Landgericht Bonn, 2025-07-24, 13 O 198/23

13 O 198/23Kantonsgericht24.07.2025

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 13 O 198/23 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2025-07-24

Aktenzeichen: 13 O 198/23

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0724.13O198.23.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 13. Zivilkammer

Tenor

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 2.400,00 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die Kosten der Nebenintervention werden dem Kläger zu 2/3 auferlegt; im Übrigen trägt die Streithelferin ihre Kosten selbst.

Das Urteil wird für vorläufig vollstreckbar erklärt, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten und der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.

Der Streitwert wird auf bis 8.000,00 € festgesetzt.

Gründe

Tatbestand:

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.

Die Parteien sind über einen Telekommunikationsvertrag betreffend das aus dem Rubrum ersichtliche und von dem Kläger bewohnte Hausgrundstück miteinander verbunden, welches im Eigentum der Eltern des Klägers steht. Daneben besteht - streitig ob mit dem Kläger oder seinen Eltern - eine über den Kläger bewirkte weitere vertragliche Abrede aus April 2022 über den Anschluss des Hausgrundstücks an das Glasfasernetz der Beklagten (vgl. Anlage K1). Der Anschluss wurde, ebenso wie der weitere Glasfaserausbau in der Straße, in der Folgezeit im Auftrag der Beklagten von der Streithelferin realisiert. Ob die Ausführung des Anschlusses an dem streitgegenständlichen Hausgrundstück den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ist streitig. Unstreitig kam es während der Ausführung zu Verunreinigungen an der Kellerwand des streitgegenständlichen Hausgrundstücks. Am 06.10.2022 kam es deshalb zu einer schriftlichen Vereinbarung zwischen dem Kläger und der Streithelferin über eine Zahlung von 100,00 € (Anlage B1 = Bl. 62 d.A.), auf deren Inhalt Bezug genommen wird und deren Bedeutungsgehalt streitig ist. Ebenfalls unstreitig wurde während des Glasfaserausbaus die Dachrinne an dem streitgegenständlichen Hausgrundstück beschädigt wurde, wobei die Ursache der Beschädigung wiederum streitig ist.

Ursprünglich mit Erklärung vom 01.07.2023 (Anlage K11) schlossen der Vater des Klägers und letzterer einen Vertrag über die Abtretung von "Forderungen aus den Schäden des Glasfaseranschlussarbeiten" an den Kläger. Nach Klageerhebung und Hinweis des Gerichts ist die Erklärung durch den Kläger und beide Elternteile sinngemäß wiederholt worden (Anlage zum Schriftsatz vom 14.05.2024 = Bl. 328 d.A.).

Der Kläger behauptet zum einen, nach Verlegung des Glasfaserkabels in das Hausgrundstück sei das Bohrloch nicht nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik wieder verschlossen worden. Es sei lediglich mit einem - nicht geeigneten - Dichtschaum abgedichtet worden, ohne eine nach den Herstellervorgaben erforderlichen Manschette zu verwenden. Die Herstellungskosten für einen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand beliefen sich auf 5.000,00 €.

Zum anderen behauptet der Kläger, die Dachrinne sei durch die Streithelferin beschädigt worden. Die Wiederherstellungskosten beliefen sich auf 2.142,00 €.

Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

die Beklagte zur Zahlung von 7.142,00 € zu verurteilen.

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, der Kläger sei nicht aktivlegitimiert. Etwaige Schadensersatzansprüche seien im Übrigen durch die vertragliche Vereinbarung mit der Streithelferin vom 06.10.2022 erloschen. Wegen der Einzelheiten wird auf den schriftsätzlichen Vortrag Bezug genommen.

Das Gericht hat die Parteien persönlich angehört und Beweis erhoben gemäß Beweisbeschluss vom 21.05.2024 (Bl. 331 f. d.A.) durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten des Sachverständigen A. vom 13.02.2025 (Bl. 460 ff. d.A.) Bezug genommen. Die Parteien haben sich mit einem Übergang in das schriftliche Verfahren nach § 128 Abs. 2 ZPO einverstanden erklärt, welchen das Gericht mit Beschluss vom 03.06.2025 (Bl. 541 f. d.A.) angeordnet hat.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist nur teilweise begründet.

I.

Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 2.400,00 € (netto) wegen einer nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Herstellung der Hausdurchführung (§§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2, 311 Abs. 1 BGB).

Der Kläger ist aktivlegitimiert, und zwar jedenfalls infolge der Anspruchsabtretung durch seine Eltern gemäß Vertrag vom 29.02.2024, deren Wirksamkeit keinen rechtlichen Bedenken begegnet. Es bedarf vor diesem Hintergrund keiner Entscheidung darüber, wer Vertragspartner der Beklagten aufgrund welcher vertraglichen Vorschriften geworden ist.

