen war dem Bundeskartellamt zuvor nicht übersandt worden.
Mit vorbezeichnetem Beschluss hob das Landgericht Bonn die verfahrensgegenständlichen Durchsuchungsbeschlüsse, die vorläufige Sicherstellung bestätigenden Beschlüsse, den Beschluss zur Zurückweisung der Anträge der Beschwerdeführerinnen vom 20.05.2022 sowie die entsprechenden Nichtabhilfebeschlüsse des Amtsgerichts Bonn auf und ordnete die Rückgabe bzw. Löschung der sichergestellten Unterlagen an.
Zur Begründung führte das Landgericht aus, dass kein die Durchsuchungen rechtfertigender Anfangsverdacht vorgelegen habe. Dabei sei der Begriff im Lichte der „ECN+“-Richtlinie (EU) 2019/1 auszulegen. Die Durchsuchungsanordnungen zeigten keine konkreten Anhaltspunkte für eine Beteiligung der Beschwerdeführerin an kartellrechtswidrigen Praktiken auf, sondern erschöpften sich in Mutmaßungen. Auch die Bearbeitung von Wikipedia-Artikeln gebe hierfür nichts her. Schließlich werde der Tatvorwurf weder in tatsächlicher noch in zeitlicher Hinsicht ausreichend umgrenzt.
Nach Rückleitung der Akten erlangte das Bundeskartellamt Kenntnis von dem Schriftsatz der Beschwerdeführerinnen vom 25.08.2023 und beantragte mit Schriftsatz vom 10.10.2023 die nachträgliche Gewährung rechtlichen Gehörs und danach erneute Entscheidung über die Beschwerde sowie die Aussetzung der Vollziehung des Beschlusses vom 29.09.2023.
Mit Beschluss vom 15.11.2023 wies das Landgericht die Anträge des Bundeskartellamts zurück. Auf Beschwerde des Bundeskartellamts vom 20.11.2023, der das Landgericht nicht abhalf, hob das Oberlandesgericht Köln durch Entscheidung vom 20.06.2024 (Az. 2 Ws 84/24) den Beschluss des Landgerichts vom 15.11.2023 auf, soweit die Anträge des Bundeskartellamtes auf nachträgliche Anhörung und erneute Entscheidung über die Beschwerden der Beschwerdeführerinnen zurückgewiesen worden waren und verwies die Sache insoweit zur nachträglichen Anhörung des Bundeskartellamtes und erneuten Entscheidung an das Landgericht Bonn zurück.
Mit Schriftsatz vom 30.07.2024 trug das Bundeskartellamt nachträglich zur Sache vor. Die Beschwerden seien angesichts der zwischenzeitlich erfolgten Rückgabe oder Beschlagnahme der sichergestellten Papier- und IT-Unterlagen als Feststellungsbeschwerden zwar weiterhin zulässig, aber unbegründet.
Derzeit versuche das Bundeskartellamt, die zurückgegebenen Beweismittel wiederzuerlangen und führe hierzu erneut Durchsuchungen durch. Hierbei stelle sich erneut die Frage der Zulässigkeit einer vorläufigen Sicherstellung von im Ausland gespeicherten Daten.
Die ursprünglichen Maßnahmen seien rechtmäßig ergangen. Der Anfangsverdacht eines Verstoßes gegen ein Kartellverbot habe vorgelegen. Dabei gingen die Beschwerdeführerinnen von überspannten Anforderungen an den Anfangsverdacht aus. Zudem würde durch die Verteidiger der Sachverhalt lückenhaft dargestellt, was insbesondere hinsichtlich der nach Erkenntnissen des Bundeskartellamts brancheneinheitlichen Verwendung der Kupferzahl sowie der Beiträge auf Wikipedia gelte. Jedenfalls bei Zusammenschau der Indizien sei es nach kriminalistischer Erfahrung kaum vorstellbar, dass bei Wettbewerbstreffen lediglich kartellrechtlich unbedenkliche Metallthemen besprochen worden wären.
Auch die Beschwerde gegen die Zurückweisung der die Art und Weise der Durchsuchung bzw. Sichtung betreffenden Anträge mit Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 03.06.2022 sei zwar weiterhin zulässig, aber unbegründet. Das auch weiterhin so praktizierte Vorgehen des Bundeskartellamts sei rechtmäßig.
Eine - vom Bundeskartellamt so ausgelegte - Beschwerde der Beschwerdeführerinnen gegen die „Auswertung“ der vorläufig sichergestellten Unterlagen sei jedenfalls mangels eines amtsgerichtlichen Beschlusses unzulässig.
Gleiches gelte für den Vortrag zu einer unverhältnismäßigen Dauer der Durchsicht.
Das Bundeskartellamt beantragt hiernach sinngemäß,
den Beschluss vom 29.09.2023 abzuändern und die Beschwerden als unbegründet zu verwerfen.
