Landgericht Bonn, 2025-06-13, 7 O 255/24

7 O 255/24Kantonsgericht13.06.2025

Gesamter Gesetzestext

Landgericht Bonn — 7 O 255/24 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2025-06-13

Aktenzeichen: 7 O 255/24

ECLI: ECLI:DE:LGBN:2025:0613.7O255.24.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 7. Zivilkammer

Tenor

wird der Tatbestand des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 04.06.2025 gemäß § 319 ZPO we­gen of­fen­ba­rer Un­rich­tig­keit da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass auf S. 4 3. Absatz die Anträge wie folgt wiedergegeben werden:

"Die Klägerin beantragt, nachdem sie zunächst die Zahlung von 31.709,84 EUR zuzüglich Verzugszinsen beantragt hat, zuletzt,

  1. die Beklagte zu verurteilen, an sie 162.761,68 EUR zuzüglich Verzugszinsen bis zum 29.10.2023 in Höhe von 12.088,61 EUR, sowie Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.10.2023 zu zahlen;

  2. die Beklagte zu verurteilen, an sie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.784,50 EUR zuzüglich Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.11.2024 zu zahlen."

Weiter werden die Gründe des Urteils der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 04.06.2025 gemäß § 319 ZPO we­gen of­fen­ba­rer Un­rich­tig­keit da­hin­ge­hend be­rich­tigt, dass der Streitwert bis 165.000 € beträgt.

Gründe

Gründe:

Die Kammer hat versehentlich den ursprünglichen Klageantrag zum insgesamt neu gestellten Antrag hinzugerechnet und übersehen, dass der neue Antrag schon den ursprünglich eingeklagten Betrag mit umfasst.

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