Landgericht Bonn, 2025-07-11, 11 O 42/24

11 O 42/24Kantonsgericht11.07.2025

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 11 O 42/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-07-11

Aktenzeichen: 11 O 42/24

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0711.11O42.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Kammer für Handelssachen

Tenor

wird der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 25.06.2025 gegen den das Befangenheitsgesuch bzgl. der VRLG A zurückweisenden Beschluss vom 03.06.2025 nicht abgeholfen.

Sie wird nunmehr dem Oberlandesgericht Köln zur Entscheidung vorgelegt.

Gründe

G r ü n d e :

Die zulässige Beschwerde wird für nicht begründet erachtet, so dass ihr nicht abzuhelfen und die Beschwerde nunmehr dem Beschwerdegericht vorzulegen ist (§ 572 Abs.1 ZPO).

Zur Begründung wird zunächst auf die fortgeltenden Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Der Vortrag der Klägerin in der Beschwerdeschrift rechtfertigt keine abweichende Bewertung.

Soweit die Klägerin geltend macht, auch in der Justiz des Landes Berlin benachteiligt worden zu sein, verbieten sich Rückschlüsse auf die Befangenheit der abgelehnten Richterin, die an ihrem eigenen Verhalten zu messen ist.

Auch die dienstliche Äußerung der VRLG A gibt keinen Hinweis auf eine Voreingenommenheit zu Lasten der Klägerin. Dass ihre prozessleitenden Maßnahmen im Einklang mit der Rechtslage standen, hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 03.06.2025 dargelegt.

Der erneute Verweis auf die Problematik der Ausnahme von der Vorschusspflicht verhilft dem Gesuch deshalb auch weiterhin nicht zum Erfolg. Die maßgeblichen Fragen wurden bereits durch das Oberlandesgericht beantwortet. Dabei kann hier dahin stehen, ob die Einschätzung von der Klägerin geteilt wird oder ob sie überhaupt richtig ist, denn die Klägerin könnte auch aus einer fehlerhaften Rechtsanwendung nicht auf die Befangenheit der Richterin schließen. Etwas Anderes gilt nur, wenn die angegriffene Handlung oder Entscheidung offensichtlich jeglicher Rechtsgrundlage entbehrt und in der Sache so grob fehlerhaft und unhaltbar ist, dass sie als willkürlich erscheint. Das ist hier bereits deswegen nicht der Fall, weil sie vom Oberlandesgericht bestätigt worden ist.

Die Übersetzungen muss die Klägerin beibringen, weil sie sich auf den Inhalt der Dokumente beruft. Verweise auf fremdsprachliche Anlagen entfalten aber keine unmittelbare rechtserhebliche Wirkung (Lückemann in: Zöller, ZPO, § 184 GVG Rz 3 unter Verweis auf BGH, Beschluss vom 14. Juli 1981 - 1 StR 815/80 -, BGHSt 30, 182-185). Demgegenüber ist es grundsätzlich nicht Aufgabe des Prozessgegners, der klagenden Partei zur Vorlage geeigneter Urkunden zu verhelfen.

Schließlich hat die Klägerin auch ein evtl. Wahlrecht bzgl. des Gerichtsstandes mit der Klageerhebung verbraucht. Auf Kenntnis von Alternativen kommt es nicht an.

Bonn, den 11.07.2025

Landgericht, 1. Kammer für Handelssachen

VRLG B HRA HRB

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