In seiner Stellungnahme ersucht das Bundeskartellamt ferner um Aufhebung, hilfsweise Änderung des Zwischenbeschlusses vom 30.03.2023 im Hinblick auf die darin getätigten Äußerungen zum Akteneinsichtsrecht und zum Umfang der Sichtung.
Die Beschwerdeführerinnen haben hierzu mit Schriftsatz vom 20.09.2024 Stellung genommen. Sie halten die Anhörungsrüge bereits für unzulässig, hilfsweise für unbegründet. Sie verweisen darauf, dass die gerichtliche Prüfungskompetenz im Nachverfahren darauf beschränkt sei zu prüfen, inwieweit das nachgeholte Vorbringen Anlass zu einer Abänderung der Entscheidung gebe. Da das Bundeskartellamt schlicht bereits bekannten Vortrag wiederhole, bestehe ein solcher Anlass vorliegend von vornherein nicht. Insbesondere habe sich die damals zuständige Kammer in dem verfahrensgegenständlichen Beschluss umfassend mit dem Erfordernis des Anfangsverdachts auseinandergesetzt.
Den Beschwerdeführerinnen wurde seitens des Bundeskartellamtes Akteneinsicht jedenfalls mit Stand zum 16.02.2024 gewährt.
II.
Die Anhörungsrüge des Bundeskartellamts gemäß § 311a StPO ist zulässig und auch in der Sache begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 29.09.2023 und Zurückweisung der verfahrensgegenständlichen Beschwerden der Beschwerdeführerinnen als unbegründet.
1.
Mit Blick auf den Zurückweisungsbeschluss des Oberlandesgerichts Köln vom 25.06.2024 ist das Nachverfahren ohne weitere Prüfung durchzuführen.
2.
Die im Nachverfahren zu treffende Entscheidung ist frei von jeder Bindung an den aufgehobenen Beschluss der 14. Strafkammer.
Eine Bindungswirkung bzw. eingeschränkte Prüfungskompetenz im Nachverfahren entspricht weder der Gesetzessystematik, noch dem Sinn des Zweck des Gesetzes und auch nicht dem Gesetzeswortlaut. Im Einzelnen:
Die Gesetzessystematik spricht für eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz im Nachtragsverfahren. Denn § 311a Abs. 2 StPO verweist hinsichtlich des Verfahrens auf die Vorschriften zur Beschwerde, namentlich §§ 307, 308 Abs. 2 und 309 Abs. 2 StPO. Das Beschwerdegericht prüft grundsätzlich die angefochtene Entscheidung umfassend und insbesondere nicht nur im Hinblick auf das konkrete Beschwerdebegehren (BGH, Beschl v. 07.03.2012, Az. 1 StR 6/12). Das Beschwerdegericht nimmt eine umfassende Rechtsprüfung vor und ist nach § 308 Abs. 2 StPO zur Amtsaufklärung verpflichtet (BVerfG, Beschl v. 23.06.20212, Az. 2 BvQ 63/21). Anders als das Revisionsgericht nimmt das Beschwerdegericht zum Zeitpunkt seiner Beschlussfassung eine eigene sachliche Beurteilung vor und übt selbst Ermessen aus (BGH, Beschl v. 05.07.2022, Az. StB 7/22).
Insbesondere durch den Verweis auf § 308 Abs. 2 und § 309 Abs. 2 StPO in § 311a Abs. 2 StPO wird deutlich, dass nach dem Willen des Gesetzgebers vorgenannte allgemeine Rechtsgrundsätze auch im Nachverfahren gelten sollen. Denn gerade aus vorgenannten Bestimmungen folgt die uneingeschränkte Prüfungskompetenz und Amtsermittlungspflicht des Beschwerdegerichts.
Auch Sinn und Zweck des Gesetzes sprechen für eine uneingeschränkte neue Prüfung. Danach kann zunächst kein öffentliches Interesse daran bestehen, dass eine inhaltlich unzutreffende Entscheidung Bestand hat, sondern stattdessen dem erkennenden Gericht die Möglichkeit einer Selbstkontrolle zugebilligt wird. In diesem Sinne sieht die höchstrichterliche Rechtsprechung auch das Rechtsinstitut der Gegenvorstellung gegen nicht mehr anfechtbare Gerichtsentscheidungen jedenfalls nicht generell als unzulässig an (vgl. BVerfG, Beschl. v. 25.11.2008, Az. 1 BvR 848/07).
Soweit dabei das Spannungsverhältnis zwischen materieller Gerechtigkeit einerseits sowie Rechtssicherheit und Rechtsfriede andererseits thematisiert wird (vgl. BVerfG aaO), besteht dies im vorliegenden Fall allenfalls eingeschränkt. Denn aufgrund des zulässigen Nachtragsverfahrens ist ein schutzwürdiges Vertrauen der Beschwerdeführerinnen in den Bestand der getroffenen Entscheidung von vornherein nicht gegeben.