Der Anspruch besteht auch in der Sache, da die Beklagte - vertreten durch ihre Streithelferin (§ 278 BGB) - das Haus der Eltern des Klägers vertragswidrig dadurch beschädigt hat, dass sie - dies allerdings noch gemäß der vertraglichen Vereinbarungen, d.h. mit Einwilligung - das Mauerwerk geöffnet und eine Hausdurchführung hergestellt hat, ohne jedoch die Öffnung gemäß den allgemein anerkannten Regeln der Technik durch eine sach- und fachgerechte Abdichtung wieder zu verschließen. Soweit dieser Umstand zwischen den Parteien streitig ist, hat der Kläger seine entsprechende Behauptung bewiesen.

Eine Tatsache ist bewiesen, wenn das Gericht von ihr überzeugt ist. Dafür genügt ein für das praktische Leben brauchbarer Grad an Gewissheit, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH , Urteil vom 14.01.1993, Az: IX ZR 238/91, zitiert nach juris, Rn. 16). Hierüber hat das Gericht unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden (§ 286 ZPO).

Den demnach erforderlichen Grad an Gewissheit hat das Gericht auf Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen A. vom 13.02.2025 erlangt. Der Sachverständige hat dort festgestellt, dass wesentliche Bestandteile des verwendeten Systems ("VarioPipe"), insbesondere das Außenteil, nicht verbaut worden sind und so das Bohrloch nicht sicher mit dem Dichtschaum verpresst ist (Seiten 12 f. des Gutachtens). Die Ausführungen sind plausibel und nachvollziehbar. Der Sachverständige hat die Beweisfragen korrekt verstanden seine Feststellungen auf eigene Untersuchungen und damit objektive Anknüpfungstatsachen gestützt. Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen bestehen sind; Einwendungen gegen das Gutachten haben auch die Parteien nicht vorgebracht.

Als Rechtsfolge hat die Beklagte den Kläger (als Anspruchsinhaber) so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis gestanden hätte (§§ 249 ff. BGB). Ersatzfähig sind insoweit die Herstellungskosten für einen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechenden Zustand, und zwar, weil der Kläger die Schadensbeseitigung noch nicht hat durchführen lassen, ohne Mehrwertsteuer (§ 249 Abs. 2 BGB). Die Kosten hat der Sachverständige - ebenfalls nachvollziehbar und von den Parteien nicht angegriffen - auf den zugesprochenen Betrag geschätzt; im Übrigen ist die Klage insoweit unbegründet.

Entgegen der Ansicht der Beklagten steht dem Kläger nicht lediglich ein Kostenvorschussanspruch zur Mangelbeseitigung i.S.d. § 637 Abs. 3 BGB (vgl. hierzu BGH , Urteil vom 22.02.2018, VII ZR 46/17) zu. Zum einen ist bereits kein Werkvertragsrecht anwendbar, da es sich bei der vertraglichen Vereinbarung über die Herstellung des Glasfaseranschlusses um eine Nebenabrede aus dem Telekommunikationsvertrag mit Auftragscharakter handelt. Zum anderen bestünde ein etwaiger Werkmangel hier zugleich in einer tatbestandlichen (und über § 249 BGB zu liquidierenden) Eigentumsbeschädigung, in welche nach dem vertraglichen Sinn- und Zweck nur insoweit eingewilligt worden ist, als deren Folgen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend beseitigt werden.

Der Anspruch ist auch nicht durch einen Vergleich zwischen dem Kläger und der Streithelferin gemäß Vereinbarung vom 06.10.2022 erloschen. Eine entsprechende Wirkung der Vereinbarung hat die Beklagte weder dargelegt noch bewiesen. Im Rahmen der persönlichen Anhörung hat der Kläger nachvollziehbar geschildert, wie es zu der Vereinbarung gekommen ist und welchen konkreten Inhalt sie gehabt hat, insbesondere dass Gegenstand der Abgeltung nicht der ordnungsgemäße Wiederverschluss des Bohrlochs für die Hauseinführung gewesen ist, was sich auch dem Inhalt der Urkunde selbst entnehmen lässt ("HE wird noch hergestellt", Unterschrift "unter Vorbehalt"). Dem ist die Beklagte nicht substantiiert entgegengetreten.

II.

Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen der beschädigten Dachrinne, da er für die behauptete - von den Beklagten bestrittene - schädigende Handlung der Streithelferin auch auf Hinweis des Gerichts vom 25.01.2025 (Seite 3 des Sitzungsprotokolls = Bl. 245 d.A.) keinen tauglichen Beweis angeboten hat.

III.

Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 92 Abs. 1 S. 1, 101, 708 Nr. 11, 709 S. 1 und 2, 711 ZPO.

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