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7 O 302/24•Landgericht Bonn, 2025-08-08, 7 O 302/24
7 O 302/24Kantonsgericht08.08.2025
Die Verjährung der Bürgschaftsforderung bei Insolvenz des Hauptschuldners richtet sich ebenfalls nach § 259b InsO.
Entscheidungsdatum: 2025-08-08
Aktenzeichen: 7 O 302/24
ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0808.7O302.24.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilkammer
Normen: InsO § 259b; BGB § 768
Die Verjährung der Bürgschaftsforderung bei Insolvenz des Hauptschuldners richtet sich ebenfalls nach § 259b InsO.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Nebeninterventionen trägt die Klägerin.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
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