Schließlich folgt auch aus dem Wortlaut des § 311a Abs. 1 S. 1 StPO eine uneingeschränkte Prüfungskompetenz. In diesem findet sich für eine Einschränkung kein Anhalt, anders als etwa in der allgemeinen Vorschrift des § 33a S. 1 StPO, in welcher die Voraussetzung der Gehörsverletzung in entscheidungserheblicher Weise auf einen Fortbestand der hiervon nicht berührten Bestandteile der gerichtlichen Entscheidung hindeutet.
3.
Hiernach konnte der Beschluss des Landgerichts vom 29.09.2023 keinen Bestand haben, weil die verfahrensgegenständlichen Beschwerden, welche gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 4 Abs. 1, 3 StPO verbunden werden konnten, zwar zulässig, aber unbegründet sind.
Im Einzelnen:
Beschwerdegegenstand sind nunmehr die drei amtsgerichtlichen Durchsuchungsanordnungen sowie der Beschluss des Amtsgerichts betreffend die Art und Weise der Durchsuchung.
Soweit die Beschwerdeführerinnen daneben auch die amtsgerichtlichen Bestätigungen der vorläufigen Sicherstellungen angegriffen haben, ist die Beschwerde nach Abschluss der Sichtung infolge der Rückgabe der verfahrensgegenständlichen Unterlagen in Erfüllung des Beschlusses vom 29.09.2023 bzw. der Anordnung der Beschlagnahme überholt.
Eine bereits eingelegte Beschwerde betreffend die Bestätigung der vorläufigen Sicherstellung ist ab dem Zeitpunkt des Abschlusses der Sichtung als auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchung gerichtet anzusehen (BGH, Beschl v. 09.02.2021, Az. StB 9/20), so dass die Beschwerde insoweit in dem Angriff der Durchsuchungsbeschlüsse aufgegangen ist.
a.
Die Beschwerden sind zulässig.
aa.
Dies gilt zunächst für die gegen die Durchsuchungsanordnungen gerichteten Beschwerden. Sie sind gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 304 Abs. 1 StPO statthaft und auch im Übrigen in Form der Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde weiterhin zulässig.
Insbesondere ist der Beschwerde das Rechtsschutzbedürfnis nicht mit Blick darauf abzusprechen, dass die angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse bereits vollstreckt sind. Ein Rechtsschutzbedürfnis ist in Fällen tiefgreifender Grundrechtseingriffe, bei welchen der Betroffene die gerichtliche Entscheidung in der von der Prozessordnung gegebenen Instanz (zeitlich) kaum erlangen kann, nicht nur in Ausnahmefällen, sondern generell zu bejahen (BVerfG, Beschl v. 19.06.1997, Az. 2 BvR 941/91). Die Beschwerdeführerinnen können daher die Feststellung der Rechtswidrigkeit der angegriffenen Maßnahmen begehren.
bb.
Die Beschwerde ist auch als Fortsetzungsfeststellungsbeschwerde zulässig, soweit die Beschwerdeführerinnen ursprünglich die Versiegelung der sichergestellten Datenträger, die unverzügliche Herausgabe bzw. Löschung sämtlicher nach dem 18.01.2022 datierender Verteidigungsunterlagen betreffend das Kartellermittlungsverfahren sowie die Fortsetzung der Durchsicht nur im Beisein eines anwaltlichen Vertreters der Beschwerdeführerin begehrten.
Dies war ein als Einwand gegen die Art und Weise der Durchsicht statthafter Antrag auf gerichtliche Entscheidung entsprechend § 98 Abs. 2 S. 2 StPO (vgl. Hegemann in: BeckOK StPO, 58. Ed. 1.1.2026, StPO § 110 Rn. 14) und die zurückweisende Entscheidung des Amtsgerichts Bonn vom 03.06.2022 ihrerseits beschwerdefähig.
Auch insoweit besteht nach der Beendigung der Durchsuchung weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis der Beschwerdeführerinnen an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Ablehnung der begehrten Maßnahmen.
Neben einem tiefgreifenden Grundrechtseingriff streitet vorliegend auch eine nicht fernliegende Wiederholungsgefahr (vgl. zu dieser Fallgruppe Hauschild in: Münchener Kommentar zur StPO, 2. Aufl. 2023, StPO § 98 Rn. 42) für das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Denn das Bundeskartellamt hat im Nachtragsverfahren weitere Durchsuchungsmaßnahmen zur Wiedererlangung der herausgegebenen Beweismittel angekündigt und bekräftigt, im Rahmen einer nachfolgenden Durchsicht sichergestellter Unterlagen wie bisher vorgehen zu wollen.
b.
Die Beschwerden sind unbegründet.
aa.
Die Beschwerden betreffend die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchsuchungen haben in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die Durchsuchungen auf der Grundlage der §§ 46 Abs. 1 OWiG, 102 StPO zu Recht angeordnet.
