Landgericht Bonn, 2025-08-08, 7 O 302/24

7 O 302/24Kantonsgericht08.08.2025

Regest

Die Verjährung der Bürgschaftsforderung bei Insolvenz des Hauptschuldners richtet sich ebenfalls nach § 259b InsO.

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 7 O 302/24 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-08-08

Aktenzeichen: 7 O 302/24

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0808.7O302.24.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Normen: InsO § 259b; BGB § 768

Leitsätze

Die Verjährung der Bürgschaftsforderung bei Insolvenz des Hauptschuldners richtet sich ebenfalls nach § 259b InsO.

Tenor

  1. Die Klage wird abgewiesen.

  2. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen trägt die Klägerin.

  3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

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