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9 O 91/25•Landgericht Bonn, 2025-11-04, 9 O 91/25
Entscheidungsdatum: 2025-11-04
Aktenzeichen: 9 O 91/25
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:1104.9O91.25.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilkammer
Gründe:
I.
Die Antragstellerin verlangt von der Beteiligten Auskunft über Bestandsdaten nach § 21 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 21 Abs. 2 S. 1 TDDDG
Die Antragstellerin ist ein Wohnungsbauunternehmen mit Sitz in T. Sie verwaltet insgesamt 4.415 Einheiten, davon 2.883 Wohnungen, 953 Garagen, sieben Gewerbeeinheiten und 572 Stellplätze. Sie ist Arbeitgeberin für zahlreiche Mitarbeiter.
Die Beteiligte betreibt die Online-Bewertungsplattform L. mit der Internetseite !Internetadresse01! auf welcher ehemalige Mitarbeiter, Bewerber und Lehrlinge europaweit Arbeitgeberbewertungen abgeben können. Die Bewertungen werden anonym und mit einer bestimmten Anzahl an Sternen zwischen 1 und 5 für verschiedene Kategorien wie Karriere/Weiterbildungen, Arbeitsatmosphäre, Work-Life-Balance etc. abgegeben. Zusätzlich können auch eigene schriftliche Ausführungen bei den einzelnen Kategorien getätigt werden.
Am 11.06.2025 wurden auf der genannten Online-Plattform der Beteiligten eine Bewertung über die Antragstellerin abgegeben. Dabei gab die bewertende Person an, bis 2022 bei der Antragstellerin beschäftigt gewesen zu sein. Die Bewertung mit der Überschrift „Nette Kollegen, interessante Führung“ wies eine Sternebewertung von 2 auf und stellte sich insgesamt wie folgt dar:
"Bilddarstellung wurde entfernt"
Die Antragstellerin beanstandete mit anwaltlichem Schreiben vom 02.07.2025 die Bewertung bei der Beteiligten, die diese daraufhin am 03.07.2025 zum Zwecke der Überprüfung deaktivierte. Die Beteiligte schrieb die bewertenden Personen an und forderte diese zur Übersendung eines Tätigkeitsnachweises hinsichtlich eines Anstellungsverhältnisses bei der Antragstellerin auf.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 13.08.2025 forderte die Antragstellerin die Beteiligte erfolglos zur Abgabe einer Unterlassungserklärung hinsichtlich der erneuten Veröffentlichung der Beiträge bzw. zur Vorlage von Nachweisen über den Kontakt der bewertenden Person zu der Antragstellerin auf.
Die Beteiligte nahm zu der bewertenden Person am 25.08.2025 erneut Kontakt auf und bat um Vorlage eines Tätigkeitsnachweises sowie weiterer Nachweise der beanstandeten Aussage. Da die bewertende Person auf diese Anfrage sowie auf eine weitere Anfrage der Beteiligten vom 17.09.2025 nicht reagierte, wurde die streitgegenständliche Bewertung von der Beteiligten dauerhaft deaktiviert.
Die Antragstellerin behauptet, die Bewertung enthielte unwahre Behauptungen. Ihrer Ansicht nach stellen die Bewertungen eine öffentliche Ehrverletzung der Geschäftsleitung dar. Sie behauptet zudem, dass die bewertende Person nicht in einem Anstellungsverhältnis oder Vertragsverhältnis mit der Antragstellerin stünde oder gestanden hätte. Sie ist der Ansicht, die Tatbestandsvoraussetzungen von §§ 185 bis 187 StGB seien erfüllt, was ihren Auskunftsanspruch rechtfertige.
Die Antragstellerin beantragt,
a) Name des Nutzers,
b) E-Mail-Adresse des Nutzers,
c) Wohnanschrift des Nutzers.
Die Beteiligte beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, ein Auskunftsanspruch nach § 21 Abs. 3 Satz 1 TDDDG bestehe nicht, da durch die Bewertungen die erforderliche Schwelle der Strafbarkeit nicht überschritten sei. Es liege weder der Tatbestand der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB noch der Verleumdung nach § 187 StGB vor. Auch die Voraussetzungen einer Beleidigung gemäß § 185 StGB seien nicht erfüllt.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet.
Die sachliche Zuständigkeit des hiesigen Gerichts folgt aus § 21 Abs. 3 Satz 3 TDDDG. Die örtliche Zuständigkeit folgt aus § 21 Abs. 3 Satz 4 TDDDG, da die Antragstellerin ihren Sitz im Landgerichtsbezirk Bonn hat.
Vorliegend sind jedoch die Voraussetzungen von § 21 Abs. 3 Satz 1 TDDDG i.V.m. § 21 Abs. 2 Satz 1 TDDDG nicht erfüllt, sodass der Antrag zurückzuweisen ist.