(1)
Voraussetzung der Durchsuchung ist nach § 102 StPO ein Anfangsverdacht. Dieser liegt hinsichtlich der Begehung einer Kartellordnungswidrigkeit durch die Beschwerdeführerinnen nach § 81 Abs. 1 Nr. 1 GWB i.V.m. Art. 101 Abs. 1 AEUV bzw. § 81 Abs. 2 Nr. 1 GWB i.V.m. § 1 GWB, jeweils i.V.m. § 30 Abs. 1 OWiG vor.
Aufgrund des mit einer Durchsuchung verbundenen schwerwiegenden Eingriffs in den besonderen grundrechtlichen Schutz (Art. 13 Abs. 1 GG) ist es erforderlich, dass dieser Verdacht auf konkreten Tatsachen beruht; vage Anhaltspunkte und bloße Vermutungen reichen nicht aus; eine Durchsuchung darf nicht der Ermittlung von Tatsachen dienen, die zur Begründung eines Verdachts erforderlich sind; notwendig ist, dass ein auf konkrete Tatsachen gestütztes Verhalten geschildert wird, das den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt (BVerfG, Beschl v. 13.03.2014, Az. 2 BvR 974/12 mwN).
Ein hiervon abweichender strengerer Maßstab folgt weder aus der ECN+ Richtlinie noch aus der Rechtsprechung des EuG. Dabei kann dahinstehen, ob die insoweit zunächst für das (europäische) Kartellverwaltungsverfahren geltenden Grundsätze auf das innerstaatliche Ordnungswidrigkeitenverfahren, welches sich gemäß § 46 Abs. 1 OWiG zuvörderst nach den Vorschriften der StPO richtet, zu übertragen sind. Denn weder die Richtlinie noch die Rechtsprechung des EuG stellen strengere Anforderungen an die Durchsuchung als das innerstaatliche Recht.
Nach der Rechtsprechung des EuG (Urt. v. 05.10.2020, Az. T-255/17) müssen für eine Durchsuchung hinreichend ernsthafte Indizien vorliegen, die eine Zuwiderhandlung gegen die Wettbewerbsregeln durch das betreffende Unternehmen vermuten lassen. Vorgenannter Entscheidung ist zu entnehmen, dass im Interesse einer effektiven Verfolgung von Wettbewerbsverstößen keine besonderen Anforderungen an das Vorliegen solcher Indizien zu stellen sind; selbst informelle nicht aufgezeichnete Gespräche können genügen (vgl. auch Witz in: Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl. 2024, § 59b GWB Rdnr. 3). Explizit spricht der EuG in der zitierten Entscheidung von dem ebenfalls in der Rechtsprechung verwendeten Wortlaut des Anfangsverdachts in Bezug auf ein wettbewerbswidriges Verhalten. Ein Verdachtsgrad, der über den dargelegten Maßstab des Bundesverfassungsgerichts hinausginge, folgt hieraus nicht.
Ein solcher lässt sich auch nicht der ECN+ Richtlinie entnehmen. Eine ausdrückliche Einflussnahme auf den hier zugrunde gelegten Verdachtsgrad ist der Richtlinie nicht zu entnehmen. Vielmehr ist in Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie klargestellt, dass sich die Anforderungen, die nach dem nationalen Recht für die vorherige Genehmigung von Nachprüfungen durch ein nationales Justizorgan gelten, von diesem Artikel unberührt bleiben. Die Richtlinie bezweckt zudem bereits ihrem Titel nach die Stärkung der Wettbewerbsbehörden im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften. Dementsprechend sollen etwa nach Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie die Mitgliedstaaten Mindestbefugnisse ihrer Bediensteten bei Anwendung des europäischen Kartellrechts sicherstellen. Aus Erwägungsgrund 31 folgt nichts Gegenteiliges: Kernpunkt dieses Erwägungsgrundes ist das Bestreben, dass die nationalen Verwaltungsbehörden das europäische Kartellrecht effektiv umsetzen können, selbstverständlich unter Beachtung der seitens der Rechtsprechung des Gerichtshofs (hierzu s.o.) entwickelten Rechtsgrundsätze.
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob ein Anfangsverdacht vorliegt, ist derjenige des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses. Diese Einschränkung der Prüfungskompetenz des Beschwerdegerichts folgt aus der Funktion des Richtervorbehalts (Art. 13 Abs. 2 GG); um der Funktion einer vorbeugenden Kontrolle der Durchsuchung durch eine unabhängige und neutrale Instanz gerecht zu werden, darf das Beschwerdegericht seine Entscheidung nicht auf Gründe stützen, die dem Ermittlungsrichter nicht bekannt waren; Prüfungsmaßstab bleibt im Beschwerdeverfahren daher die Sach- und Rechtslage zur Zeit des Erlasses des Durchsuchungsbeschlusses; das Beschwerdegericht darf zur Begründung seiner Entscheidung daher keine Erkenntnisse heranziehen, die erst durch die Durchsuchung gewonnen wurden (BVerfG, Beschl. v. 09.02.2005, Az. 2 BvR 1108/03).
