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43 T 48/24•Landgericht Bonn, 2025-09-04, 43 T 48/24
Entscheidungsdatum: 2025-09-04
Aktenzeichen: 43 T 48/24
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0904.43T48.24.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 22. Zivilkammer
Normen: § 5 GvKostG, Nr. 700 KV GvKostG; § 136 GVGA; § 802f ZPO
Auf die Beschwerde der Bezirksrevisorin vom 12.06.2024 wird der Beschluss des Amtsgerichts Siegburg vom 03.06.2024 (Az. 36 M 553/24) aufgehoben.
Der Obergerichtsvollzieher wird angewiesen, die Kostenrechnung vom 13.10.2023 (Az. DR II 1115/23) dahingehend abzuändern, dass die Dokumentenpauschale gemäß Nr. 700 KV GvKostG in Höhe von € 4,00 für die Abschrift des Vollstreckungsauftrages nicht erhoben wird.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die weitere Beschwerde wird zugelassen.
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