Nach § 21 Abs. 2 TDDDG darf ein Anbieter von digitalen Diensten im Einzelfall Auskunft über bei ihm vorhandener Bestandsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche wegen der Verletzung absolut geschützter Rechte aufgrund rechtswidriger audiovisueller Inhalte oder aufgrund von Inhalten, die den Tatbestand der §§ 86, 86a, 89a, 91, 100a, 111, 126, 129 bis 129b, 130, 131, 140, 166, 184b, 185 bis 187, 189, 201a, 241 oder 269 des Strafgesetzbuches erfüllen und nicht gerechtfertigt sind, erforderlich ist. In diesem Umfang ist er gegenüber dem Verletzten zur Auskunft verpflichtet. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.
Die streitgegenständliche Bewertung, hinsichtlich derer die Antragstellerin Auskunft verlangt, erfüllt die hier allein in Betracht kommenden Tatbestandsvoraussetzungen von §§ 185, 186 oder 187 StGB nicht.
Die im Streit stehende Bewertung ist insgesamt als zulässiges Werturteil zu qualifizieren. Während Tatsachenbehauptungen durch die objektive Beziehung zwischen Äußerung und Wirklichkeit charakterisiert und der Überprüfung auf ihre Richtigkeit durch Beweis zugänglich sind, werden Werturteile und Meinungsäußerungen durch die subjektive Beziehung des sich Äußernden zum Inhalt der Aussage geprägt und sind durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens gekennzeichnet. Sofern eine Äußerung, in der sich Tatsachen und Meinungen vermengen, durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens geprägt ist, wird sie als Meinung von dem Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG geschützt, was insbesondere gilt, wenn eine Trennung der wertenden und der tatsächlichen Gehalte den Sinn der Äußerung aufhöbe oder verfälschte. Wäre in einem solchen Fall das tatsächliche Element ausschlaggebend, könnte der grundrechtliche Schutz der Meinungsfreiheit wesentlich verkürzt werden. Im Zweifel ist im Interesse eines wirksamen Grundrechtsschutzes davon auszugehen, dass es sich um eine Meinungsäußerung handelt (BGH, Beschl. v. 11.03.2025 - VI ZB 79/23, GRUR 2025, 779, 780 Rn. 20 m.w.N.). Die zutreffende Einstufung einer Äußerung als Wertung oder Tatsachenbehauptung setzt eine die Meinungsfreiheit gerecht werdende Erfassung ihres Sinns voraus. Bei der Sinndeutung ist zu beachten, dass die Äußerung stets im Zusammenhang zu beurteilen ist, in dem sie gefallen ist und nicht aus dem betreffenden Kontext herausgelöst einer rein isolierten Betrachtung zugeführt werden (BGH, a.a.O. Rn. 21). Steht die Erfüllung eines Straftatbestandes in Rede, müssen bei mehrdeutigen Äußerungen andere mögliche Deutungen mit schlüssigen Gründen ausgeschlossen werden, bevor die zur Verurteilung führende Bedeutung zugrunde gelegt wird. Wenn eine straflose Bedeutung nicht ausschließbar ist, ist diese der Beurteilung zugrunde zu legen (BGH, a.a.O. Rn. 22).
Nach diesen Grundsätzen ist die streitgegenständliche Bewertung insgesamt entscheidend durch das Element der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägt und in Bezug auf einen tatsächlichen Gehalt größtenteils untrennbar mit diesem wertenden Gehalt der Äußerung verbunden.
Dabei berücksichtigt die Kammer zunächst, dass die einzelnen Kategorien der Plattform mit Sterne-Bewertungen zwischen eins und vier Sternen versehen sind, was bereits ein wertendes Element zum Ausdruck bringt. So hat die bewertende Person beispielsweise für die Kategorien „Arbeitsatmosphäre“, „Work-Life-Balance“ und „Kollegenzusammenhalt“ jeweils vier Sterne, u.a. für die Kategorien „Kommunikation“, „Interessante Aufgaben“, „Image“, und „Karriere/Weiterbildung“ dagegen nur einen Stern vergeben. Darüber hinaus gilt die Prägung der Aussage als Stellungnahme insbesondere für die antragstellerseits beanstandeten Aussagen „Führungskräfte sind eher Eventplaner, Angestellte werden ignoriert, weil die nächste Radtour ansteht“. Denn all diese Aussagen sind unter Berücksichtigung der Gesamtumstände , insbesondere auch durch die mit dem Wort „eher“ zum Ausdruck gebrachte Relativierung als persönliche Einschätzungen und individuelles Empfinden der bewertenden Person einzuordnen und stellen eine zulässige Meinungsäußerung dar.