Gemessen an diesen Maßstäben lagen sachlich zureichende Gründe für die Anordnung der Durchsuchungen vor.
Es bestand zum jeweiligen Zeitpunkt der Durchsuchungsanordnungen die anhand von Tatsachen begründete Vermutung, dass die am deutschen Markt tätigen Kabelhersteller eine branchenweit einheitliche Berechnung der Metallzuschläge vornahmen, die nicht nur auf einer physikalischen Größe, sondern auch einem kalkulatorischen Wert beruhte, der letztlich einen Preisaufschlag darstellte.
So findet sich beispielsweise die seitens des Bundeskartellamtes als einheitlich bezeichnete Berechnung in einem Dokument der G-Gruppe - einem Kabelhersteller mit einem Jahresumsatz über einer Milliarde Euro - wieder. Die Kupferzahl wird dort als kalkulatorisches Kupfergewicht beschrieben. Die G-Gruppe bezeichnet in dem Dokument die Kupferzahl als branchentypischen Wert und verweist in diesem Zusammenhang auf ihre Mitgliedschaft im Fachverband Kabel.
Allein diese öffentliche Äußerung eines am Markt mit einigem Gewicht tätigen Unternehmens vermag die Annahme zu begründen, dass in der gesamten Branche der Kabelhersteller dieselbe Grundformel Anwendung findet. Diese Annahme wird durch die weiteren Belege betreffend andere große Kabelherstellers bekräftigt. Auch ein Dokument der D-Gruppe (Definitionen der von D im Zusammenhang mit dem Kupfergeschäft verwendeten Begriffe) weist die Grundformel aus und bezeichnet die Kupferzahl als rein kaufmännische Berechnungsgröße.
Schließlich spricht auch für die Annahme der Verwendung einer einheitlichen Grundformel, dass alle gewichtigen Kabelhersteller - mit einer Ausnahme - an dem Preismeldesystem der I-N. (…) teilnehmen und dieses Preismeldesystem maßgeblicher Bestandteil der Grundformel ist.
Darüber hinaus gehend ergaben sich auch starke Anhaltspunkte dafür, dass neben der brancheneinheitlichen Grundformel ein einheitlicher kalkulatorischer Wert unterhalb des tatsächlichen Metallgewichts gebraucht und damit ein - erheblicher - Preisaufschlag einheitlich vorgenommen wurde. So wird in vorbezeichnetem Dokument der G-Gruppe der Wert von 9,6 kg/km (Kupferzahl) ebenfalls als branchenüblich bezeichnet. Gleiches gilt für die Aluminiumzahl von 2,9 kg/km.
Das Bundeskartellamt hat daneben weitere konkrete Anhaltspunkte für die Branchenüblichkeit dieser konkreten Werte angeführt. So enthält beispielsweise ein Fachartikel aus dem Jahr 2010 zur Thematik der Solarkabel die auf eigenen Berechnungen basierende Aussage, dass sich durch die Kupferzahl auf dem Papier das Gewicht um 7,89% erhöhe. Dieser Wert leitet sich durch eine Verwendung des Faktors 9,6 her.
Im Ergebnis bestanden somit erhebliche Anhaltspunkte zumindest für ein paralleles Marktverhalten sämtlicher Kabelhersteller bei der Preisgestaltung.
Die Frage, ob bereits dieses gleichförmige Verhalten, bei welchem nicht nur eine identische Grundformel, sondern auch einheitlich ein bestimmter Faktor verwendet wird, ausreicht, um einen Anfangsverdacht zu begründen (unter kriminalistischem Ausschluss eines zulässigen, aber lebensfernen marktkonformen Parallelverhaltens), bedarf vorliegend keiner Beantwortung. Denn es lagen zum Zeitpunkt der Durchsuchungsbeschlüsse bereits konkrete Anhaltspunkte für die weitere Annahme vor, dass die einheitliche Preisgestaltung auf einem koordinierten Verhalten der Marktteilnehmer beruhte.
Ein dahingehender konkreter Anhalt folgt daraus, dass der Wikipedia-Benutzer „E“ hinsichtlich eines Wikipedia-Eintrags zur Kupferzahl im Rahmen eines seinerseits initiierten Löschungsversuchs mitteilte, dass eine Diskussion zum Thema der Kupferzahl unter den Kabelherstellern stattfinde. Es bestand zunächst eine an konkreten Tatsachen festzumachende Wahrscheinlichkeit, dass diese Aussage dem Kreis der Kabelhersteller zuzuordnen war. Dies folgt bereits aus dem Benutzernamen. Bei der E. GmbH &Co. KG handelt es sich um einen Kabelhersteller mit einem Gesamtumsatz von rund 400 Millionen Euro. Das Bundeskartellamt hat ferner weitere Ermittlungen hinsichtlich der Urheberschaft des Beitrags angestellt und diese auch belegt. Nach der Internetrecherche des Bundeskartellamtes, insbesondere einem Facebook-Eintrag, spricht eine hohe Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Beitrag durch eine (ehemalige) Mitarbeiterin des vorbezeichneten Kabelherstellers erfolgte. Wenn aber eine - offensichtlich mit der Materie betraute - Mitarbeiterin eines Kabelherstellers bekundet, dass die Branche der Kabelhersteller über die Kupferzahl spricht, so ist die Annahme nicht fernliegend, dass dies der Wahrheit entspricht. Auch der weitere Schluss, dass Gegenstand solcher Gespräche eine erfolgreiche Koordinierung der Preisgestaltung ist, ist - mit Blick auf die nach damaligem Ermittlungsstand tatsächlich vorgenommene einheitliche Preisgestaltung - alles andere als „ins Blaue hinein“ getätigt, auch wenn insoweit bei erster Betrachtung ein Widerspruch zu der Aussage des Nutzers besteht, dass hinsichtlich der Kupferzahl unter den Kabelherstellern eine Diskussion stattfinde.
Die mutmaßliche Beteiligung der Beschwerdeführerinnen an dahingehenden Koordinierungen ergab sich bereits nach damaligem Ermittlungsstand aus Folgendem:
Die Beschwerdeführerinnen sind selbst deutsche, im Bereich der Kabel- und Leitungsproduktion tätige Unternehmen und in den entsprechenden Gremien, die nach den Erkenntnissen des Bundeskartellamts zur Koordinierung kartellrechtswidriger Absprachen genutzt wurden, vertreten.
Die Beschwerdeführerinnen sind - gemessen am Gesamtumsatz - zudem Teil des Weltmarktzweiten im Bereich der Kabelherstellung. Der Gesamtumsatz der C-Gruppe betrug im Geschäftsjahr 2020/2021 rund sechs Milliarden Euro.
Die Vermutung, dass auch die Beschwerdeführerinnen als deutsche Tochterunternehmen in auf dem deutschen Markt praktizierte, unzulässige Preisabsprachen eingebunden waren, ist deswegen nachvollziehbar und lebensnah. Die Kammer folgt insoweit auch der über besondere dahingehende Erfahrung verfügenden Ermittlungsbehörde in der - nachvollziehbaren - Einschätzung, dass eine Kartellabsprache nur funktioniert, wenn sich die wesentlichen Marktteilnehmer daran beteiligen. Ferner waren bereits zum Zeitpunkt der Durchsuchungsbeschlüsse, wie dargelegt, konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorhanden, dass es sich um ein die gesamte Branche umfassendes einheitliches Vorgehen handelte. Dieser anhand von Tatsachen begründete Ansatz schließt die Beteiligung der Beschwerdeführerinnen als Teil eines der wichtigsten Marktteilnehmer notwendigerweise mit ein.
Die C-Gruppe ist ferner an dem Preismeldesystem der I-N. beteiligt; dieses Preismeldesystem findet in die Grundformel Eingang.
Soweit die Beschwerdeführerinnen einwenden, dass das Bundeskartellamt die Praxis der I-N. und des Meldesystems im Jahr 1993 als kartellrechtlich unbedenklich eingestuft habe, berücksichtigt dies nicht hinreichend den konkreten Tatvorwurf der Verwendung einer markteinheitlichen Kupferzahl. Ein Einschreiten kommt auch nach Billigung eines bestimmten Systems in Betracht, wenn das Bundeskartellamt bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen (vgl. Spiecker in: Münchener Kommentar zum Wettbewerbsrecht, 4. Aufl. 2022, GWB § 32 Rn. 36).
Der Annahme eines Anfangsverdachts steht auch nicht entgegen, dass das Bundeskartellamt in seinem Durchsuchungsantrag keine weitergehenden Angaben zu Tatzeit, Tatort und den mutmaßlich auf Seiten der Beschwerdeführerin handelnden Personen getätigt hat. Die Nennung mutmaßlich handelnder Personen war nicht erforderlich. Tatverdächtig waren und sind die Beschwerdeführerinnen, die durch ihre Organe oder durch die von diesen Beauftragten handelt. Aus der eigenständigen Ahndungsmöglichkeit nach § 30 OWiG ergibt sich zugleich, dass die juristische Person wie ein Täter zu behandeln ist und damit auch Träger eines Tatverdachts sein kann (BGH, Beschl. v. 23.01.2014, Az. KRB 48/13). Die Feststellung, dass noch nicht einmal für die Verhängung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen geklärt sein muss, welche konkrete Person den Verstoß auf den Weg gebracht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 08.02.1994, Az. KRB 25/93), impliziert, dass erst Recht der Anfangsverdacht kein solches Erfordernis beinhaltet. Hieraus folgt ferner, dass auch keine weitergehenden Angaben zu Tatzeit und Tatort für die Annahme eines Anfangsverdachts formuliert werden müssen. Aus den Umständen, die den Anfangsverdacht begründen, muss sich eine genaue Tatkonkretisierung nicht ergeben (BVerfG, Beschl. v. 28.09.2008, Az. 2 BvR 1800/07).