Diese Aussagen sind auch nicht als rechtswidrig einzustufen. Es handelt sich insbesondere nicht um Schmähkritik. Das Unternehmerpersönlichkeitsrecht der Antragstellerin überwiegt insoweit nicht der Meinungsfreiheit der bewertenden Person bzw. Personen. Die Bewertungen sind aus Sicht der Kammer trotz der dargestellten Kritik an der Antragstellerin hinsichtlich der fehlenden Beachtung von Mitarbeitern durchgehend sachlich formuliert, sodass stets eine Auseinandersetzung in der Sache im Vordergrund steht und gerade nicht die Diffamierung einer Person bzw. Unternehmerpersönlichkeit (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.07.2013, Az. 1 BvR 1751/12, NVwZ 2013, 1405).
Soweit in den Bewertungen auch abtrennbare Tatsachenbehauptungen enthalten sein sollten, woran aufgrund des Gesamtkontextes bereits Zweifel bestehen, so verkennt die Kammer nicht, dass die tatsächlichen Elemente von der insgesamt als Meinungsäußerung zu qualifizierenden Äußerung nicht unwahr sein dürfen. Denn auch bei Meinungsäußerungen, in denen sich wertende und tatsächliche Elemente so vermengen, dass sie insgesamt als Werturteil anzusehen sind, ist im Rahmen der Abwägung die Richtigkeit der tatsächlichen Bestandteile von Bedeutung (vgl. BVerfG aaO Rn. 30 mwN; Senatsurteil vom 27. September 2016 - VI ZR 250/13, VersR 2017, 104 Rn. 35 mwN).
Vorliegend vermag die Kammer aber ganz überwiegend schon nicht davon auszugehen, dass die tatsächlichen Bestandteile der Äußerung unwahr sind, was indes entgegen der Ansicht der Antragstellerin Voraussetzung im Rahmen des § 21 Abs. 2 TDDDG ist. Denn gemäß § 37 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht nach seiner freien, aus dem gesamten Inhalt des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Dabei ist es gehalten, sicherzustellen, dass es nicht "vorschnell" zur Herausgabe der Daten kommen kann (vgl. hierzu zu dem vor § 21 TDDDG geltenden § 14 TMG: OLG Köln, Beschluss vom 11. März 2021 - I-15 W 10/21 -, juris).
Zwar hat Herr G eidesstattlich versichert, dass Angestellte nicht ignoriert werden, allerdings dürfte sich eine solche umfangreiche Feststellung hinsichtlich aller Führungskräfte und aller Mitarbeiter bereits seiner Kenntnis entziehen. So ist bei praktischer Betrachtung davon auszugehen, dass Herr G nicht das gesamte Führungsverhalten seiner Führungskräfte gegenüber einzelnen Mitarbeitern abschließend beurteilen kann.
Auch wenn die Kammer unterstellt, dass die bewertende Person zu keinem Zeitpunkt bei der Antragstellerin angestellt war, würde allein dieser Umstand nicht zu einer Verwirklichung der Tatbestände §§ 185, 186, 187 StGB führen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die fehlende oder unwahre Tatsachengrundlage für die abgegebenen Bewertungen zu einer zivilrechtlichen Unzulässigkeit der betreffenden Meinungsäußerungen mit der Folge eines entsprechenden Unterlassungsanspruchs führen kann, nicht jedoch automatisch auch zu einer Strafbarkeit des Nutzers nach §§ 186 bzw. 187 StGB (vgl. hierzu auch OLG Köln, Beschluss vom 13.04.2022, Az. 15 W 13/22). Auch vorliegend ist nicht von der Erfüllung der Straftatbestände der §§ 186 f. StGB auszugehen. Zwar würde die in der Bewertung enthaltene Behauptung, dass die bewertende Person in der Vergangenheit für die Antragstellerin gearbeitet habe, eine unwahre Tatsache darstellen. Allerdings ändert dies nichts daran, dass bei der Bewertung weiterhin das Element der Meinungsäußerungen deutlich überwiegt und somit das Tatsachenelement hier hinsichtlich die der Meinungsäußerung unterfallende wertende Meinungsäußerung zurücktritt (so auch Az. 25 O 9210/24, Rn. 39, MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl. 2021, StGB § 186 Rn. 13). Zudem wäre diese Tatsachenbehauptung nicht geeignet, die Antragstellerin verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herab zu würdigen, weil die bloße Behauptung eines Beschäftigungsverhältnisses die Ehre der Antragstellerin nicht berührt (vgl. LG Baden-Baden, 3 O 349/24, Anlage B 6).
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 21 Abs. 3 S. 7 TDDDG, 81 Abs. 1 FamFG.
Die Festsetzung des Geschäftswertes beruht auf § 36 Abs. 2 GNotKG, wobei das Gericht mit der Antragstellerin von einem Geschäftswert von 3.000,00 EUR ausgeht.
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