(2)
Die angegriffenen Durchsuchungsbeschlüsse sind auch hinreichend bestimmt. Der gerichtliche Durchsuchungsbeschluss dient auch dazu, die Durchführung der Eingriffsmaßnahme messbar und kontrollierbar zu gestalten; dazu muss der Beschluss insbesondere den Tatvorwurf und die zu suchenden Beweismittel so beschreiben, dass der äußere Rahmen abgesteckt wird, innerhalb dessen die Zwangsmaßnahme durchzuführen ist (BVerfG, Beschl. v. 24.05.2006, Az. 2 BvR 1872/05). Um die Durchsuchung rechtsstaatlich zu begrenzen, muss der Richter die aufzuklärende Straftat, wenn auch kurz, doch so genau umschreiben, wie es nach den Umständen des Einzelfalls möglich ist (BVerfG aaO.).
Diesen Anforderungen werden die angegriffenen Beschlüsse gerecht. Aus deren Begründung geht hervor, dass Anlass der Durchsuchungen eine mutmaßliche Absprache der Kabelhersteller bei der Berechnung der Metallzuschläge ist. Weiterhin ist dieser zu entnehmen, dass davon ausgegangen wird, dass das Kartell aktuell noch weiter „gelebt“ werde in Gestalt fortwährender Preisanpassungen. Daneben sind auch die aus Sicht der Ermittlungsbehörde aufzufindenden Beweismittel näher beschrieben. Hiermit wurde der äußere Rahmen des u.a. der Beschwerdeführerin zu Last gelegten Vorwurfs hinreichend abgesteckt, um dieser die gebotene Rechtsverteidigung zu ermöglichen und eine „ausufernde“ Durchsuchung zu verhindern.
(3)
Schließlich ist durch die angegriffenen Maßnahmen auch der Verhältnismäßikeitsgrundsatz gewahrt, dies insbesondere mit Blick auf die Schwere des den Beschwerdeführerinnen zur Last gelegten Vorwurfs. Dieser betrifft eine im Rahmen möglicher Kartellordnungswidrigkeiten als besonders schwer einzustufende Preisabsprache.
Auch hat die Dauer der Durchsuchungen einschließlich der sich hieran anschließenden Sichtung der vorläufig sichergestellten Unterlagen nicht nachträglich zur Unverhältnismäßigkeit der Maßnahmen geführt.
Dabei gilt, dass eine zeitliche Befristung der Maßnahmen von vornherein ausscheidet. Im Rahmen der gerichtlichen Entscheidung hat der zuständige Richter allein darüber zu befinden, ob zum Entscheidungszeitpunkt die vorläufige Sicherstellung des betreffenden Gegenstandes für eine (weitere) Durchsicht zum Zwecke des Auffindens von Beweismitteln rechtmäßig ist (BGH, Beschl. v. 20.05.2021 - StB 21/21). Eine eigenständige prognostische Bewertung des erforderlichen und verhältnismäßigen sachlichen und zeitlichen Umfangs noch ausstehender beziehungsweise möglicher weiterer Auswertungen ist ihm versagt (BGH, aaO). Die Entscheidung, in welchem Umfang eine inhaltliche Durchsicht potentieller Beweismittel nach § 110 StPO notwendig ist, wie sie im Einzelnen zu gestalten und wann sie zu beenden ist, obliegt vielmehr dem Ermessen der Ermittlungsbehörde (BGH, aaO). Die Rechtskontrolle durch den Ermittlungsrichter beschränkt sich deshalb darauf, ob die Ermittlungsbehörde im Entscheidungszeitpunkt die Grenzen des ihm zukommenden Ermittlungsermessens überschritten hat (BGH, aaO). Jedwede gerichtliche Entscheidung über einen Zeitpunkt, bis zu dem die Durchsicht eines vorläufig sichergestellten Gegenstandes abgeschlossen sein muss, enthielte notwendigerweise eigene Wertungen des Ermittlungsrichters hinsichtlich des Umfangs der in der Sache gebotenen Ermittlungen und griffe daher in den Ermessenspielraum der Ermittlungsbehörde ein (BGH, aaO). Zudem lässt sich in aller Regel der erforderliche und unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten statthafte Umfang von weiteren Sichtungsmaßnahmen nicht vorab bestimmen (BGH, aaO).
Umstände, die darauf hindeuten könnten, dass das Bundeskartellamt die Durchsicht nicht mit der erforderlichen Dringlichkeit betrieben hätte, sind nicht ersichtlich. Damit fehlt es an einem Anhalt für eine auf die Verhältnismäßigkeitsprüfung durchschlagende Überschreitung des dem Bundeskartellamt zustehenden weiten Ermessensspielraums.
In den Blick zu nehmen ist - neben dem erheblichen Gewicht des kartellrechtswidrigen Verhaltens - dabei, dass das Bundeskartellamt Durchsuchungen bei einer Vielzahl von Kabelherstellern an mehreren Standorten im gesamten Bundesgebiet vorgenommen und dabei im erheblichen Umfang Papier- und IT-Unterlagen vorläufig sichergestellt worden sind. Dass die parallele Auswertung der aufgefundenen Unterlagen- und Datenmenge erhebliche Zeit in Anspruch nimmt, ist offensichtlich.
bb.
Auch soweit die Beschwerdeführerinnen sich gegen die Art und Weise der Durchsicht als Teil der Durchsuchung wenden, hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg. Das Amtsgericht hat die dahingehenden Anträge der Beschwerdeführerinnen mit Beschluss vom 03.06.2022 zu Recht zurückgewiesen.
(1)
Soweit die Beschwerdeführerinnen eine Versiegelung der vorläufig sichergestellten Datenträger mit der Begründung begehrt haben, dass die abgerufenen Daten auf ausländischen Servern gespeichert waren, dringen sie damit nicht durch.
Für die Rechtmäßigkeit einer inländischen Maßnahme kommt es allein auf die tatsächliche Erreichbarkeit der Daten vom Inland aus an, um eine Verletzung des Souveränitätsprinzips auszuschließen (vgl. Heinrichs/Weingast in: Karlsruher Kommentar zur Strafprozessordnung, 9. Aufl. 2023, StPO § 110 Rn. 8a; LG Koblenz, Beschl. v. 24.8.2021, Az. 4 Qs 59/21).
Andernfalls würde eine vorläufige Sicherstellung von IT-Unterlagen gemäß § 110 Abs. 3 StPO in der Praxis angesichts der zunehmenden Nutzung von ausländischen Cloud-Diensten und zentralen Serverlösungen regelmäßig scheitern.
(2)
Auch soweit die Beschwerdeführerinnen die sofortige Aussonderung von durch sie bezeichnete Verteidigungsunterlagen begehrten, war dem nicht nachzugehen.
Auch wenn es wahrscheinlich ist, dass sich unter den durchzusehenden Unterlagen und Daten auch beschlagnahmefreie Gegenstände befinden, ist die Durchsicht sowie die hierzu erforderliche vorläufige Sicherstellung nicht rechtswidrig (vgl. Hegmann in: BeckOK StPO, 58. Ed. 01.01.2026, StPO § 110 Rn. 12). Eine Pflicht zur sofortigen und ungelesenen Herausgabe besteht nur, wenn die Eigenschaft als Verteidigungsunterlage offensichtlich ist; andernfalls erfordern bereits die rein tatsächlichen Umstände eine Durchsicht (vgl. BVerfG, Beschl. v. 30.01.2002, Az. 2 BvR 2248/00). Allein der Umstand, dass der Betroffene die sichergestellten Unterlagen als Verteidigungsunterlagen bezeichnet, reicht dafür nicht aus, sondern es muss für einen Außenstehenden nachvollziehbar sein, dass die Unterlagen zu Verteidigungszwecken angefertigt sind (vgl. BVerfG a.a.O.).
(3)
Auch besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerinnen kein Anwesenheitsrecht bei der Durchsicht vorläufig sichergestellter Unterlagen gemäß § 110 StPO.
Dies ergibt sich bereits aus der Gesetzeshistorie: Das vormals in § 110 Abs. 3 StPO a.F. enthaltene Anwesenheitsrecht des Inhabers der durchzusehenden Papiere und Daten wurde durch das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom 24.08.2004 ersatzlos gestrichen.
Auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. hierzu etwa LG Bonn, Beschl. v. 23.8.2011, Az. 27 Qs 17/11) gebot vorliegend keine abweichende Entscheidung. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwieweit die begehrte Anwesenheit der Verteidiger eine Durchsicht maßgeblich beschleunigt hätte. Dies wäre insbesondere dann der Fall, wenn Vertreter des Betroffenen bei der Sortierung der Unterlagen behilflich sein können, etwa wenn auch durch den Betroffenen einfach zu erkennende Unterlagen oder Daten Dritter auszusondern wären. Eine derartige Fallgestaltung wird weder vorgetragen noch ist sie aus den Umständen ersichtlich.
4.
Soweit das Bundeskartellamt über den Antrag nach § 311a StPO hinaus eine Abänderung bzw. Aufhebung des Beschlusses vom 30.03.2023 hinsichtlich der darin getroffenen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit einer Akteneinsichtsverwehrung sowie zum Umfang der Sichtung vorläufig sichergestellter Unterlagen begehrt, war dem nicht nachzukommen.
Das Nachtragsverfahren ist bereits nicht der passende Rechtsbehelf. Im Übrigen bestand auch kein sonstiger Rechtsgrund, die Ausführungen der vormals befassten Kammer explizit abzuändern.
Mangels eines konkreten Antrags bedurfte es insoweit keiner formellen Bescheidung.
5.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO.
Bonn, 28.01.2026 Landgericht, 12. große Strafkammer
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